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keine HV trotz Strafantrag

Verfasst: 15.11.2013, 18:47
von jotra08
Würde gern nachfolgenden Fall aus privatem Umfeld darlegen und ersuche um Antworten.
Wenn ein Strafantrag wegen §229 StGb von einem BG seit 05.06. vorliegt und entgegen §213 (4) StPo bis heute keine HV - trotz Urgenz - angesetzt wurde -- welche rechtl. Auswirkungen (Nichtigkeit eines Verfahrens?)/Möglichkeiten ergeben sich daraus?
Präzedenzfälle?
Oder handelt es sich bei 213 (4) StPO um keine "verpflichtende Bestimmung"?
Zusatz: auch Antrag auf Verfahrenshilfe wurde in diesem Fall vom BG nicht einmal beantwortet.
Danke für allfällige Stellungnahmen.

Verfasst: 19.11.2013, 13:37
von lexlegis
Das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB fällt gemäß § 30 Abs 1 StPO in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts. Die StA hat, wenn nach ihrer Beurteilung des Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder ein Rücktritt von Verfolgung vorliegt, gemäß § 210 Abs 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage einzubringen. Beim Bezirksgericht geschieht dies leg cit mit Strafantrag.

Der von Ihnen zitierte § 213 StPO bezieht sich auf die Anklageschrift, welche hier keine Relevanz hat. Grundsätzlich steht im Strafantrag wann die Hauptverhandlung zeitlich und örtlich anberaumt wurde.

Verfasst: 19.11.2013, 15:22
von Hubert Neubauer
In einem Strafantrag steht NIEMALS wann und wo die Verhandlung ist.

Der Strafantrag geht primär an des Gericht, welches dann einen Verhandlungstermin auszuschreiben hat. Üblicherweise bekommt der Angeklagte den Strafantrag bereits mit einer Ladung des Gerichtes zugesandt!

Verfasst: 19.11.2013, 16:54
von lexlegis
Gut, dass jemand aufpasst. Sie haben natürlich Recht, im Strafantrag steht nichts von der Verhandlung, üblicherweise werden beide Formulare (Gerichtsladung und Strafantrag) zugesendet. Der Strafantrag beinhaltet hauptsächlich die Daten des Angeklagten, die ihm zur Last gelegte Tat und den Sachverhalt mit einer lapidaren Subsumtion.