Verfahrensbehinderung

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mabe
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Verfahrensbehinderung

Beitrag von mabe » 04.06.2014, 12:40

Welcher konkreter Paragraph verbirgt sich hinter der (öfters gelesenen) Meldung:
"Die Justiz hat ein Strafverfahren wegen Verfahrensbehinderung eingeleitet".
Welcher Paragraph wird an dieser Stelle angewendet?



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 04.06.2014, 15:13

Wo lesen Sie diese Meldung öfters (Quellen?).

Den von Ihnen genannten Tatbestand gibt es in Österreich nicht. In Amerika ist es strafbar, wenn ein Bürger der Justiz Informationen, die zur Aufklärung einer Straftat führen könnten, bewusst vorenthält (auch bei einer nicht förmlicher Befragung; bei uns sind das Erkundigungen nach § 151 Z 1 iVm § 152 StPO) durch Beamte. Es wird als "Behinderung der Justiz" bezeichnet.

In Österreich gilt eine abgeschwächte Form: Hier sind Zeugen zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet um den Sachverhalt zu klären, andernfalls sind sie nach § 288 StGB zu bestrafen. Ein Zeuge ist aber nur, wer förmlich zur Sache vernommen wird (§ 151 Z 2 StPO)

Weitere strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege, welche unsere Justiz „behindern“ könnten sind im einundzwanzigsten Abschnitt des StGB (§§ 288 ff )nachzulesen.

mabe
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Beitrag von mabe » 04.06.2014, 19:34

Danke für die Rückmeldung!

Ich habe die "Verfahrensbehinderung" mehrmals vernommen, aber die Quellen kann ich leider nicht mehr nennen.

Es gibt auch eine "Verfahrensbehinderung" organisatorisch (eben auf diesen Fall zielt meine Abfrage ab), wenn z.B. eine Partei eine Sitzungsverschiebung (sprich Verschleppung des Verfahrens) beantragt, mit vorgetäuschten Gründen, die in der Tat nicht existieren.

Was ist es dann? Eine "Täuschung" (§108) der Justiz? Oder gibt es noch andere Bezeichnungen bzw. Paragraphen? (d.h. in dem Sinn keine falsche Beweisaussage).

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 05.06.2014, 14:26

Vielleicht sollte zunächst auch geklärt werden ob es in Ihrem Beispiel um einen Zivil- oder um einen Strafprozess geht.

Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB setzt Rechtsschädigungsabsicht voraus. So wäre es eine Täuschung, wenn eine sich fälschlicherweise als Modelfotograf ausgebende Person ein naives Model „akquiriert und Nacktfotos von diesem macht. Dadurch ist zwar kein Vermögensschaden entstanden (§ 146 StGB), aber das Model wurde durch diese Täuschungshandlung an ihren Rechten geschädigt, es wurde in ihr Recht auf körperliche Integrität durch diese Täuschungshandlung eingegriffen.

Wenn nun eine Partei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Grund nennt, der zum Aufschub eines laufenden Verfahrens (in Ihrem Beispiel ein Verfahren im Sinne von Prozess- und nicht Ermittlungsverfahren) führt, dann könnte man vermutlich argumentieren, dass dadurch die andere Partei an ihrem Recht auf die Führung eines fairen Verfahrens geschädigt wurde. Diese Argumentation fällt aber sehr dünn aus, darf zwar der Gebrauch eines Rechtes nicht der Schädigung anderer dienen (§ 1295 Abs 2 ABGB), liegt hier dennoch keine Rechtsschädigung vor, denn das Verschieben eines Verfahrens ist nicht gleich das Schädigen oder Verwehren des Grundrechtes nach Art 6 EMRK. Es dürfte sich also als schwierig gestalten das Verhalten unter § 108 Abs 1 StGB zu subsumieren.

mabe
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Beitrag von mabe » 05.06.2014, 21:05

Die Problematik betrifft ein Zivilverfahren, in dem es im Prinzip 3 Parteien gibt:
die klagende, die beklagte Partei und das Gericht selbst.

D.h. in dem Fall geschädigt ist das Gericht, weil durch diese Täuschung seine Rechte auf einen effizienten, korrekten Ablauf des Verfahrens eingeschränkt bzw. gehindert werden.
Damit müsste eine Strafanzeige wg. Täuschung (von Verschiebungsgründen) vom Gericht selbst als Geschädigten ausgehen.

Die andere Partei, wie ich Ihnen zustimme, ist nur marginal davon betroffen.

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