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Gastwirtehaftung

Verfasst: 03.05.2014, 01:22
von Peter N
Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe folgende Frage zur Gastwirtehaftung: Grundsätzlich ist es dem Wirt ja gestattet, den Gast anzuweisen, bestimmte Wertgegenstände gesondert zu verwahren - etwa in einem Safe - oder an der Rezeption abzugeben. Leistet der Gast diesen Anweisungen nicht Folge, so verliert er seine Ansprüche aus der Gastwirtehaftung.

Wie verhält es sich nun, wenn für diese Verwahrung ein (hohes) Entgelt verlangt wird? Muss der Gast die entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen, um etwaige Ansprüche zu wahren?

Vielen dank bereits im Voraus!

Verfasst: 04.05.2014, 17:30
von lexlegis
Das zu Beginn von Ihnen Erwähnte, dass der Gast die ihm zur Verfügung stehenden Sicherheitsmaßnahmen wie Safe und ähnliches nutzen muss, da er sonst keinen Erfolg haben wird etwaige Diebstahlsschäden ersetzt zu bekommen, ist nachvollziehbar, denn es wäre fahrlässig einen solchen im Beherbergungsvertrag inkludierten Sicherheitsaspekt zu vernachlässigen, wonach im Schadensfall zumindest eine Mitschuld (§ 1304 iVm § 970 Abs 1 letzter Satz ABGB) auf der Seite des Gastes zu bejahen wäre. Der Gast muss aber nicht auf einen ihm zusätzlich zum gewöhnlichen Beherbergungsvertrag angebotenen entgeltlichen Verwahrungsvertrag nach §§ 861, 957, 969 ABGB eingehen; er ist trotzdem nach §§ 970 ff ABGB geschützt, sofern er die mit dem gewöhnlichen Abschluss des Beherbergungsvertrages nektierten ihm zur Verfügung stehenden Sicherheitsvorkehrungen, (das Verschließen der Zimmertüre bzw. das Nutzen eines Safes) gehörig getroffen hat.

Verfasst: 05.05.2014, 07:43
von Peter N
Vielen Dank!

In der so genannten "Badeordnung" der Bäder Wien ist nämlich zu lesen, dass eine Haftung "ausschließlich für Wertgegenstände (Geld, Schmuck, Ausweise, etc.), die ordnungsgemäß an der Badekassa gegen Gebühr laut Tarif zur Aufbewahrung abgegeben wurden", bestehe.

Bleibt somit die Haftung aufrecht, sofern sich die Gegenstände in einem verschlossenen Kästchen befinden? Insbesondere wird es vermutlich nicht notwendig sein, auf eine unentgeltliche Verwahrung zu drängen?

Verfasst: 08.05.2014, 12:00
von lexlegis
Gemäß § 970 Abs 3 ABGB gilt die Bestimmung auch für Badeanstalten, wobei die Besitzer derselben mit den Wirten gleichgehalten werden.

Es ist nun aber so, dass jeder Badegast den „Service“ des Verwahrungsvertrages nutzen würde, wenn dieser vollkommen unentgeltlich ist; somit würden auch Sachen von geringem Wert zuhauf dort eingebracht werden, was wiederum den Besitzer der Badeanstalt überfordern würde; die Euro-Spinde blieben in jedem Fall so gut wie leer.

Um zu erreichen dass nur in gewissen Ausnahmefällen die Leute gewillt sind ihre Sachen gesondert speziell unter Aufsicht dort zu deponieren muss also ein teilweise sogar in abschreckender Höhe festgelegtes Entgelt verlangt werden. Die Sachen, die dort hinterlegt werden gelten als eingebracht im Sinne des § 970 Abs 1 ABGB.

Die Spinde oder Badekästchen hingegen können unter den § 970 Abs 1 fallen, müssen aber nicht; der Einzelfall ist entscheidend.

Grundsätzlich kommt es bei einer Haftung einer Person immer auf die Zumutbarkeit und die Möglichkeit die notwendige und gebotene Sorgfalt einzuhalten, an. Ein Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden, es darf also dem in solchen Fällen laut Gesetz Schadenersatzpflichtgen keine übertriebene Einhaltung der Sorgfaltspflicht auferlegt werden.

Hierbei kommt es stets auf die Beurteilung des Einzelfalls an.

Bei größeren Badeanstalten zu Beispiel kann der Besitzer seine Augen und Ohren nicht zu jeder Zeit an den Orten haben, wo ein Spind von Dieben aufgebrochen werden könnte. An diesen allgemein zugänglichen und aufgrund ihrer Größe nicht ordentlich überschaubaren Orten macht es Sinn, die Haftung auszuschließen, wenn die Gäste dort echte Wertgegenstände, wie teuren Schmuck, viel Geld oder anderweitig wirklich wertvolle Sachen deponieren; es macht also Sinn hierfür die Gäste anzuweisen diese Gegenstände gesondert zu deponieren.

Bei aller Liebe, aber wer nicht will, dass seine teure Goldkette oder etwas Ähnliches gestohlen wird, der soll sie vor dem Badengehen zu Hause oder im Auto im Handschuhfach lassen, sofern er nicht gewillt ist dafür zusätzlich einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag zu schließen. Wer diesen Schmuck aufgrund seiner Kredulität in einem gewöhnlichen nicht wirklich sicheren Spind (das Aufbrechen geht binnen Sekunden) deponiert, dem kann auch nicht mehr geholfen werden.