Notariatsakt Wohnungsgebrauchsrecht

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tanja semmering
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Notariatsakt Wohnungsgebrauchsrecht

Beitrag von tanja semmering » 08.01.2014, 18:07

Hallo Forum!

Habe eine Frage zu einem Notariatsakt, genauer gesagt zu einem Schenkungsvertrag mit Inhalt Grundstück und Immobilien.
Vertrag wurde unterzeichnet von der Geschenknehmerin, den Geschenkgebern, Notar.
Wenn jetzt die Geschenkgeber sich selbst und ihren Kindern ein Wohnungsgebrauchsrecht in einem Gebäude eingeräumt haben (nicht im Grundbuch eingetragen), wielange hat dieses Wohnungsgebrauchsrecht dann Gültigkeit? Bei den Geschenkgebern ist es klar, solange sie leben. Wie sieht es aber bei den Kindern aus wenn deren Eltern (die Geschenkgeber) verstorben sind, hat das Wohnungsgebrauchsrecht für sie dann noch immer Gültigkeit?
Der Notar sagt Nein, der Anwalt sagt Ja. Was meint ihr?

xx liebe grüße



Manannan
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Beitrag von Manannan » 08.01.2014, 18:56

Wenn das Wohnungsgebrauchsrecht für die Geschenkgeber und deren Kinder vertraglich eingeräumt ist, dann gilt das - unabhängig vom Ableben der Geschenkgeber - für die Kinder weiter.
Eine Ausnahme wäre nur dann, wenn dies als höchstpersönliches Recht für die Geschenkgeber eingetragen wäre. Diesfalls würde es mit deren Ableben enden und würde auch nicht in den Nachlass fallen.

tanja semmering
Beiträge: 21
Registriert: 07.09.2012, 17:53

Beitrag von tanja semmering » 08.01.2014, 19:54

Hi,

Im Vertrag steht jetzt nix von höchstpersönlichem Recht. Es wurde nur mündlich erklärt das dieses Wohnungsgebrauchsrecht nicht vererbt werden kann und nur für die jeweils Berechtigten gilt, sie also nur ihre minderjährigen Kinder plus Lebenspartner mitnehmen können. Das Wohnrecht der Geschenkgeber ist auch nicht in den Nachlass gefallen.
Es stehen zb. auch nicht die Namen der berechtigten Geschwister im Vertrag bzw. die haben keine Mitteilung von einer offiziellen Stelle erhalten das sie ein Wohnrecht haben.

Deshalb hat der Notar nun auch gesagt ich kann in besagtem Gebäude problemlos ein grundbücherlich eingetragenes Wohnrecht für meinen Mann durchführen lassen.

xx liebe grüße

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 09.01.2014, 13:48

Die Servitut der Wohnung (Wohnungsgebrauchsrecht) zählt gemäß § 478 ABGB zu den persönlichen Dienstbarkeiten.
Diese hören mit dem Tode der Person, der sie eingeräumt wurde, auf (§ 529 ABGB). Sie sind grundsätzlich unvererblich, sofern sie nicht ausdrücklich auf die Erben ausgedehnt wurden.
Das Recht des Gebrauches ist bei persönlichen Dienstbarkeiten, soweit von den Parteien nicht anders bestimmt wurde, nicht übertragbar (§ 504 iVm § 507 ABGB).

Sie brauchen einen gültigen Titel (Vertrag, ... siehe § 480 ABGB)
Der mündliche Vertrag nach §§ 861, 883 ABGB ist zwar gültig, vor Gericht jedoch schwer zu beweisen. Außerdem bedarf es bei einer Dienstbarkeit der Wohnung nach § 521 ABGB zur Gültigkeit einer Eintragung ins Grundbuch (§ 481 Abs 1 ABGB). Die mündliche Absprache darüber reicht nicht aus.

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