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Auszahlung des Pflichtteils - in welcher Form?

Verfasst: 26.01.2014, 18:15
von Carola Schneider
Nach dem Tod eines Erblassers fallen Liegenschaftsanteile an.
In welcher Form ist die Pflichtanteilsauszahlung für die Pflichtteilsberechtigten zu tätigen?

Verfasst: 26.01.2014, 19:30
von Manannan
Bei Liegenschaften nach dem Verkehrswert im Verhältnis der Anteile.

Verfasst: 27.01.2014, 11:40
von Carola Schneider
Dürfen die Erben (neue Eigentümer) die Liegenschaften bzw. Teile davon zur Deckung der Pflichtanteilsauszahlung verkaufen? Danke

Verfasst: 27.01.2014, 11:57
von Manannan
Wenn der Nachlass abgehandelt und die Erben eingeantwortet sind (Einantwortungsbeschluss des Verlassenschaftsgerichtes), dann können diese als neue Eigentümer über die Liegenschaftsanteile verfügen.

Verfasst: 27.01.2014, 12:23
von Hubert Neubauer
Der Pflichtteilsberechtigte hat nur einen Anspruch auf Geld. Natürlich kann das Erbe dann verwertet werden um die Ansprüche zu bedienen.

Verfasst: 27.01.2014, 19:39
von MG
Die Verwertung (Verkauf) kann auch schon vor Einantwortung erfolgen. Verkäufer ist dann die Verlassenschaft, vertreten durch die erbserklärten Erben. Zur Gültigkeit des Vertrages muss aber auch die Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes eingeholt werden.

mfG
RA Michael Gruner