Beamtenbeleidigung

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JUSLINE
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Beamtenbeleidigung

Beitrag von JUSLINE » 21.09.2005, 19:59

Hallo miteinander!



Ich hätte da mal so eine Frage!

Wenn ich beim vorbeigehen an einem Polizisten zu einem Freund sage: "Schau, die ""scheiß Kibara"" sind auch heute Nacht unterwegs" und bekomm daraufhin eine Strafverfügung weil mich der Polizist deswegen angezeigt hat (er hats zufällig gehört), was kann ich dagegen tun????



Es heißt, ich habe den öffentlichen Anstand verletzt und die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört...



Bezieht sich das alles nur auf den Polizisten, oder auf die Menschenmege rundherum????



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JUSLINE
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RE: Beamtenbeleidigung

Beitrag von JUSLINE » 23.09.2005, 19:45

Hallo,

ich würde sagen, Sie bezahlen die Strafe sowieso (wenn auch vieleicht nicht sofort), unabhängig von der geltenden Rechtsprechung und auch nicht nur in Form von Geld. Vielleicht hilft es Ihnen zu verstehen, daß man auch für Vergehen am Stolz anderer zur Verantwortung gezogen wird und werden sollte.

Oder was denken Sie, wenn Sie mit Ihrer Freundin (Frau) auf der Straße gehen und jemand "nur so im Vorbeigehen" sagt: "Was will denn die mit so an Weh"?

Der "Kiberer" macht seinen Job, für Sie genauso wie für mich, wenn Sie mit dem Gesetz im Konflikt sind, ist das nicht SEINE Schuld.


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JUSLINE
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RE: Beamtenbeleidigung

Beitrag von JUSLINE » 25.10.2005, 22:24

Es fängt damit an das ein "Kiberer" ein Kriminalbeamter ist und nicht ein uniformierter Polizist auf der Strasse.

In deinem speziellen Fall zählt das schimpfen, sofern es in der Öffentlichkeit getan wird und es andere Menschen mithören od. mithören könnten, auf jedenfall zu einer Anstandverletzung bzw. Ordnungsstörung. Am besten du schaust dir das im Internet mal selbst an. Das wird im WLSG geregelt. Dem Wiener Landes, Sicherheitsgesetzt. (Lärm, Anstand, Ordnung, usw.)

Eine Beleidigung wie du es im Betreff nennst ist es nicht.


alles2
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Re: Beamtenbeleidigung

Beitrag von alles2 » 05.06.2024, 23:19

Ich stelle mal eine Vorlage bereit, wie man eine Strafverfügung in diese Richtung beeinspruchen kann. Ausgangslage im letzten Fall war das Beschimpfen und Bedrohen von Exekutivbeamten und Erstellen von Handyaufnahmen ihres polizeilichen Handels zum Zwecke der Veröffentlichung, als sie den Bruder des Vorzuladenden begegneten. Es folgte eine Strafe nach § 1 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 lit.a Oö. PolStG (Oberösterreichisches Polizeistrafgesetz) iHv 100 Euro, die so in eine Mahnung umgewandelt werden konnte. Der Absatz des EINSPRUCH-Teils wäre freilich entsprechend anzupassen. Es sollte nur vermitteln, wie wertvoll es sein kann, wenn man die Tatsachen etwas verdreht und verharmlosend darstellt. Die Zeilen mit den Begriffen "EINSPRUCH:" und "ANTRÄGE" bitte mittig setzen:


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft x vom 2.5.2024,
ergangen zum Aktenzeichen BHXX/xxx/24, wurde mir am 13.5.2024 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebe ich dagegen nachstehenden

EINSPRUCH:

Meine Erkenntnis richtet sich danach, dass es sich um ein Missverständnis handelt und der Sachverhalt von den Meldungslegern maßlos übertrieben und verzerrt dargestellt wurde. Deren eigene Vorgehensweise wurde zu ihrem Schutz dahingehend beschwichtigt, als dass nicht sämtliche Umstände benannt wurden, welche ich hiermit nachreichen möchte. Es gäbe grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn sich Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zur Haustür begeben, um nach meinem Bruder zu fragen. Aber meinen Garten zu betreten, nur weil man mich gesehen hat, das ging für meine Begriffe eine Spur zu weit. Nach der ersten Kontaktaufnahme hatte ich klar vermittelt, dass mein Bruder aktuell an der Örtlichkeit nicht anzutreffen sei. Anstatt nachzuhaken und für meine Begriffe weiter lästig zu sein, erwartete ich mir von den Exekutivbeamten, dass sie meine Info zur Kenntnis nehmen und wieder abziehen. Doch man drängte immer weiter zu mir vor, weshalb ich das zu Beweiszwecken mit dem Handy festhalten wollte. Durch die mediale Berichterstattung hat sich immer wieder gezeigt, dass Behauptungen von Polizisten erst durch Videoaufnahmen entkräftet werden konnten. Sollte es tatsächlich zu einem Verwaltungsstrafverfahren kommen, würden diese Bilder selbstverständlich vorgelegt werden. Ferner möchte ich festhalten, dass mir die Beamten nicht zu erklären vermochten, warum die Ladung meines Bruders zur Dienststelle nicht schriftlich erfolgt ist, so wie es laut Strafprozessordnung prinzipiell vorgesehen wäre. Weil ich stattdessen damit an einem Feiertag konfrontiert wurde, empfand ich es als sehr störend. Der Beamte X Y schrieb am 1.5.2024 an meinen Bruder selbst, dass frühere Aktenvorgänge sonst alle „gesellschaftlich normal“ und zwischenmenschlich sehr einträchtig vonstatten gingen. Das setzt voraus, dass sich auch die Beamten entsprechend verhalten.

Ich stelle daher die

ANTRÄGE

- das Strafverfahren einzustellen oder es bei einer Mahnung zu belassen, da ich aus dem Vorfall meine Lehren gezogen habe und es in der Form nicht mehr vorkommen wird

- und in eventu die Höhe der Strafe herabzusetzen, da dem Vorfall Missverständnisse vorangingen, ich hierfür kein relevantes Vermögen besitze, Sorgepflichten habe und nur ein Einkommen von € X,- monatlich beziehe.


Hochachtungsvoll,

X Y
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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