Seite 1 von 1

Treuhandvereinbarung

Verfasst: 24.07.2005, 23:05
von JUSLINE
Ich bitte dringend um Stellungnahme:

Ich befinde mich in folgender Situation:

Am 17.5.05 habe ich den Kaufvertrag für 2 nebeneinanander liegende Wohnungen unterzeichnet. Ich habe den Kaufpreis von 60 000€ und für Sanierungsarbeiten 35 000 € auf dem Treuhandkonto hinterlegt. Für die Lastenfreistellung wurden vom Verkäufer 30 000€ vermutet, vom Notar um die 60 000€. Schlussendlich wurden ca. 80 000€ für meine Wohnungen und ca 10 000€ für eine andere Wohnung dieser Liegenschaft für Lastenfreistellung herangezogen, 4 500 € hat der Verkäufer zum Umbaubeginn erhalten. Auf dem Konto verblieben sind somit nur ca. 450 €, ohne dass die Sanierung bis zum heutigen Tag seitens des Verkäufers auch nur eingeleitet wurde – dies nach mehrmaligen Aufforderungen und vergeblichen Versuchen, ihn zu erreichen. Der Notar zeigt sich sehr kooperativ und verantwortlich für diese 10 000€.

Meine Frage ist, wann genau diese Gelder für die Lastenfreistellung üblicherweise fließen und ob Ihrer Meinung nach die Treuhandvereinbarung eingehalten wurde oder nicht.



Treuhandvereinbarung





abgeschlossen zwischen



den Treugebern, …, als Verkäuferin und im folgenden Vertragstext als verkaufende Partei genannt und

…, geboren…, als Käuferin und im folgenden Vertragstext als kaufende Partei genannt,

alle dem Urkundenverfasser persönlich bekannt, einerseits



und Herrn Notar …, als Treuhänder andererseits,





I.

Die obgenannten Treugeber bestellen hiemit den öffentlichen Notar …zum Treuhänder und Letzterer übernimmt die Treuhandschaft nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

1. Grundgeschäft ist der Kaufvertrag von heute über die 11/544-Anteile, B-LNr. 37, 25/544-Anteile, B-LNr. 38 und 21/544-Anteile,B-LNr. 39 an der Liegenschaft…. Die Verkäuferin erklärt an Eides Statt, daß an der Gesellschaft direkt oder indirekt nur österreichische Staatsbürger beteiligt sind und sämtliche Organe der Gesellschaft österreichische Staatsbürger sind. Der Käufer erklärt, österreichischer Staatsbürger und Deviseninländer zu sein.

2. Die kaufende Partei erlegt innerhalb 8 Tagen nach Vertragsunterfertigung den Kaufpreis von € 60.000,-- (Euro sechzigtausend) sowie € 2.700,-- (Euro zweitausendsiebenhundert) zur Begleichung der Grunderwerbsteuer und Gerichtsgebühr mit folgendem gemeinsamen, einseitig seitens der Parteien unwiderruflichen Auftrag beim Treuhänder:

a) Der Treuhänder wird ermächtigt, die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr für die Eigentumseinverleibung zu bezahlen. Weiters hat er aus dem Treuhanderlag die Lastenfreistellung zu erwirken. Den dann noch verbleibenden Rest des Treuhandgutes abzüglich Kontoführungsspesen zuzüglich der Anderkontozinsen hat er an die verkaufende Partei auszufolgen.



Sämtliche Auszahlungen dürfen jedoch erst erfolgen, sobald die Eintragung des Eigentumsrechtes auf dem Kaufobjekt zugunsten der kaufenden Partei im vereinbarten Lastenstand gewährleistet ist und die Wohnung im vereinbarten umgebauten Zustand übergeben wurde.



