keine HV trotz Strafantrag
Verfasst: 15.11.2013, 18:47
Würde gern nachfolgenden Fall aus privatem Umfeld darlegen und ersuche um Antworten.
Wenn ein Strafantrag wegen §229 StGb von einem BG seit 05.06. vorliegt und entgegen §213 (4) StPo bis heute keine HV - trotz Urgenz - angesetzt wurde -- welche rechtl. Auswirkungen (Nichtigkeit eines Verfahrens?)/Möglichkeiten ergeben sich daraus?
Präzedenzfälle?
Oder handelt es sich bei 213 (4) StPO um keine "verpflichtende Bestimmung"?
Zusatz: auch Antrag auf Verfahrenshilfe wurde in diesem Fall vom BG nicht einmal beantwortet.
Danke für allfällige Stellungnahmen.
Wenn ein Strafantrag wegen §229 StGb von einem BG seit 05.06. vorliegt und entgegen §213 (4) StPo bis heute keine HV - trotz Urgenz - angesetzt wurde -- welche rechtl. Auswirkungen (Nichtigkeit eines Verfahrens?)/Möglichkeiten ergeben sich daraus?
Präzedenzfälle?
Oder handelt es sich bei 213 (4) StPO um keine "verpflichtende Bestimmung"?
Zusatz: auch Antrag auf Verfahrenshilfe wurde in diesem Fall vom BG nicht einmal beantwortet.
Danke für allfällige Stellungnahmen.