ein direktor einer hauptschule wirft meiner gattin (bei einer lehrerkonferenz mit 30 teilnehmern!) vor "sie schädige den ruf der schule" wobei diese behauptung vollkommen absurd ist und einfach frei erfunden.
kann man dies als üble nachrede einklagen oder gelten da andere gesetze, weil es beamte betrifft. (beide sind pragmatsisierte lehrer)
mfg erich pammer
üble nachrede
RE: üble nachrede
Bei übler Nachrede (§ 111 StGB) verfolgt bei Beamten der Ankläger mit den entsprechenden Ermächtigungen (d. Verletzten, der Behörde) von Amts wegen, während der Verletzte sonst selbst den Verfolgungsantrag stellen muss. Meines Wissens muss bei einem auf das Verhalten (hier Ihrer Frau) gerichteten Vorwurf ein konkrete Tatsachenbehauptung folgen, widrigenfalls der Vorwurf von den Gerichten als untaugliche Handlung beurteilt wird u. daher zu keiner Verurteilung führt.
RE: üble nachrede
herzlichen dank
wer ist nun bei einem pflichtschullehrer der ankläger, der das verfolgen müsste. die äußerung wurde vom unmittelbaren vorgesetzten gemacht, der wird das aber kaum anhängig machen, wenn es gegen ihn geht
mfg erich
wer ist nun bei einem pflichtschullehrer der ankläger, der das verfolgen müsste. die äußerung wurde vom unmittelbaren vorgesetzten gemacht, der wird das aber kaum anhängig machen, wenn es gegen ihn geht
mfg erich
RE: üble nachrede
Mit dem gesetzl. Ausdruck "öffentlicher Ankläger" sind Staats- bzw. Bezirksanwalt gemeint. Falls keine Ermächtigung erteilt wird könnte Ihre Frau selbst den Verfolgungsantrag (mit fraglichen Erfolgsaussichten, falls keine konkreten Anschuldigungen erfolgten) stellen.
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