Vereinsrecht? Kennt sich jemand aus?

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Vereinsinfo
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Vereinsrecht? Kennt sich jemand aus?

Beitrag von Vereinsinfo » 05.04.2014, 17:49

Hallo,
leider habe ich nach ewiger Internet Suche nichts und niemand gefunden, der sich auskennt. Ich habe ein spezielle Frage zum Thema Verein, bzw. Gemeinnützigen Verein.

Und zwar folgende:
Ist es erlaubt, dass man einen gemeinnützigen Verein gründet, zB. Vereinszweck der Hilfe von Familien mit behinderten Kindern und das gesammelte, gespendete Geld sich dann selber auszahlt, mit der Begründung das man selber ein behindertes Kind hat?

Ist jetzt zwar eine sonderbare Frage, aber ich bin vor kurzem auf einen Verein gestossen, wo der Vereinsgründer und Obmann genau dies macht. Also einen gemeinnützigen Verein gegründet hat, der diesem Zweck erfüllt, und am Ende zahlt er sich quasi über Ecken selber das Geld aus.

Ich hatte da jetzt mit Bekannten schon viele Diskussionen und kann mir einfach nicht vorstellen, dass das gesetzlich geht. Sonst könnte ich ja einen Verein gründen der den Zweck hat zB. "Wir helfen Menschen die sich keinen Urlaub leisten können" und mir dann selber das Geld auszahlen weil ich mir keinen Leisten kann. Oder ein Alkoholiker könnte ja dann einen Verein gründen der Alkoholikern hilft, und sich die Spenden dann dem Vereinszweck entsprechend selber auszahlen???? Blick ich nicht durch.

Würde mich freuen wenn ich jetzt endlich mal eine kongrete Antwort bekommen würde.

Danke



Manannan
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Beitrag von Manannan » 06.04.2014, 18:26

Wesentlich ist hier § 1 Abs 1 u 2 VerG: "Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks.

(2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.

Wenn es sich tatsächlich um einen Verein iSd Vereinsgesetzes handelt, so müsste dessen Gründung unter Vorlage der Statuten angezeigt worden und von der Vereinsbehörde (BH, SichDion) genehmigt bzw untersagt worden sein.
Besorgen Sie sich die Statuten bzw fragen Sie diesbezüglich bei der Vereinsbehörde nach.

Vereinsinfo
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Beitrag von Vereinsinfo » 06.04.2014, 19:47

Danke für Dein Kommentar, aber eben darum geht es ja. Ich kenne die Vereinsgesetzte vom lesen her eh, aber kann man diese wirklich so auslegen, dass man dann eben selber daran verdient???

Kongreter Fall:
Der Verein ist angemeldet und genehmigt, und besteht aus nur 2 Personen (ohne Mitglieder) laut Vereinsregisterauszug.

Die Statuten sind online nach zu lesen in denen steht als Zweck des Vereins: Unterstützung von Familien mit behinderten Kindern.

Auf der Homepage steht das alle Einnahmen aus Spenden und Benefizveranstaltungen im Sinne des Vereinszweckes einer bestimmten Familie zu Gute kommen. (Als Beweis wird eine Homepage einer Familie angeführt angeführt)

Auf der Homepage der Familie sieht man dann Bilder, die den Vereinsgründer zeigen (der Vater des behinderten Kindes ist, aber einen anderen Namen hat, anscheinend also nicht verheiratet mit der Kindsmutter ist)

Hat die Behörde da also einen Fehler gemacht und einen Verein genehmigt, der als Ziel hat sich selbst zu bereichern? Oder ist es Gesetzes konform, das man bei dieser Auslegung sich selbst bereichert. Denn wenn man eben nach dem Gesetztestext geht, darf der Verein keinen Gewinn erzielen. (macht er ja nicht, den er gibt es ja der Familie) Es muss der Zweck erfüllt werden (wird er ja, den als Ziel steht ja "Familien mit behinderte Kindern")

Meiner Auslegung nach werden da die Menschen die spenden, einfach "ausgetrickst". Denn denen ist ja gar nicht bewußt das der Vereinsgründer, sprich der Verein, gleichzeitig auch der jenige ist der am Ende das Geld erhält.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 06.04.2014, 20:39

Der Vereinsgründer hat ein Familie mit einem behinderten Kind. Die vom Gesetz geforderte Mindestanzahl von zwei Personen ist erfüllt. Soweit besteht auch noch keine erkennbare Gesetzwidrigkeit. Fraglich ist vielmehr, wie die Auszahlungsmodalitäten in den Statuten konkret geregelt sind. Hier müsste zumindest das Vieraugenprinzip gelten. Wie ist der Begriff "behindert empfangsberechtigt" iSd Statuten definiert?

Aber ungeachtet dessen, gebe ich Ihnen Recht: merkwürdig ist diese Vereinskonstellation auf jeden Fall.

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