Erbe der Stiefmutter bei Schenkung?

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medoc
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Erbe der Stiefmutter bei Schenkung?

Beitrag von medoc » 10.02.2014, 16:06

Hallo,
Meine Frage:
Wenn der Vater seinen erwachsenen Söhnen eine Liegenschaft schenkt und die Söhne auch zu je 50% im Grundbuch stehen...
Hat beim Tod des Vaters seine Gattin bzw. Die Stiefmutter der Söhne irgendeinen Anspruch auf die Liegenschaft??

Danke!



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 10.02.2014, 18:07

Die Ehegattin hat keinen Anspruch auf das zu Lebzeiten veräußerte Vermögen des Erblassers.

Der Ehegatte kann, soweit nicht anders vereinbart wurde (§§ 1233 ff ABGB), mit seinem in die Ehe eingebrachten oder während aufrechter Ehe aus eigenem selbst erworbenen Vermögen gemäß § 354 iVm § 1237 ABGB nach Willkür schalten und jeden anderen davon ausschließen. Er kann sein Hab und Gut verschenken oder verkaufen, das ist seine Sache.

Wenn der Erblasser kein Testament aufsetzt, dann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Danach hat die Ehegattin des Erblassers als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht in der Ehewohnung weiter wohnen und die dazugehörigen Gegenstände verwenden zu dürfen (§ 758 ABGB). Der Ehegattin gebührt gegenüber den Kindern zudem ein Drittel des gesamten Erbvermögens (§ 757 Abs 1 erster Fall ABGB). Den beiden Kindern (sofern die einzigen) gebühren die anderen zwei Drittel, welche sie untereinander aufteilen müssen, das heißt jedes bekommt logischerweise ebenfalls ein Drittel. Die beiden Kinder müssen sich das, was ihnen zu Lebzeiten gegeben wurde auf das Erbe anrechnen lassen (§ 790 Satz 2 ABGB). Zu Lebzeiten getätigte Schenkungen werden bei der gesetzlichen Erbfolge gemäß § 791 ABGB nicht angerechnet.

medoc
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Beitrag von medoc » 10.02.2014, 19:17

Danke, damit hast du uns sehr geholfen!

Mein Vater meinte dass seine Gattin nämlich trotzdem eine Verzichtserklärung unterschreiben muss da sie sonst nach seinem Tod ein Anrecht auf einen Anteil unserer Liegenschaft hat (wurde meinem Bruder und mir vor 3 Jahren geschenkt)

Danke nochmals!

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 12.02.2014, 08:54

Die Antwort ist unpräzise. Die Stiefmutter (als Gattin) hat jedenfalls Anspruch auf den Pflichtteil (1/6).

Ist kein Vermögen mehr vorhanden (weil alles vorher verschenkt wurde) so hat die Gattin Pflichtteilsergänzungsansprüche (auf Geld gerichtet). Hier muss jede Schenkung (an ebenso Pflichtteilsberechtigte zeitlich unbeschränkt) angerechnet werden. Stellt die Liegenschaft das einzig (relevante) Vermögen dar und ist der Erblasser sonst vermögenslos und wurde diese vor dem Tod verschenkt, haben die Geschenknehmer 1/6 des Wertes an die Gattin zu bezahlen.

lexlegis
Beiträge: 1186
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Beitrag von lexlegis » 12.02.2014, 11:30

Der Pflichtteilsanspruch besteht nur bei der gewillkürten Erbfolge, wenn die in § 762 ABGB erwähnten Noterben übergangen wurden. Ich habe ausdrücklich erwähnt, wie die Rechtslage bei der gesetzlichen Erbfolge aussieht!!!

Ich habe hin und wieder das Gefühl, dass Sie aus Prinzip widersprechen.

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 12.02.2014, 13:31

lexlegis hat geschrieben:Der Pflichtteilsanspruch besteht nur bei der gewillkürten Erbfolge, wenn die in § 762 ABGB erwähnten Noterben übergangen wurden. Ich habe ausdrücklich erwähnt, wie die Rechtslage bei der gesetzlichen Erbfolge aussieht!!!

Ich habe hin und wieder das Gefühl, dass Sie aus Prinzip widersprechen.
Darum unpräzise, weil die gewillkürte Erbfolge mit keinem Wort erwähnt wurde.

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