Gewährleistung Handy A1

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
ezio
Beiträge: 5
Registriert: 16.02.2014, 18:42

Gewährleistung Handy A1

Beitrag von ezio » 17.02.2014, 14:26

Guten Tag,

Zuerst einmal möchte ich mich bei dem User "lexlegis" für seine ausführliche Antwort im Fall meines Gartens bedanken. Ich kann ihm aus unerklärlichen Gründen im Thread nicht Antworten -> Werde immer auf die Hauptseite weitergeleitet.

Nun zu etwas anderem, dass ich mich zum nachdenken gebracht hat.

Ich habe vor ca 5 Wochen bei A1 ein neues Handy geholt, inkl. Vertragsverlängerung. Leider ist es defekt, der ganze Bildschirm ist schwarz und ich kann damit nichts mehr anfangen.

Ich habe doch bei diesem Gewährleistugsfall die Wahlmöglichkeit zwischen Ausstausch und Verbesserung (Reparatur) oder etwa nicht?

Vom A1 Mitarbeiter wurde mir gesagt, dass die Entscheidung ob Umtausch oder Reparatur beim Hersteller liegt, was ich als Lüge bezeichnen würde, oder? Außerdem "kann im Gewährleistungsfall sehr wohl zuerst die Nachbesserung (Reparatur) versucht werden" Stimmt das?

Ich würde nähmlich gerne einen Ausstausch bevorzugen, da ich beim Reperaturservice von A1 schon schlechte Erfahrungen gesammelt habe (Nach der Reperatur Kratzer am Display)

Gruß



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 17.02.2014, 15:58

Grundsätzlich gilt Verbesserung oder Austausch und zwar unabhängig davon, ob Sie früher schon einmal schlechte Erfahrungen gemacht haben. Erst wenn die Verbesserung unmöglich oder untunlich ist, hat der Kunde Anspruch auf Austausch der Sache. Sind Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder unwirtschaftlich, dann erst besteht das Recht auf Preisminderung oder Wandlung.
Zuletzt geändert von Manannan am 17.02.2014, 20:11, insgesamt 1-mal geändert.

ezio
Beiträge: 5
Registriert: 16.02.2014, 18:42

Beitrag von ezio » 17.02.2014, 16:02

Wieso gilt Verbesserung vor Ausstausch?

§932 ABGB

(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

Es ist doch nicht ein unverhältnismäßig hoher Aufwand, falls es das betreffende Handy z.b. im Shop vorrätig haben?

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 17.02.2014, 20:11

Sie können wählen ob Verbesserung oder Austausch. Ist der Austausch für den Händler jedoch unmöglich oder verursacht das für ihn einen unverhältnismäßigen Aufwand, so haben Sie vorerst nur Anspruch auf Verbesserung. Es wird wohl anzunehmen sein, dass, wenn ein entsprechendes Handy lagernd ist, für den Händler ein Austausch sinnvoller (wirtschaftlicher) ist als eine Reparatur.

ezio
Beiträge: 5
Registriert: 16.02.2014, 18:42

Beitrag von ezio » 17.02.2014, 20:27

Aus Erfahrung weiß ich, dass A1 die Reparatur bevorzugt.

Mir geht es darum, ob A1 mir den Austausch verweigern darf, wenn das Handy lagernd ist.

Erichwander
Beiträge: 10
Registriert: 03.12.2013, 09:51

Beitrag von Erichwander » 17.02.2014, 21:15

die frage auf die es ankommt: wie definiert man "unverhältnismäßigen Aufwand" ?

gibt es im elektronikbereich urteile dazu?

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 17.02.2014, 23:14

Bei der gesetzlichen vom Unternehmer vertraglich nicht ausschließbaren Gewährleistung nach §§ 922 ff ABGB kann der Übernehmer beim Auftreten eines Sachmangels innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe ohne einen Nachweis, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, durch den primären Rechtsbehelf gemäß § 932 Abs 2 ABGB die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Sache vom Übergeber verlangen.

