Gewerberecht und Versandhandel und Feuerwerk

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JUSLINE
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Gewerberecht und Versandhandel und Feuerwerk

Beitrag von JUSLINE » 15.09.2005, 09:27

Ich möchte zu Silvester Feuerwerk (pyrotechnische Artikel/Gegenstände) der Klasse 2 verkaufen. Der Kunde soll sich über Flyer und Internet lokal beschränkt über meine Angebote informieren können und dann entweder über Telefon oder e-mail die Bestellung absetzen.



Ich liefere daraufhin persönlich die Ware zum Kunden nach Hause, wo die Übergabe und Bezahlung erfolgt. Falls mir der Kunde zu jung vorkommt, so verlange ich einen amtlichen Lichtbildausweis, um zu überprüfen, ob das 18. Lebensjahr bereits vollendet ist.



Dadurch, dass ich mir den Verkaufsstand und das Personal spare und lediglich das Lager bezahlen muss kann ich vom Preis her selbst Disconter wie zB. OBI preislich unterbieten.



Handelt es sich bei diesem Geschäftmodell um Versandhandel wie im §50 der Gewerbeordnung?



Gewerbeordnung §50 (2) Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Nahrungsergänzungsmitteln, Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch

für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.




Ich bin mir jetzt nicht sicher, wie die Rechtslage in Österreich aussieht, doch in Deutschland ist Versandhandel genau definiert.



Zitat:

Danach ist Versandhandel das gewerbsmäÿige, auf Bestellung erfolgende Versenden

von Waren zum Verkauf an beliebige, dem Versender unbekannte Endverbraucher.

7 Eine weitere, im Wesentlichen gleiche Denition stammt vom

Bundesverfassungsgericht und wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgegriffen.

Hiernach gehört zum Versandhandel jedes entgeltliche Geschäft, das

im Weg der Bestellung und Übersendung einer Ware ohne persönlichen Kontakt

zwischen Lieferant (Anbieter) und Besteller (Kunden) vollzogen wird.8,9


http://delegibus.org/2003,2.pdf



Demnach wäre mein Verkaufsmodell in Deutschland kein Versandhandel, da ja persönlicher Kontakt spätestens bei Übergabe oder Abholung stattfindet mit aller gebotenen Beratung und Überprüfung der formellen Daten.



Gibt es für Österreich eine genaue Definition des Versandhandels wie er in §50(2) der Gewerbeordnung geschrieben steht?



Ist mein Geschäftmodell zulässig?



mfG

Gstrein Thomas




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