Der Bruder meines Mannes hat das Haus der Eltern vererbt bekommen (Wert mind. 300.000 € inkl. Grund). Dieses wird jetzt umgebaut und die Eltern bekommen eine Wohnung im oberen Stock.
Es wurde schon berechnet, was den anderen 3 Geschwistern an Pflichteil auszuzahlen wäre, nur kann der Bruder es derzeit nicht auszahlen, da er gerade die Umbaukosten finanziert.
Gibt es eine Frist, bis wann so ein Pflichtteil ausbezahlt werden muss?
Oder muss er das erst wenn die Eltern sterben?
Danke für eure Hilfe!
Erbrecht - Auszahlung der Geschwister - Frist?
Das Erbrecht beginnt erst mit dem Tod des Erblassers (§ 536 ABGB). Zuvor getroffene Verträge darüber sind gemäß § 879 Abs 2 Z 3 ABGB nichtig. Davon ausgenommen ist der Erbvertrag zwischen Ehegatten gemäß §§ 1249 ff ABGB. Der Pflichtteil hat schuldrechtlichen Charakter und kann gemäß § 1487 ABGB binnen 3 Jahren gefordert werden. Wurde er jedoch vom Erblasser testamentarisch zuerkannt („Mein Sohn soll nur den Pflichtteil erhalten“), so handelt es sich um den Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich hätte ausgeübt werden können. Hier gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 1478 Satz 2 ABGB).
Die Eltern müssen also, wenn sie vorhaben nur einen Erben das Ganze antreten zu lassen, diesen explizit im Testament erwähnen. Liegt ein solches nicht vor, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft (§§ 727 ff ABGB). Danach erhält zunächst der Ehegatte 1/3 des gesamten Erbguts und die Kinder des Erblasser müssen die restlichen 2/3 untereinander aufteilen (§ 731 Abs 1 iVm § 757 Abs 1 Satz 1 ABGB)
Die Eltern müssen also, wenn sie vorhaben nur einen Erben das Ganze antreten zu lassen, diesen explizit im Testament erwähnen. Liegt ein solches nicht vor, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft (§§ 727 ff ABGB). Danach erhält zunächst der Ehegatte 1/3 des gesamten Erbguts und die Kinder des Erblasser müssen die restlichen 2/3 untereinander aufteilen (§ 731 Abs 1 iVm § 757 Abs 1 Satz 1 ABGB)
Zuletzt geändert von lexlegis am 05.01.2014, 17:54, insgesamt 1-mal geändert.
Die 3 jährige Frist (§ 1487 ABGB) beginnt mir der Errichtung eines Übernahmeprotokolls iSd § 152 AußStrG.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... tPageSize=
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... tPageSize=
Grundsätzlich haben die Eltern wohl schon vor den Kindern alles "gleichberechtigt" zu vererben, dh. der eine Sohn hat Haus + Grund bekommen und zahlt den anderen jeweils 1/4 des Werts aus (4 Kinder sind es insgesamt) - nicht nur einen Pflichtteil.
Nur kann uns der Bruder derzeit keine Info geben, wann er uns das Geld auszahlen kann.
Nur kann uns der Bruder derzeit keine Info geben, wann er uns das Geld auszahlen kann.
Warum schreiben Sie dann von einem Pflichtteil, wenn es sich um den gewöhnlichen Erbteil handelt?
Die Verjährungsfrist den testamentarisch zuerkannten Erbteil vom Bruder zu fordern beginnt meines Erachtens nach der Einantwortung (oder möglicherweise auch schon mit dem Erbanfall) und beträgt 30 Jahre, denn auch hier handelt es sich um den Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich hätte ausgeübt werden können.
Das Erbrecht selbst ist ein absolutes Recht, hat dinglichen Charakter und unterliegt nach der Rechtssprechung keiner Verjährung (1 Ob 67/07w).
Hierbei geht es jedoch um die Beantragung einer Verlassenschaftsabhandlung und nicht um die Forderung des Erbteils gegen eine gewisse Person.
Die Verjährungsfrist den testamentarisch zuerkannten Erbteil vom Bruder zu fordern beginnt meines Erachtens nach der Einantwortung (oder möglicherweise auch schon mit dem Erbanfall) und beträgt 30 Jahre, denn auch hier handelt es sich um den Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich hätte ausgeübt werden können.
Das Erbrecht selbst ist ein absolutes Recht, hat dinglichen Charakter und unterliegt nach der Rechtssprechung keiner Verjährung (1 Ob 67/07w).
Hierbei geht es jedoch um die Beantragung einer Verlassenschaftsabhandlung und nicht um die Forderung des Erbteils gegen eine gewisse Person.
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