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ruthjohanna
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- Registriert: 27.03.2014, 15:22
Beitrag
von ruthjohanna » 27.03.2014, 15:41
Stimmt es, dass Behinderte in NÖ maximal ca. 2300 Euro erben können und alles darüber hinausgehende vom Land eingezogen wird ( als Ersatz für geleistete Sozialhilfe oder Pflege) Wie ist das mit dem Bedarf eines neuen Autos oder einer Therapie bei Schlaganfall oder Spezialnahrung bei Nahrungsmittelunverträglichkeit? Kann sich der Betrag der dem Behinderten direkt zugute kommt irgendwie erhöhen?
danke
Wie ist das wenn 72 000 Euro in den letzten drei Jahren erhalten wurden und nun 60 000 geerbt werden?
Zuletzt geändert von
ruthjohanna am 27.03.2014, 18:23, insgesamt 1-mal geändert.
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lexlegis
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Beitrag
von lexlegis » 27.03.2014, 16:08
Wenn der Sozialhilfeempfänger, der deshalb Sozialleistungen auf Kosten des Staates erhält, weil er oder seine Familie sich diese nicht leisten können, zu ausreichendem Vermögen gelangt hat er gemäß § 38 Abs 1 Z 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 einen Kostenersatz zu leisten.
Dass der Staat alles bis auf 2300 Euro einfordert halte ich für ausgemachten Unsinn, zumal der Wert einer Verlassenschaft stets individuell ist und es nur darum geht, dass die Kosten der Sozialhilfe abgedeckt werden. Erbt die körperlich oder geistig beeinträchtigte Person zum Beispiel eine Million Euro und betrugen die Kosten der Sozialhilfe von mir aus 500.000 Euro, dann wird von der Million nicht alles bis auf 2300 Euro eingefordert werden können.
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