Hund wird nach Kauf zurückgefordert - Bitte um Hilfe

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PersonX
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Hund wird nach Kauf zurückgefordert - Bitte um Hilfe

Beitrag von PersonX » 21.01.2014, 13:12

Hallo,

ich bin Student und hab' nicht viel Geld gleich zu einem Anwalt zu gehen. Daher erstmal vielen Dank für die Mühe diesen Text durchzulesen und evtl. eine Hilfestellung zu geben!

Problem:
Person A kauft zusammen mit seiner Freundin einen Hund. Der Hund wurde auf einer bekannten Internetseite gegen eine Gebühr von 300€ zur Selbstabholung angeboten. Nach Kontaktaufnahme via Telefon, Sms und Chat kommt es zum Treffen. Der Hund wird (zusammen mit Tierpass, Futter, Spielzeug) gegen die Summe übergeben. Person A hat keinen schriftlichen Kaufvertrag.

Person B stellte die Anzeige im Internet und erzählte Person A vor dem Verkauf, dass er sich zeitlich nicht mehr um den Hund kümmern könne. Änderungen im Beruf und Trennung sind angeblich Gründe für den Verkauf.

Person C ruft ca. 4 Monate nach dem oben beschriebenen Handel an und behauptet, dass es sein Hund ist und fordert diesen zurück. Person C hat einen Kaufvertrag des Welpen aus dem Ausland und droht mit einer Klage/Gericht. Person C gibt zusätzlich an, dass er wegen einer Gefängnisstrafe den Hund in die Obhut von Person B gegeben hat und dieser nicht zur Weitergabe berechtigt war.


Fragen:

- Welche Möglichkeiten hat Person A seinen Hund zu behalten?
- Wie wahrscheinlich ist eine gerichtliche Auseinandersetzung, wie wird diese vermutlich ablaufen?


Ich wäre euch wirklich sehr verbunden, wenn ihr mir helfen könntet - Danke!



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 21.01.2014, 13:34

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Verkauf einer Sache immer einen Kaufvertrag beinhaltet ob mündlich oder schriftlich, zwischen zwei Privatpersonen oder mit einem Unternehmen geschlossen, spielt dabei keine Rolle (§ 883 ABGB).

Über Willhaben.at zum Beispiel kommt genauso durch die über eine Mail kundgemachte Willenserklärung der beiden Parteien (§ 869 ABGB) ein Vertrag (§ 861 ABGB) zustande. Auch der Einkauf in einem Supermarkt hat mit einem (in diesem Fall stillschweigenden) Vertragsabschluss zu tun: Wenn Sie die Ware auf das Laufband legen, lässt dies auf eine stillschweigende Einwilligung, dass Sie die Sachen kaufen wollen, schließen; es handelt sich um einen Vertrag, der stillschweigend zustande kommt (§ 863 ABGB).

Zum Sachverhalt:

Die Sache ist eigentlich recht eindeutig:

Person C ist laut ihr nachweislich der rechtmäßige Eigentümer des Hundes. Ein Tier wird wie eine Sache behandelt, wenn die sachenrechtlichen Vorschriften darauf Anwendung finden sollen (§ 285a ABGB). Demnach kann der Hund auch wie eine Sache veräußert werden.

Der zwischen A und B zustande gekommene Kaufvertrag nach §§ 861, 1053 ABGB ist formal gesehen gültig. Jedoch kann B der nicht der rechtmäßige Eigentümer des Hundes ist, das Eigentumsrecht an dieser "Sache" nicht übertragen, denn niemand kann mehr Rechte übertragen als er selbst hat (§ 442 letzter Satz ABGB), daher ist ein derivativer Eigentumserwerb (vom Recht des Vormannes abgeleiteter Erwerb) auszuschließen. Allerdings ist zu prüfen ob A im guten Glauben (durch den originären Eigentumserwerb, hier: ex lege) Eigentum an der Sache erworben hat.

A gegen C:

Es besteht die Möglichkeit, dass A den Hund von B im guten Glauben erworben hat. Demnach erwirbt er das Eigentum, wenn eine der drei Voraussetzungen des § 367 ABGB gegeben ist.

Dies ist hier der Fall: Der Hund wurde von C dem B anvertraut; dieser sollte darauf aufpassen (Vertrauensmann). B, dem die Sache anvertraut wurde, hat diese gegen Entgelt an A weiterveräußert, welcher die Sache daher im guten Glauben erworben hat. Demnach versagt die Eigentumsklage (§ 366 ABGB) des C.

