Frage zu Grundbuchauszg.

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Martin Ranzmaier2
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Frage zu Grundbuchauszg.

Beitrag von Martin Ranzmaier2 » 14.05.2014, 21:55

Hallo,

ich habe eine Frage zu einem Grundbuchauszug, vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.
Im Abschnitt B werden ja alle Eigentumsanteile aufgelistet.
Es sind einige Anteile aufgelistet, jeweils mit Wohnungseigentum:
5 ANTEIL: 457/1236 W1
6 ANTEIL: 104/1236 W2
7 ANTEIL: 274/1236 W3
9 ANTEIL: 72/1236 W5
12 ANTEIL: 170/2472 W4
13 ANTEIL: 170/2472 W4
14 ANTEIL: 159/2472 W6
15 ANTEIL: 159/2472 W6

Jetzt die Frage, warum gibt es 2 "Gesamtanteile" (1236 und 2472) und warum ergibt die Summe nicht 1236 bzw 2472. (Komischerweise ist 2472 genau das doppelte wie 1236?)
Bei den Anteilen mit 2472 steht auch noch "c 3438/2003 Verbindung gem § 5 Abs 3, § 13 Abs 3 WEG 2002" was hat das zu bedeuten?

Wäre euch sehr dankbar wenn mich da wer aufschlauen könnte.

Schöne Grüße
Martin



MG
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Beitrag von MG » 15.05.2014, 19:21

Es handelt sich bei den Anteilen auf / 2472 um Anteile von Eigentumspartnern, also 2 Personen haben gemeinsam "eine Wohnung".

Daher werden die Anteile der Wohnung "halbiert" und mit den von Ihnen zitierten §§ "verbunden" zu sogenanntem Partnerwohnungseigentum.

Alles klar?

mfG

RA Michael Gruner

Martin Ranzmaier2
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Beitrag von Martin Ranzmaier2 » 15.05.2014, 20:07

Vielen Dank für die Antwort, jetzt ist mir einiges klar und auf einmal geht sich auch die Summe aus :)

Ich möchte mir Wohnung #5 kaufen (72/1236).
Als absoluter Rechts-Laie habe ich mir das Wohnungseigentumsgesetz durchgelesen (aber lange nicht alles verstanden :), unglaublich was da alles geregelt wird.

Ich hätte noch die eine oder andere Frage dazu:
Was passiert eigentlich, wenn z.B. das Dach undicht wird und saniert werden muss. Dann muss ich einen Anteil von 72/1236 dafür mitbezahlen. Was ist wenn die Eigentümer der Wohnung W1 z.B. den Anteil nicht bezahlen können, weil eben 457/1236 bezahlt werden müssen?
Laut Makler gibt es keine Rücklagen bzw. wurde auch nie etwas in einen Fond einbezahlt. Dachte soetwas muss gemacht werden (§31)?

Ein anderer Punkt, die Schneeräumung. Ist es richtig, dass ich den Gehsteig räumen muss der genau unter meiner Wohnung ist? (Auskunft des Maklers)
Also was ich so gelesen habe ist das falsch? Die gesamte Wohngemeinschaft ist für den gesamten Gehsteig verantwortlich, oder?

Müssen Benützungsregelung oder ein anderer Aufteilungsschlüssel im Grundbuch angegeben werden? Bzw. wo wird das festgehalten?

Vielen Dank für die Hilfe, ich möchte mich lieber vorab über alles informieren - es geht doch um viel Geld!

MG
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Beitrag von MG » 16.05.2014, 13:11

Martin Ranzmaier hat geschrieben:Vielen Dank für die Antwort, jetzt ist mir einiges klar und auf einmal geht sich auch die Summe aus :)

Ich möchte mir Wohnung #5 kaufen (72/1236).
Als absoluter Rechts-Laie habe ich mir das Wohnungseigentumsgesetz durchgelesen (aber lange nicht alles verstanden :), unglaublich was da alles geregelt wird.


Ich hätte noch die eine oder andere Frage dazu:
Was passiert eigentlich, wenn z.B. das Dach undicht wird und saniert werden muss. Dann muss ich einen Anteil von 72/1236 dafür mitbezahlen.