Dieser letzte Absatz war im Entwurf, den er mir vor Vertragsunterfertigung per e-mail geschickt hat sehr wohl enthalten, und ist dann bei Vertragsunterfertigung ohne Vorwarnung verschwunden. Dieses habe ich jetzt im Zuge des Schreibens und Überarbeitens bemerkt.



b) Sollte die Eigentumseintragung im vereinbarten Lastenstand zugunsten der kaufenden Partei nicht zu erwirken sein, hat der Treuhänder den gesamten Erlagsbetrag, einschließlich Anderkontozinsen, abzüglich Kontoführungsspesen und notarieller Gebühren, an die kaufende Partei zurückzustellen.



3. Weiters erlegt innerhalb von 8 Tagen die kaufende Partei den Betrag von € 35.000,-- beim Treuhänder. Dieser ist ermächtigt, folgende Beträge an die verkaufende Partei zu überweisen:

a) den Betrag von € 20.000,-- bei Umbaubeginn =(Material a-conto und Vorleistungen)

b) den Betrag von € 15.000,-- nach Fertigstellung, worüber dem Treuhänder von der kaufenden Partei eine Bestätigung zu übermitteln ist.



4. Sämtliche Überweisungen im Sinne der obigen Absätze (2) und (3) dürfen vom Treuhänder erst vorgenommen werden, wenn ihm verbindliche Auskünfte vorliegen, dass die Lastenfreistellung aus dem Treuhanderlag erwirkt werden kann. Falls erforderlich können die zu 3. angeführten Beträge auch zur Lastenfreistellung des Vertragsgegenstandes herangezogen werden.

5. Es wird festgestellt, daß dem Notar die Alleinverfügungsmacht über das Treuhandgut zusteht.

6. Als Frist für die Erfüllung der vom Notar übernommenen Aufträge wird der 30.9.2005 bestimmt.



II.

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

2. Die Treugeber stimmen zu, daß der Notar die beteiligten Kredit- und Finanzinstitute von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 BWG) bei Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung entbindet.

3. Eine Auflösung dieses Treuhandverhältnisses ist an die Zustimmung des Notars gebunden.

4. Die Treugeber verzichten hiemit auf einen Rücktritt vom Treuhandauftrag und von dem dieser Treuhandschaft zugrundeliegenden Rechtsfall, ferner auf Widerruf oder Aufhebung der Treuhandschaft, sobald der Notar bereits mit der Erfüllung der Treuhandschaft begonnen hat, bis zur Beendigung der Treuhandschaft.

Beginn der Erfüllung der Treuhandschaft ist die erste Verfügungshandlung des Notars über das Treuhandgut oder Teile desselben.

5. Die Treugeber entbinden den Notar - soweit er nach den Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer für notarielle Treuhandschaften vom 8.6.1999 Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu erfüllen hat - von der Verschwiegenheitspflicht (§ 37 NO).

6. Die Treugeber erteilen ihr Einverständnis, daß bei Beendigung der Amtstätigkeit des Notars diese Treuhandschaft durch den Substituten, sodann durch den Kanzleinachfolger, in Ermangelung eines solchen durch den von der zuständigen Notariatskammer zu bestimmenden Notar, fortgesetzt und beendet wird.

7. Die Treugeber erteilen ferner ihr Einverständnis, daß diese Treuhandschaft im Treuhandregister des Österreichischen Notariates, das mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage geführt wird, registriert wird und Mitteilungen aus diesem Register an den jeweils die Treuhandschaft durchführenden Notar (Notarsubstituten) und an die zuständige Notariatskammer erfolgen können.

8. Berichte des Notars an die Treugeber können an die eingangs angeführten Adressen zugesandt werden, es sei denn, die Partei hätte eine andere Anschrift nachweislich bekanntgegeben.





III.

Die Treugeber wurden vom Notar über den Versicherungsschutz dieser Treuhandschaft belehrt.











KAUFVERTRAG



(2) Es verkauft nunmehr die …., die ihr außerbücherlich gehörigen, im vorstehenden Absatz (1) näher bezeichneten Liegenschaftsanteile, samt allem rechtlichen Zubehör, wie sie diese derzeit besitzt oder besitzen könnte, an …, geboren …, und Letztgenannte kauft hiemit den Vertragsgegenstand von der Verkäuferin.



