Hallo,
ich bin Besitzer eines Hauses-das an das Nachbarhaus angebaut ist. Das Grundstück (Liegenschaft) ist EINE Parzelle, daher mussten wir beim Kauf Wohnungseigentum begründen....jetzt stellt sich die Frage ob man bei ànderungen der Fassade der Nachbar einverstanden sein muss...komplett getrennte Häuser/getrennte Optik...andere Farben anderer Stil
§ 13 Abs 2 WEG sollte das regeln aber da gibt es keine Ausnahmen für den Fall, dass es wirklich 2 getrennte Häuser sind aber eben WE...
Da wir mit dem Nachbar nicht gut stehen müssten wir ja bei jeder kleinen ànderung den Ausserstreitrichter anrufen....
Wohnungseigentum bei getrennnten Häusern...Fassadenänderung
Zuerst sollte Sie im Wohnungseigentumsvertrag nachschauen, ob sich dort Regelungen finden. Ich gehe davon aus, dass es z.B. Regelungen über eine vom Gesetz abweichende Erhaltungspflicht gibt, etc. Vielleicht ist dort auch etwas zu Umgestaltungen enthalten.
Allgemein wären ansonsten Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes zustimmungspflichtig. Sie sollten vorab versuchen, die Zustimmung des Nachbarn zu bekommen. Sollte er sich weigern, bleibt nur der Weg zum Gericht, um seine fehlende Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen. Das sollte bei der gegebenen Konstellation, wenn nicht irgendwelche schützenswerten Interessen des Nachbarn betroffen wären, kein Problem sein.
Zu überprüfen wäre auch, ob - abhängig von Art und Umfang Ihrer Fassadenveränderung - uU der Miteigentümer ohnedies baurechtlich mit eingebunden werden muss, etwa weil er die Einreichung mit unterschreiben müsste etc.
mfG
RA Michael Gruner
Allgemein wären ansonsten Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes zustimmungspflichtig. Sie sollten vorab versuchen, die Zustimmung des Nachbarn zu bekommen. Sollte er sich weigern, bleibt nur der Weg zum Gericht, um seine fehlende Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen. Das sollte bei der gegebenen Konstellation, wenn nicht irgendwelche schützenswerten Interessen des Nachbarn betroffen wären, kein Problem sein.
Zu überprüfen wäre auch, ob - abhängig von Art und Umfang Ihrer Fassadenveränderung - uU der Miteigentümer ohnedies baurechtlich mit eingebunden werden muss, etwa weil er die Einreichung mit unterschreiben müsste etc.
mfG
RA Michael Gruner
...wenn tatsächlich nichts über die Erhaltung geregelt wäre, dann wäre die gesamte "Aussenhaut" (Dächer, Fenster, Fassaden, Terrassenbeläge usw.) allgemeine Teile der Liegenschaft und daher von allen gemeinsam zu erhalten.
Das wäre allerdings bei einer solchen Konstellation sehr ungewöhnlich...
mfG
RA Michael Gruner
Das wäre allerdings bei einer solchen Konstellation sehr ungewöhnlich...
mfG
RA Michael Gruner
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