Ich habe eine kurze Frage:
Wenn man gegen einen Erlass einer Behörde Einspruch erhebt, und das ganze vor dem UVS landet, und ich als Kläger Recht bekomme; wer zahlt die mir entstandenen Kosten?
Welche Möglichkeiten gibt es die Prozeßkosten erstattet zu bekommen?
Hoffe auf eine Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen
UVS
RE: UVS
§ 24 VStG: Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 36 Abs. 2, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 51d, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 66 Abs. 2, 67a bis 67d, 67h, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76a zweiter Satz, 78, 78a, 79, 79a, 80, 81 und 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
Daher gilt folgende Bestimmung auch im Verwaltungsstrafverfahren:
§ 74. AVG (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
mfg Andi
Daher gilt folgende Bestimmung auch im Verwaltungsstrafverfahren:
§ 74. AVG (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
mfg Andi
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