§ 2

Lastenfreistellung

Die obgenannten Pfandrechte sowie die Klagsanmerkungen werden im Zuge der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages getilgt und bei Verbücherung des Kaufvertrages gelöscht.



§3

Umbauarbeiten

Die verkaufende Partei verpflichtet sich,, folgende Umbauarbeiten durchzuführen:

(a) Für Top 4 und 5

Küche, Internetanschlüsse für 3 Computer, Tel., neue Dusche, WC, Waschbecken, Sicherheitstüre Standard für den Eingang. Die Raumteilung (Wände) nach Vereinbarung

(b) Für Top 6:

Küche, Internetanschluss für 1 Computer, Telefon, Sicherheitstüre Standard für den Eingang, Abstellraum

(c) Sanierung der Fassade:

(d) EG bis Gesimse

(e) Sanierung des Stiegenhauses:

(f) EG: Bodenfliesen, Wand malen



Die Abrechnung für diese Arbeiten erfolgen gemäß §4



§ 4

Kaufpreis

(a) Als Kaufpreis wird zwischen den Vertragsparteien ein Betrag von € 60.000,--

(Euro sechzigtausend) vereinbart und wird innerhalb von 8 Tagen nach Vertragsunterfertigung bei Notar…, der hiermit zum gemeinsamen Treuhänder bestellt wird, mit dem einseitig unwiderruflichen Auftrag hinterlegt, diesen Betrag nach Verbücherung des Eigentumsrechtes der kaufenden Partei im lastenfreien Stand sowie nach Vorliegen der Bestätigung, dass die Wohnung im vereinbarten umgebauten Zustand übergeben wurde, an die verkaufende Partei zu überweisen.

(b) Weiters erlegt die kaufende Partei innerhalb von 8 Tagen den Betrag von € 35.000,-- (Euro fünfunddreißigtausend) beim Vertragserrichter mit dem Auftrag, diesen nach Maßgabe folgender Bestimmungen an die verkaufende Partei zu überweisen:

aa) den Betrag von € 20.000,-- bei Umbaubeginn =(Material a-conto und Vorleistungen)

bb) den Betrag von € 15.000,-- nach Fertigstellung

Nach Abschluß aller Arbeiten erfolgt die Übergabe. Die kaufende Partei hat dem Vertragserrichter die ordnungsgemäße Übergabe schriftlich zu bestätigen.

(c) Sämtliche Überweisungen im Sinne der obigen Absätze (a) und (b) dürfen vom Treuhänder erst vorgenommen werden, wenn ihm verbindliche Auskünfte vorliegen, dass die Lastenfreistellung aus dem Treuhanderlag erwirkt werden kann. Falls erforderlich, können die zu 4b) angeführten Beträge auch für die Lastenfreistellung des Vertragsgegenstandes herangezogen werden.



§ 5

Verbücherungserklärung

Die …, erteilt hiemit ihre ausdrückliche Zustimmung, daß ob den von ihr mit diesem Vertrag verkauften, in § 1 dieser Urkunde näher bezeichneten Liegenschaftsanteilen an der Liegenschaft …Grundbuch …das Eigentumsrecht für …, geboren…, grundbücherlich einverleibt werden kann.



§ 6

Allgemeine Vertragsbestimmungen

(1) Die Übergabe und Übernahme der vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile in den physischen Besitz und Genuß der kaufenden Partei erfolgt im vereinbarten Zustand hinsichtlich Wohnung 6 bis spätestens innerhalb 30.5.05 und hinsichtlich Wohnungen 4 und 5 bis spätestens 30.6.05.

Von Seiten des Verkäufers wurden die Sanierungsarbeiten bis dato noch nicht einmal veranlasst



(2) Vom Tag der tatsächlichen Übergabe an gehen Gefahr und Zufall, wie auch Nutzungen und Lasten in Ansehung des Vertragsgegenstandes auf die kaufende Partei über. Als Verrechnungsstichtag für die auf den Vertragsgegenstand entfallenden Kosten und Abgaben wird der auf den Tag der Übergabe folgende Monatserste vereinbart.

