Aktionspreis

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Krebse
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Aktionspreis

Beitrag von Krebse » 11.05.2014, 23:32

Ich bekomme im Herbst eine neue Mietwohnung. Da diese von einer Wohngenossenschaft errichtet wird, bin ich für jegliche Einrichtungsänderungen an bestimmte Firmen gebunden. Als ich bei dem vorgeschriebenen Fliesenleger mir eine andere Fliese in AKTION aussuchen wollte, bekam ich die knappe Antwort: Für mich gilt dieses Angebot nicht!
Meine Frage: darf dieses Geschäft mir den normalen Standardpreis verrechnen, obwohl das Angebot ohne Einschränkung(z.B.: Mindestabnahme) bepreist ist? Darf das Geschäft, dass so etwas wie ein Monopol in dem Fall hat(bin vertraglich gebunden), einfach so einen dreimal höheren Standardpreis verlangen, obwohl nebenbei noch die Aktion für "normale" Kunden läuft??



MG
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Beitrag von MG » 12.05.2014, 13:27

Ich fürchte, dass im Verhältnis zwischen Ihnen und dem Fliesenleger (FL) hier nicht leicht etwas für Sie zu holen ist.

Der Preis des Anbieters ist ja die Einladung an die Interessenten, ihr Angebot zu legen und dieses muss der FL ja nicht annehmen.

Bei ein wenig weiterem Blick stelle ich aber zumindest der hier ohnedies sehr diskussionsfreudigen Gemeinschaft folgende Ergebnisse meines kurzen "Brainstormings" vor:

********
Sachwucher § 155 StGB:
(1) Wer außer den Fällen des § 154 gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Ware oder eine andere Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn er jedoch durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) (...)
(3) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.
********

Teilnichtigkeit hins. des höheren Preises wegen Sittenwidrigkeit, 879 ABGB

********

Und hierzu wäre allenfalls auch aus WETTBEWERBsrechtlicher Sicht vielleicht ein Angriffspunkt für einen Mitbewerber gegeben.

*****

..wie geschrieben, Brainstorming/Diskussionsstoff, keine ausgegorene Rechtsmeinung.

mfG

MG

Manannan
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Beitrag von Manannan » 12.05.2014, 14:05

Irreführende Geschäftspraktik iSv § 2 Abs 2 UWG iVm Z 5 des Anhanges.
Entweder er gibt Ihnen die Fliesen zum Aktionspreis wie angeboten, oder Sie wenden sich an die Wettbewerbsbehörde.

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