A ist der rechtmäßige Eigentümer des Hundes. Er hat einen gültigen Titel (Kaufvertrag) und durch den Erwerb im guten Glauben (§ 367 ABGB) handelt es sich um einen originären Eigentumserwerb.

A gegen B:

B hat bewusst eine fremde Sache als die seinige veräußert, daher hat A auch für den Fall, dass § 367 ABGB nicht in Betracht kommt, gegen B einen Gewährleistungsanspruch gemäß § 923 zweiter Halbsatz zweiter Fall ABGB.


C gegen B:

C kann B wegen Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB anzeigen und Schadenersatz nach § 367 letzter Satz iVm § 1295 ABGB verlangen. Gegen A hat er keine Chance, dieser hat im guten Glauben Eigentum an der Sache erworben.

Fazit: A hat im guten Glauben erworben, er ist rechtmäßiger Eigentümer des Hundes. C kann ihn nicht auf Herausgabe klagen; er kann aber B wegen Veruntreuung anzeigen und Schadenersatz von ihm verlangen.
Zuletzt geändert von lexlegis am 23.01.2014, 20:07, insgesamt 4-mal geändert.

PersonX
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Beitrag von PersonX » 21.01.2014, 13:51

Vielen Dank für die erstmal sehr beruhigende Antwort!

Können Probleme entstehen, wenn Person B bewusst leugnet den Hund gegen Geld weitergegeben zu haben bzw. das es sich um einen Verkauf handelte?

Wie kann Person A beweisen, dass sie den Hund tatsächlich "gekauft" hat, wenn Person B hier einfach abstreitet?

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 21.01.2014, 13:59

In § 367 ABGB ist von entgeltlichem Eigentumserwerb die Rede. Sie müsse beweisen können, dass Sie den Hund gegen Entgelt erworben haben. Dazu genügen die Absprachen mit B per Mail und Ihre Freundin als Augenzeugin. Machen Sie einen Screenshot vom Angebot des Hundes auf der Internetplattform (falls noch vorhanden). Legen Sie dem Gericht die Schriftstücke vor, in denen C behauptet B den Hund anvertraut zu haben und die Schriftstücke in denen sie mit B über den Preis verhandeln. Daraus ergibt sich eindeutig das Vorliegen eines gutgläubigen Erwerbs nach § 367 ABGB.

Die Sache ist eindeutig!

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 21.01.2014, 14:15

Wenn es so ist wie beschrieben ist die Sache wirklich eindeutig. Die Beweislage ist immer eine andere. Machen Sie sofort Screenshots, drucken Sie jeden Chat und SMS aus. Machen Sie Fotos von den Anruflisten und erstellen Sie ein Gedankenprotokoll mit Beiziehung ihrer Freundin.

PersonX
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Beitrag von PersonX » 21.01.2014, 15:01

Vielen Dank lexlegis und Hubert Neubauer!

Sollte Person A sofort einen Anwalt einschalten, wenn Person B und auch Person C mit Klage drohen? Oder abwarten ob tatsächlich wie gedroht wurde "ein Brief vom Anwalt" kommt?

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 21.01.2014, 15:24

B gegen A?

Was will Person B bitte gegen Person A rechtlich ausrichten? B veräußert zuerst als bloßer Inhaber des Hundes diesen bewusst ohne Befugnis des Eigentümers und dann will er auch noch gegen den A gerichtlich vorgehen? Das ist reines Wunschdenken, aber in der realen Welt nicht zielführend.

B hat keine Ansprüche gegen A, da kann er so viel klagen und schreiben, wie er möchte. Auf was will er sich denn stützen? Er braucht eine Anspruchsgrundlage; diese ist nicht ersichtlich.

C gegen A:

Person C kann mit der Eigentumsklage nach § 366 ABGB kommen. Bis es soweit ist, würde ich alle Aufforderungen ignorieren. Nach dem Einreichen der Klage können Sie Ihre Beweismittel, die auf einen Erwerb im guten Glauben schließen lassen, vorlegen.

PersonX
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Beitrag von PersonX » 21.01.2014, 15:32

Abermals vielen Dank! Sie haben mir wirklich sehr geholfen!

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