(3) Alle Ansprüche einschließlich Abgabenforderungen, die bis zum Verrechnungsstichtag entstehen oder ihren Entstehungsgrund im Zeitraum bis zum Verrechnungsstichtag haben (z.B. auch Betriebskostenrückforderungen), sind von der verkaufenden Partei zu tragen und zu erfüllen.

(4) In sämtlichen Fällen wird die verkaufende Partei, allenfalls hervorkommende Verbindlichkeiten, die ihren Ursprung vor dem Verrechnungsstichtag haben, aus Eigenem tilgen und die kaufende Partei in jeder Weise schad- und klaglos halten.



Dazu gibt es eine baupolizeiliche Aufforderung vom 27.4.05, die Mängel bezüglich Kamin bis Ende Juli zu beheben. Die Hausverwaltung schickt in den nächsten Tagen eine Zahlungsaufforderung hierfür und für die Stiegenhaussanierung und Fassade von insgesamt ca. 40 000 € (15 000 davon werden aus den eingezahlten Reparaturrücklagen finanziert) an die Eigentümer. Die Sanierung des Stiegenhauses im EG und die Sanierung der Fassade bis Gesimse wurde mir im Kaufvertrag zugesichert. Den Kaufvertrag habe ich am 17.5.05 unterzeichnet. Ich selber stehe noch nicht im Grundbuch. Wer ist für die Zahlung verantwortlich?



(5) Im Übrigen hat sich die kaufende Partei durch persönlichen Augenschein vom Zustand des Kaufobjektes überzeugt.

(6) Die Vertragsparteien haben sich über Wert und Gegenleistung informiert und erklären die Angemessenheit derselben.

(7) Die Verkäuferin erklärt an Eides Statt, daß an der Gesellschaft direkt oder indirekt nur österreichische Staatsbürger beteiligt sind und sämtliche Organe der Gesellschaft österreichische Staatsbürger sind. Der Käufer erklärt, österreichischer Staatsbürger und Deviseninländer zu sein.

(8) Der Käufer erklärt, dass die verkaufende Partei berechtigt ist, Umbauarbeiten an den allgemeinen Teilen des Hauses vor zu nehmen und allenfalls das Eigentumsrecht an allgemeinen Teilen an einzelne Wohnungseigentumseinheiten zu übertragen. Weiters verpflichtet sich der Käufer hiefür erforderliche Erklärungen ab zu geben. Sämtliche damit in Zusammenhang stehende Kosten sind zur Gänze von der Verkäuferin zu bezahlen.

(9) Die verkaufende Partei verpflichtet sich bei der nächsten Änderung des Wohnungseigentumsvertrages die Zusammenlegung der Wohnungseigentumseinheiten 4 und 5 zu einer gemeinsamen Wohnungseinheit zu veranlassen.

(10) Dieser Vertrag wird in einer Urschrift ausgefertigt, welche nach Verbücherung der kaufenden Partei gebührt.

§ 6

Kosten und Abgaben

(1) Die mit der Errichtung und Durchführung dieses Kaufvertrages verbundenen Kosten und Abgaben gehen, unbeschadet der hierfür auch die verkaufende Partei nach außen gesetzlich treffenden Solidarhaftung, im Innenverhältnis der Vertragsparteien zu Lasten der kaufenden Partei, die dem Urkundenverfasser auch den Auftrag zur Errichtung dieser Urkunde erteilt hat. Eine Besicherung dieser die kaufende Partei treffende Zahlungsverpflichtung wird von der verkaufenden Partei nicht begehrt.

(2) Die kaufende Partei erlegt den Betrag von € 2.700,-- (Euro zweitausendsiebenhundert) beim Vertragserrichter mit dem Auftrag, daraus die Grunderwerbsteuer und die Gerichtsgebühr im Zuge der Selbstberechnung abzuführen.

Die Kosten der Lastenfreistellung werden von der verkaufenden Partei getragen.