Hallo,
In unserer Wohnungseigentumsanlage waren die Einnahmen aus der Vermietung der Tiefgaragenplätze bis 2009 in den Jahresabrechnungen unter BK (Betriebskosten) geführt worden. Nach einer Groß-Sanierung werden fünf Sechstel (mehr als 60.000 Euro) dieser Einnahmen in die Rücklage überführt (es gibt hierzu keinen Beschluß der Eigentümer), so daß ein Drittel der gesamten Rücklageneinnahmen von den Garagenmietern bezahlt werden. Da es in der Anlage (169 Eigentümer) einige gibt, die keinen Garagenplatz beanspruchen, werden die anfallenden Reparaturen und Erhaltungsarbeiten zu einem Großteil von den Eigentümern mit Garagenplatz getragen, da sie auf Grund ihrer Eigentumsanteile auch die "normalen" Beiträge zur Rücklage leisten müssen. Meine Frage daher: Darf eine Hausverwaltung ohne Beschluß der Miteigentümer die Garagenmieteinnahmen von den Betriebskosten zu den Rücklagen umwidmen?
LG
Franz
Garageneinnahmen von Betriebskosten zu Rücklage verschieben
Ich glaube, dass hier etwas durcheinander gebracht wird, bzw. unklar ist.
Wenn die Garagenplätze im Eigentum der Miteigentümer wären, dann müssten sie ja keine Miete bezahlen.
Ich gehe daher davon aus, dass die Garagenplätze insgesamt Miteigentum aller Eigentümer sind ("Gemeinschaftseigentum") und daher von der Gemeinschaft vermietet werden. Die Erlöse aus der Vermietung kommen daher auch der Gemeinschaft, also allen Miteigentümern zu Gute, indem die Mieterlöse für Ausgaben der Eigentümergemeinschaft heran gezogen werden.
Ob jetzt auch Miteigentümer Mieter solcher Parkplätze sind, ist dabei unerheblich.
mfG
RA Michael Gruner
Wenn die Garagenplätze im Eigentum der Miteigentümer wären, dann müssten sie ja keine Miete bezahlen.
Ich gehe daher davon aus, dass die Garagenplätze insgesamt Miteigentum aller Eigentümer sind ("Gemeinschaftseigentum") und daher von der Gemeinschaft vermietet werden. Die Erlöse aus der Vermietung kommen daher auch der Gemeinschaft, also allen Miteigentümern zu Gute, indem die Mieterlöse für Ausgaben der Eigentümergemeinschaft heran gezogen werden.
Ob jetzt auch Miteigentümer Mieter solcher Parkplätze sind, ist dabei unerheblich.
mfG
RA Michael Gruner
Garageneinnahmen
Hallo, Herr Gruner!
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Ihre Schlußfolgerung verstehe ich. Aber meine Frage war auch, ob eine Hausverwaltung nach dem WEG berechtigt ist, solche Umwidmungen ohne Umlaufbeschluß bei den Eigentümern eigenmächtig zu handhaben.
LG
Franz
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Ihre Schlußfolgerung verstehe ich. Aber meine Frage war auch, ob eine Hausverwaltung nach dem WEG berechtigt ist, solche Umwidmungen ohne Umlaufbeschluß bei den Eigentümern eigenmächtig zu handhaben.
LG
Franz
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