Welches Gericht ist zuständig !

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tellme1
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Welches Gericht ist zuständig !

Beitrag von tellme1 » 29.04.2014, 10:28

Guten Tag !
Ich habe eine Frage:
Meine Gattin wurde von einer Arbeitskollegin gemobbt, bis sie leider zwangsweise pensioniert werden musste. Die Beeinträchtigung durch das Mobbing wurde im Gutachten der PVA zur Pensionierung festgestellt.
Daher möchte ich die ExKollegin (explizit nicht den ehemaligen Arbeitgeber, da dieser nichts dafür kann) wegen der Körperverletzung auf Schadenersatz/Schmerzensgeld nach § 1325 ABGB klagen. Welches Gericht ist dafür zuständig. Das ordentliche Zivilgericht oder das Arbeitsgericht? Meine Rechtschutzversicherung meint das Arbeitsgericht, wahrscheinlich weil ich arbeitsrechtlich keine Deckung habe.
Nocheinmal: Klage gegen die Verursacherin der Verletzung. Kann die Zuständigkeit vom Tatort abhängig sein?
Bitte um Einschätzungen der Rechtslage.

mfg
Gerhard VANEK



Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 29.04.2014, 11:21

§ 50. (1) Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
1.
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung;
2.
zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Organe der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit deren Organtätigkeit sowie zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und dem Betriebsratsfonds, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 2 handelt;
3.
zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit
;
4.
zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine Sozialversicherungsträger sind, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen;
5.
über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, zwischen der Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im § 25 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens;
5a.
über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern;
6.
über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, gebührenden Bezüge;
7.
zwischen Arbeitnehmern und der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) oder gleichartigen Leistungsträgern im Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen;
8.
zwischen Arbeitnehmern und einer Gebietskrankenkasse über Entgeltansprüche aus der Einlösung von Dienstleistungsschecks nach dem Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. 45/2005.

(2) Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V., VI., VII. oder VIII. Teil des ArbVG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben.

Wird das Arbeitsgericht zuständig sein!

tellme1
Beiträge: 5
Registriert: 08.07.2013, 13:45

Beitrag von tellme1 » 29.04.2014, 14:39

Vielen Dank für die prompte Antwort !
Aber hat die Körperverletzung wirklich einen Zusammenhang mit der Arbeit?
Das würde ja heißen, dass bei zwei raufenden Arbeitskollegen und den daraus resultierenden Verletzungen und Beschädigungen bzw. deren Ersatz auch das Arbeitsgericht zuständig wäre. Auch wenn die Kollegen nach dem Dienst beim Wirten raufen?
Teilt niemand meine Bendenken?

lg
Tellme

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