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Schadenersatzforderung nach grober Fahrlässigkeit

Verfasst: 02.12.2013, 22:18
von Ratsuchende3
Guten Abend!
Ich hätte eine Frage zu folgender Situation:
Ehrenamtlicher freiwilliger Helfer zerstört unter grober Fahrlässigkeit (Trunkenheit am Steuer) ein Einsatzfahrzeug. Gibt es eine Regelung die den Schadenersatz an die Freiwillige Hilfsorganisation in der Höhe festlegt / beschränkt. In welchem Gesetz kann man das nachlesen.
Herzlichen Dank für die Auskunft bereits im Voraus.
Mfg
HS

Verfasst: 03.12.2013, 07:11
von Hubert Neubauer
Die eigene Haftpflicht ist deckungspflichtig und kann pro Obliegenheitsverletzung € 11.000, max jedoch € 22.000 regressieren.

Für den eigenen Schaden ist fraglich ob es eine Vollkasko gibt. UU ist diese deckungspflichtig und kann sich zur vollen Höhe regressieren.

Ist keine Vers da kann sich die Organisation bezgl dem Schaden an den Schädiger halten.

Verfasst: 03.12.2013, 18:30
von Ratsuchende3
Danke für die rasche Antwort. Das mit der Haftpflicht und der Höhe von € 11.000,- für die "fremden" Sachen ist mir also klar.

Die Frage ist ob es für die Forderung der Hilfsorganisation auch eine Höchstgrenze gibt. Oder wird der Schaden vollständig eingefordert, auch wenn dieser z.B: das 3 fache eines Jahresnettogehaltes ausmacht?

Danke!

Verfasst: 04.12.2013, 07:11
von Hubert Neubauer
Die Organisation hat das Recht den Schaden einzufordern, ob sie es tut weiss ich nicht. Eine Beschränkung der Haftung sehe ich nicht, allenfalls das DNHG analog anzuwenden, aber bei Trunkenheit am Steuer wird es wohl auch nach DNHG keine Beschränkung geben

Verfasst: 10.12.2013, 20:55
von Ratsuchende3
Danke für die informativen Antworten und Erklärungen!