Carport Baurecht / Gemeinde

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Sepperl188
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Carport Baurecht / Gemeinde

Beitrag von Sepperl188 » 28.01.2014, 08:43

Guten Tag,

ich möche mir ein ca. 500m² großes Grundstück mit einem kleinen Haus aus dem Jahre 1900 (Bauernsacherl, OÖ) kaufen. Darf mir die Gemeinde generell verweigern einen Carport für 2 Autos neben dem Haus aufzustellen bzw. mich an den Kanal anzuschliessen (Kanal liegt auf dem Grundstück) Laut dem Makler ist das Grundstück "aufgeschlossen" und für den Kanal eine Restsumme von 900 Euro zu zahlen.

mfG,
Sepp



Manannan
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Beitrag von Manannan » 28.01.2014, 09:29

Die Gemeinde darf es Ihnen nicht generell verweigern. Für sog. Carports besteht jedoch Anzeigepflicht ( § 25 Abs 1 Zi 9b, OÖ BauO).

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 28.01.2014, 10:51

So einfach ist das nicht. Handelt es sich um Bauland, Grünland? Sie sagen es ist ein Bauernsacherl, für bäuerliches Land gibt es oft Spezialregelungen.

Sepperl188
Beiträge: 2
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Beitrag von Sepperl188 » 28.01.2014, 12:27

Erstmal danke für die schnellen Antworten.

Sieht man im Grundbuchauszug ob der Grund als Baufläche oder Grünfläche ausgewiesen ist? Sieht ca. so aus:

Zimmermann-Haus in Rohrbach
einlage umgeschrieben gemäß Verordnung BGB1. II, 143/2012 am 01.03.2011
**************************************************************
GST-NR G BA (Nutzung) Fläche GST-ADRESSE
XXXX/1 G GST-Gläche 800
Bauf.(Gebäude) 114
Gärten 686 Ortsttrasse 10
**************************************************************

mfG,
Dok

Manannan
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Beitrag von Manannan » 28.01.2014, 14:50

@Sepperl188

Die im Grundbuch eingetragene Widmung - hier Baufläche - ist idR nicht maßgeblich. Entscheidend ist die Widmung im Flächenwidmungsplan. Diesen können Sie bei der Gemeinde einsehen bzw dazu Erkundigungen einholen.


@ H. Neubauer

Wie der Fragesteller anführt, soll das Carport neben dem Haus auf einer max 500 m2 (lt GB 800 m2!) großen Liegenschaft errichtet werden; demnach wird es sich nicht um Grünland handeln. Carports fallen zudem in die Sonderregelung des § 3 Abs 2 Zi 5 Oö BauO.
Da eine generelle Anzeigepflicht besteht, wird es sich ohnehin zeigen, ob ein Ensembelschutz besteht der eine ausreichende Grundlage für eine Untersagung sein könnte.

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