Schuljahr wiederholen!

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

Schuljahr wiederholen!

Beitrag von JUSLINE » 02.07.2005, 11:05

Guten Tag!



Habe folgenes Problem. Ich habe jetzt die 5te Klasse abgeschlossen und fahre das Schuljahr 2005/06 ein Jahr in die USA wo ich eine Highschool besuchen werde. Wenn ich also dann zurückkomme bin ich nach $25/9 SchuG berechtigt in die nächste Schulstufe aufzusteigen.

Ich möchte die 6te Klasse aber wiederholen, da sie mir bei der Matura fehlen wird. Mein Professor hat mir gesagt, dass das wiederholen nicht möglich ist, also habe ich nachgeschaut im SchuG bei §27 nageschaut! und dort kenne ich mich leider nicht ganz aus. Es steht nämlich da im Abs1. dass ich das Schuljahr bei §25/9 wiederholen darf.

im Abs2. steht aber wiederrum das wenn man nach §25 berechtigt zum Aufstieg ist, darf man freiwillig wiederholen --> es kommt zu einer Abstimmung und

"§27/2 ..wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist...," dann darf man wiederholen!

Von diesen Punkten tritt bei mir keiner auf. Deswegen würde mir die Abstimmung vermutlich das Wiederholen nicht erlauben!

Aber im §27/1 steht ja dass ich wiederholen darf.



Könnte mir einer von euch bitte sagen, ob ich nun rechtlich ganz normal nach dem Jahr wiederholen darf? Ohne das es zu einer Abstimmung kommt, oder wenn wird die Abstimmung zur Wiederholung zustimmen?



Vielen vielen dank für Ratschläge!



Mit freundlichen Grüßen

Markus












Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Schuljahr wiederholen!

Beitrag von JUSLINE » 03.07.2005, 13:07

Ich vermute, dass sich der § 27 Abs 2 1 Satz SchUG nicht auf die Fälle des Wiederholungsrechts gem. § 27 Abs 1 iVm. § 25 Abs 9 SchUG beziehen.

Argument(Gesetzessystematik): Bei § 27 Abs 1 handelt es sich um ein Recht des Schülers (§ 57a SchUG), welches von einer Bewilligung der Klassenkonferenz unabhängig ist. (..."darf er"...)

Bei § 27 Abs 2 muß in einem Verfahren geklärt werden, ob eine Wiederholung in Folge eines Leistungsrückstandes zu bewilligen ist. ("Auf Ansuchen".... "zu bewilligen")



Der Halbsatz ",soweit in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist" welcher in § 25 Abs 1 SchUG normiert ist, bezieht sich mM nach deshalb nur auf § 27 Abs 2 Satz 2,3 Abs 3 SchUG



mfg Andi

Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Schuljahr wiederholen!

Beitrag von JUSLINE » 03.07.2005, 13:07

Ich vermute, dass sich der § 27 Abs 2 1 Satz SchUG nicht auf die Fälle des Wiederholungsrechts gem. § 27 Abs 1 iVm. § 25 Abs 9 SchUG beziehen.

Argument(Gesetzessystematik): Bei § 27 Abs 1 handelt es sich um ein Recht des Schülers (§ 57a SchUG), welches von einer Bewilligung der Klassenkonferenz unabhängig ist. (..."darf er"...)

Bei § 27 Abs 2 muß in einem Verfahren geklärt werden, ob eine Wiederholung in Folge eines Leistungsrückstandes zu bewilligen ist. ("Auf Ansuchen".... "zu bewilligen")



Der Halbsatz ",soweit in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist" welcher in § 25 Abs 1 SchUG normiert ist, bezieht sich mM nach deshalb nur auf § 27 Abs 2 Satz 2,3 Abs 3 SchUG



mfg Andi

Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Schuljahr wiederholen!

Beitrag von JUSLINE » 03.07.2005, 21:01

Hi Andi!



Danke für deine sehr hilfreiche Hilfe :-).

Wird wohl sicher so sein wie du sagtest, denn sonst wäre es ja nicht logisch. Im §27.1 steht dass ich nach §25 Abs. 9 wiederholen darf und im nächsten Absatz steht dann im ersten satz ein Wiederspruch.



Vielen Dank nochmals für deine Mühen.



MfG Markus


Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 199 Gäste