Wie der Kollege bereits erwähnte muss hier von einer wirtschaftlichen Vorgehensweise des Unternehmens ausgegangen werden. Danach wird es das Recht haben nur eine Verbesserung der Sache vorzunehmen, wenn die Behebung des Mangels nicht in Relation zu einem Austausch der gesamten Sache steht.
Dagegen wird das Unternehmen die Sache bei einem gravierenden Mangel dessen Behebung einen unnötigen Aufwand und Kosten verursachen würde, einen gänzlichen Austausch der Sache vornehmen.

Erst wenn dem Unternehmen die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder diese mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, können Sie durch den sekundären Rechtsbehelf gemäß § 934 Abs 4 ABGB bei einem bloß geringfügigen Mangel eine Preisminderung fordern, bei einem gravierenden Mangel jedoch den Rücktritt vom Vertrag erklären. Diese Rechte haben Sie auch, wenn der Übergeber sich weigert die Sache zu verbessern oder auszutauschen

Kommt die Sache nach dem zweiten Mangelbehebungsversuch erneut mangelhaft zurück können Sie, insbesondere wenn Ihnen durch das Reparieren-Lassen jedes Mal ein Aufwand entsteht (Fahrtkosten, Zeit), ebenfalls bei einem geringfügigen Mangel eine Preisminderung oder bei einem Gravierenden ihr Geld zurückverlangen, wonach Sie in diesem Fall das Handy zurückgeben können und sich nicht mit einem Gutschein oder ähnlichem abfertigen lassen müssen. Generell schlechte Erfahrungen mit A1 genügen hierfür nicht, wenn dieselbe Sache davon nicht betroffen ist.

Erichwander
Beiträge: 10
Registriert: 03.12.2013, 09:51

Beitrag von Erichwander » 18.02.2014, 02:42

und wie sieht es mit einem austausch aus?

"Kommt die Sache nach dem zweiten Mangelbehebungsversuch erneut mangelhaft zurück".

dann kann man ja, auf ein austausch des handys beharren, da ja augenscheinleich ein produktionsfehler besteht, der so gravierend ist, dass man ihn nichteinmal beim zweiten mal beheben konnte.

wie kommen sie überhaupt auf "zweiten mangelbehebungsversuch"? wieso nicht nach dem ersten?

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 18.02.2014, 07:17

Natürlich können Sie auch anstatt auf Preisminderung oder Wandlung zu beharren, den Austausch wählen.

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 18.02.2014, 09:12

Wenn Sie bereits das Recht haben den sekundären Rechtsbehelf auf die gegeben Sachlage anzuwenden, dann haben (hatten) Sie in jedem Fall das Recht den primären Rechtsbehelf (Austausch) anzuwenden.

Argumentum a maiore ad minus.

Ist die Anwendung des Primären nicht möglich, müssen Sie sich mit einer Preisminderung oder einer Wandlung (je nach Art des Mangels) begnügen.

ezio
Beiträge: 5
Registriert: 16.02.2014, 18:42

Beitrag von ezio » 20.02.2014, 23:41

Ich habe mein Smartphone zur Reparatur bei einem Subunternehmen von A1 schicken lassen. Kam mit einigen Kratzer am Display zurück. Im Reparaturauftrag ist ausdrücklich vermerkt, dass das Display keine Mängel hat.

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?

Erichwander
Beiträge: 10
Registriert: 03.12.2013, 09:51

Beitrag von Erichwander » 21.02.2014, 01:18

bei a1 müssen sie nach der reparatur unterschreiben, dass ihr handy ohne beschädigung zurückgekommen ist. im nachhinein zu behaupten, es wären krazer am display entstanden, wird ihnen wohl keiner glauben

sie hätten auf jeden fall, bevor sie etwas unterschreiben, ihr handy anschauen müssen.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 135 Gäste