Wird der Leidenszustand nicht restlos geprüft, liegt ein Verfahrensfehler vor (OLG Wien 14 R 37/61), insbesondere wenn seiner Verpflichtung, festzustellen, wie heftig Schmerzen sind, wann sie auftreten und wie lange sie dauern (16 R 258/60), nicht nachgekommen ist.
Wenn jetzt ein Richter, Gutachten, welche o.a. Mängel aufzeigen ( 2 Gutachter bestätigen schriftlich keine schmerzspezifischen Untersuchungen durchgeführt zu haben), noch dazu nicht dem § entsprechen, der da sagt dass ein Gericht für eine korrekte Begründung zu sorgen hat, auch diese Gutachten nicht dem §362 ZPO und dem § 42 GebAG entsprechen, wenn ein Richter also derart mangelhafte Gutachten akzeptiert ist das ein Verfahrensehler!
Begründet so ein Verfahrensfehler eine Nichtigkeit?
Bitte um Stellungnahme Berufener!
Verfahrensfehler = Nichtigkeit ?
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