Ja, wenn nicht die Erhaltungspflicht des Daches vertragsmäßig nur einen Miteigentümer oder eine Gruppe von Eigentümern trifft, oder eine besondere Regelung für die anteilsmäßige Tragung solcher Aufwendungen besteht, dann gilt die gesetzliche Regelung, dass die "Aussenhaut" des Gebäudes von der Gemeinschaft zu erhalten ist und jeder mit seinem Anteil mitzahlen muss.

Was ist wenn die Eigentümer der Wohnung W1 z.B. den Anteil nicht bezahlen können, weil eben 457/1236 bezahlt werden müssen?
Dann wird er im Regelfall geklagt und wenn er dann noch immer nicht zahlt, seine Wohnung/sein Anteil versteigert

Laut Makler gibt es keine Rücklagen bzw. wurde auch nie etwas in einen Fond einbezahlt. Dachte soetwas muss gemacht werden (§31)?
Wenn sich die Miteigentümer nicht darum kümmern und auch die Hausverwaltung inaktiv ist, dann gibt's eben keine Rücklage...
Ein anderer Punkt, die Schneeräumung. Ist es richtig, dass ich den Gehsteig räumen muss der genau unter meiner Wohnung ist? (Auskunft des Maklers)

Der Makler soll seinen Job lieber bleiben lassen... So einen Blödsinn hab ich schon lang nicht mehr gehört.
Also was ich so gelesen habe ist das falsch? Die gesamte Wohngemeinschaft ist für den gesamten Gehsteig verantwortlich, oder?
Ja, das ist Sache und Verantwortung der E-Gemeinschaft bzw. damit der Hausverwaltung.
Müssen Benützungsregelung oder ein anderer Aufteilungsschlüssel im Grundbuch angegeben werden? Bzw. wo wird das festgehalten?

Aufteilungsschlüssel "sollte", wäre aber auch ohne Eintragung verbindlich, Benützungsregelung müsste ein gutgläubiger Erwerber uU nicht gegen sich gelten lassen, wenn diese nicht verbüchert wird.
Vielen Dank für die Hilfe, ich möchte mich lieber vorab über alles informieren - es geht doch um viel Geld!
Gerne,
mfG
RA Michael Gruner

Martin Ranzmaier2
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Beitrag von Martin Ranzmaier2 » 16.05.2014, 16:04

Ich kann mich nur wiederholen, vielen Dank für die Informationen!

Jetzt wirds echt sehr lustig.
Ich habe den Makler gefragt wie der Aufteilungsschlüssel ist, warum muss ich das eigentlich machen, sollte das nicht die Aufgabe des Maklers sein mich darüber zu informieren?
Auf einmal kommt er mit der Information, dass der Aufteilungsschlüssel 1/Anzahl der Eigentümer ist, anstelle von 72/1236 hätte ich jetzt 1/5!
Und das bei einem Haus ohne Rücklagen gebaut 1985.
Wenn da jetzt Renovierungen anstehen bin ich mit 1/5 der Kosten dabei.
Wenn die Glasfassade des Erdgeschosses erneuert werden soll, bin ich mit 1/5 der Kosten beteiligt.
Und die Information bekomme ich erst nach Nachfrage und er hat mir das verbindliche Kaufanbot schon geschickt. Wenn ich da nicht nachfrage bin ich gefangen. Ist doch echt eine Sauerei.

Ich lass mir jetzt den ganzen Wohnungseigentumsvertrag zukommen, mal schauen was da noch alles versteckt ist. Er hat gemeint, er hat das nicht gewusst. Das ist doch das Mindeste was ich von einem Makler verlangen darf!

Eine Änderung des Aufteilungsschlüssel ist nur einstimmig aller Eigentümer möglich, oder? Das wird vermutlich nicht funktionieren - ich fürchte die Wohnung ist damit für mich gestorben. Das finanzielle Risiko will ich nicht tragen.
Gibt es da noch eine Möglichkeit?

Schöne Grüße
Martin

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