Würde gern nachfolgenden Fall aus privatem Umfeld darlegen und ersuche um Antworten.
Wenn ein Strafantrag wegen §229 StGb von einem BG seit 05.06. vorliegt und entgegen §213 (4) StPo bis heute keine HV - trotz Urgenz - angesetzt wurde -- welche rechtl. Auswirkungen (Nichtigkeit eines Verfahrens?)/Möglichkeiten ergeben sich daraus?
Präzedenzfälle?
Oder handelt es sich bei 213 (4) StPO um keine "verpflichtende Bestimmung"?
Zusatz: auch Antrag auf Verfahrenshilfe wurde in diesem Fall vom BG nicht einmal beantwortet.
Danke für allfällige Stellungnahmen.
keine HV trotz Strafantrag
keine HV trotz Strafantrag
Zuletzt geändert von jotra08 am 20.11.2013, 09:19, insgesamt 3-mal geändert.
Das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB fällt gemäß § 30 Abs 1 StPO in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts. Die StA hat, wenn nach ihrer Beurteilung des Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder ein Rücktritt von Verfolgung vorliegt, gemäß § 210 Abs 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage einzubringen. Beim Bezirksgericht geschieht dies leg cit mit Strafantrag.
Der von Ihnen zitierte § 213 StPO bezieht sich auf die Anklageschrift, welche hier keine Relevanz hat. Grundsätzlich steht im Strafantrag wann die Hauptverhandlung zeitlich und örtlich anberaumt wurde.
Der von Ihnen zitierte § 213 StPO bezieht sich auf die Anklageschrift, welche hier keine Relevanz hat. Grundsätzlich steht im Strafantrag wann die Hauptverhandlung zeitlich und örtlich anberaumt wurde.
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Gut, dass jemand aufpasst. Sie haben natürlich Recht, im Strafantrag steht nichts von der Verhandlung, üblicherweise werden beide Formulare (Gerichtsladung und Strafantrag) zugesendet. Der Strafantrag beinhaltet hauptsächlich die Daten des Angeklagten, die ihm zur Last gelegte Tat und den Sachverhalt mit einer lapidaren Subsumtion.
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