Haftet der Makler dafür?

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Franz G.
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Haftet der Makler dafür?

Beitrag von Franz G. » 26.11.2013, 11:31

Guten Tag,

Ich habe ein Grundstück verkauft und davor mit einem Makler eine Provisionsvereinbarung unterschrieben.

Die Vermittlung war erfolgreich.

Nun, nach dem Verkauf, stellte sich heraus, dass eine wichtige Wasserleitung mitten durch das Grundstück geht, von der mir nichts bekannt war. Diese ist nicht verlegbar und kann nur teuer überbaut werden.

Der ursprüngliche Kaufpreis wurde dann um 10% vermindert. (ein neuer verglichener Kaufvertrag wurde aufgesetzt und unterschrieben).
(von mir un dem Käufer)

Somit bin ich mir mit den Käufer einig geworden.

Der ursprünglich mit dem Makler vereinbarte Kaufpreis wurde aber nicht erzielt. Ausserdem bin ich der Meinung er hätte sich im Wasserbuch über diese Leitung informieren müssen.

Ist der Makler bzw. seine Haftpflichtversicherung dafür haftbar?

Mit freundlichen Grüßen

Franz G.



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 26.11.2013, 14:04

Fraglich ist, ob diese „Nachschaupflicht“ zu den Pflichten des Maklers gehört, zumal seine Aufgabe hauptsächlich in der Vermittlung eines Rechtsgeschäftes liegt und Sie als Eigentümer des Grundstückes darüber Bescheid wissen hätten müssen, dass eine solche Wasserleitung vorliegt (muss Ihnen doch beim Erwerb desselben aufgefallen sein).

Mag auch keine Absicht der Fall sein, so hätten Sie diese Tatsache, die Ihnen beim Erwerb des Grundes bekannt geworden ist, als Eigentümer jedenfalls kennen müssen. Meiner Meinung nach haftet der Makler nicht für Ihre (vermutlich sogar absichtlich begangene) Verschwiegenheit.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 26.11.2013, 14:20

Sehe hier auch keinen Fall von Maklerhaftung.

Fraglich ist für mich, wie jemand auf meinem Grund eine Wasserleitung verlegen kann ohne dass ich es weiß? Eine Künettenführung lässt sich idR kaum verbergen und zudem ist auch das vorherige Einverständnis des Liegenschaftseigentümers bzw Nutzungsberechtigen erforderlich.

Franz G.
Beiträge: 2
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Beitrag von Franz G. » 26.11.2013, 15:34

Ich habe das Grundstück von meinem Vater übernommen. Dieser hat vor über 30 Jahren dem Bau zugestimmt - war sich aber nicht der Konsequenz bewusst.
D.h.ich habe zwar von einer Leitung gewusst, diese aber weder absichtlich verschwiegen, noch von der Wichtigkeit dieser Information gewusst.
Ich habe angenommen, dass sich auch der Käufer und der Makler vor dem Kauf über öffentlich zugängliche Dinge die sie für wesentlich erachten informiert haben, da ich keine Ahnung davon hatte.
Der Makler selbst fühlt sich ebenfalls verantwortlich, dass er nicht genauer geschaut hat - wie auch der Käufer, sonst hätte ich mich mit ihm wohl nicht verglichen.

lexlegis
Beiträge: 1186
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Beitrag von lexlegis » 26.11.2013, 16:42

Der Makler haftet dem Auftraggeber (Ihnen) für eine wesentliche Pflichtverletzung.

Ob eine wesentliche Pflichtverletzung vorliegt bedarf einer Überprüfung des Einzelfalls.

Den Makler trifft eine Aufklärungspflicht: Er muss den Käufer über die Kaufsache und deren Beschaffenheit, so weit er darüber Bescheid weiß, informieren.

Ob ihn jedoch eine Informationsbeschaffungspflicht, wonach er sich über die Beschaffenheit des Grundstückes vor Vertragsabschluss aus eigenen Stücken informieren hätte müssen, ebenso trifft, ist fraglich.

Eine solches Verlangen könnte eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Maklers darstellen, zumal der Auftraggeber ebenso verpflichtet ist, dem Makler alle notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen (§ 3 Abs 2 MaklerG).
Zu diesen Unterlagen gehören auch sämtliche in die öffentlichen Bücher eingetragene Servitute, sowie andere in diesen Büchern ersichtliche Umstände, die sich auf den Kaufpreis auswirken könnten. Der Makler darf darauf vertrauen, dass der Auftraggeber ihm die erforderlichen Nachrichten zukommen lässt (§ 3 Abs 3 MaklerG).
Der Makler hat als Fachmann den Auftraggeber ebenso zu unterstützen, insbesondere in Angelegenheiten, welche der nicht Fachkundige außer Acht lassen würde. Demnach muss er sich um die Beschaffung bestimmter Informationen soweit kümmern, als dass sie sich nicht aus der Natur des Geschäftes für einen normalen Durchschnittsbürger ohnehin ergeben.

Bleibt also die Frage, wessen Pflicht es gewesen wäre:

Hätte der Makler den Auftraggeber, der ihm die aus seiner Sicht ausreichenden Unterlagen zukommen ließ, über die Einsichtnahme in das Wasserbuch informieren müssen, da er als Fachmann, der bereits schon mehrmals solche Rechtsgeschäfte getätigt hat diesen Umstand hätte bemerken müssen, dann wird eine Haftung des Maklers anzunehmen sein.

Durfte er hingegen darauf vertrauen, dass der Auftraggeber ihm alle für den Vertragsabschluss notwendigen Unterlagen zukommen lässt und dieser sich schuldhaft nicht gehörig aus eigenen Stücken darüber informiert hat welche Unterlagen das insbesondere wären, dann wird eine Haftung ausgeschlossen.

"Voraussetzung für die Mäßigung der Provision ist nur, dass der Makler eine wesentliche Pflicht verletzt hat; wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist hingegen ohne Bedeutung."

Geschäftszahlen: (4 Ob 135/01h; 1 Ob 304/02s; 10 Ob 26/07g)

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 29.11.2013, 09:56

Sehe die Sache im vorvertraglichen Schuldverhältnis begründet. Der AG hätte den Makler auf diesen Umstand hinweisen müssen zumal er auch angibt, gewusst zu haben....

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