Proberaum/Tonstudio vor Schließung wegen Baurecht

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Marwin
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Proberaum/Tonstudio vor Schließung wegen Baurecht

Beitrag von Marwin » 11.11.2013, 09:41

Liebe Forumsmitglieder!

Wir haben uns zur außübung unseres Hobbies einen Keller angemietet und diesen zu einem Proberaum/Tonstudio umgebaut da wir dies als einzige möglichkeit gesehen haben nicht ständig Probleme mit unseren Nachbarn wegen Lärms zu bekommen.

Vor einer Woche war eine Feuerbeschau des Gebäudes wobei der Kontrolleur auf unseren Raum aufmerksam geworden ist und eine Verwendungszweckwiedrige Nutzung des Raumes beanstandet hat. Dieser ist alls Kellerraum definiert. Als wir nun bei der Gemeinde eine Umwidmung des Raumes beantragen wollten, wurde uns mitgeteilt, dass hierzu eine ausreichende Belüftung (eine Installation einer solchen wäre auf jeden Fall machbar) und ein FENSTER nötig wäre. Der Raum besitzt kein Fenster (ein solches wäre für unsere Zwecke sogar von Nachteil). Der Einbau eines Fensters ist Technisch mit einem so großen Finanziellen aufwand verbunden, dass das einfach nicht möglich ist.

Wir sind gerade ziemlich frustriert, da wir sehr lange gesucht haben um überhaupt eine Räumlichkeit zu finden in der wir unser Hobby ungestört ausüben können und auch sehr viel aufgewendet haben um diesen entsrpechend einzurichten ...

Gibt es hierzu irgendwelche möglichkeiten eine Lösung herbeizuführen, damit wir dort bleiben können. Theoretisch müssten für solche Räume gesonderte Bestimmungen gelten, da auch in Professionellen Studios wie zBsp. ORF, etc. normalerweise KEIN FENSTER vorhanden ist, da dies akkustische Nachteiel bedeuten würde.

Über Informationen, Erfahrungen oder was auch immer bin ich sehr dankbar!

Beste grüße und vielen Dank!

Marwin[/b]



Manannan
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Beitrag von Manannan » 11.11.2013, 13:37

Baurecht ist Länderkompetenz und daher wäre es wichtig zu wissen, aus welchem Bundesland Sie kommen.


An Ihrer Rechtschreibung sollten Sie auch noch ein wenig feilen.

Marwin
Beiträge: 4
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Beitrag von Marwin » 12.11.2013, 10:54

Werter Manannan!

Wir sind in Tirol und der Keller ist in einer gewerblichen Immobilie.

Ich war heute auf der Lanndesstelle für Brandschutzverhütung. Brandschutztechnisch hätten wir hier keinerlei Probleme oder relativ geringfügige Maßnahmen, deren Bewältigung ein Leichtes wäre, vorzunehemen.

Es geht daher um die Definition der Nutzung und der damit verbundenen baurechtlichen Vorschriften.

Mal vorabe - Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Beste Grüße :)

PS. Ich hoff die Rechtschreibung war jetzt besser! War und ist definitiv nicht meine stärke ;)

lexlegis
Beiträge: 1186
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Beitrag von lexlegis » 12.11.2013, 15:41

Zivilrechtliche Aspekte:

Zunächst wäre es gut zu wissen, was zwischen Ihnen und dem Vermieter des Kellerabteils vereinbart wurde, also wie weit Ihr Nutzungsrecht bezüglich des Mietobjekts reicht. Steht im Vertrag, dass der Mietgegenstand nur zur Lagerung von beweglichen Sachen gedacht ist, so ist eine Benützung desselben für andere Zwecke vertragswidrig und kann vom Vermieter untersagt werden.

Verwaltungsrechtliche Aspekte:

Dass Sie hierfür eine eigene Widmung brauchen, wodurch das Kellerabteil als „Proberaum“ zu deklarieren wäre, leuchtet nicht ein, denn es geht hier nicht um ein professionelles Studio sondern um einen schlichten Proberaum für eine (ich nehme an) nicht kommerzielle Hobbyband (Garagenband) und die Proben hierfür können Sie, sofern Ihr Vermieter damit einverstanden ist und auf andere Personen Rücksicht genommen wird, grundsätzlich überall veranstalten.

Eine Umwidmung des ganzen, wodurch eine Belüftung und dergl. fällig wird würde einleuchten, wenn in diesem Raum regelmäßig Konzerte, wo auch viele Teilnehmer zu erwarten sind, veranstaltet werden. Für Ihre Zwecke leuchtet eine solche Bestimmung jedoch nicht ein (mag sie auch unter Umständen existieren).

Es kann feuerpolizeilich gesehen keinen Unterschied machen, ob die Sachen in diesem Raum nur lagern oder tatsächlich gebraucht werden, denn die Brandgefahr der Materie ist in jedem Fall die Gleiche, die Notausgänge oder die Gänge zu anderen Abteilen werden dadurch nicht beeinträchtigt und ein passiver Aufenthalt im Kellerabteil mitsamt den ganzen Instrumenten, welche dort gelagert werden dürfen, begründet das gleiche Gefahrenpotenzial, wie das Bedienen der Instrumente in diesem Abteil. Der einzige Unterschied liegt in einer vom Abteil ausgehenden Lärmimmission. (Beeinträchtigung durch Lärm).

Natürlich muss hierbei auf die Nachbarn in näherer Umgebung besonders Rücksicht genommen werden und das Proben, welches einen nicht unerheblichen und auch ortsunüblichen Lärm (§ 364 Abs 2 ABGB) auslösen kann darf nur zu zumutbaren Zeiten (wenn möglich nach Absprache mit den Nachbarn) stattfinden. Da Sie aber sagen, dass es kein Problem mit anderen Personen gibt, spielt dieses Thema hier keine Rolle.

Ich würde diesbezüglich noch einmal genau nachfragen und auch erfragen WARUM Sie hierfür eine eigene Widmung brauchen.
Zuletzt geändert von lexlegis am 13.11.2013, 09:46, insgesamt 1-mal geändert.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 12.11.2013, 20:50

Die technischen Bauvorschriften für das Land Tirol (Verordnung zur TBO) sind relativ komplex. Fragen Sie bei der Gemeinde nach, welche Kriterien Sie hier konkret erfüllen müssen, denn schließlich wird er Keller nur hobbymäßig genutzt und dient auch keinen Wohnzwecken. Meines Wissen gibt es in der TBO auch Ausnahmetatbestände.

Marwin
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Beitrag von Marwin » 13.11.2013, 13:27

Vielen DANK für die Informationen! :)

Zivilrechtlich sieht´s so aus, dass wir den Kellerraum als Probenraum für unsere Band gemietet haben. Auch die Firma von der wir es gemietet haben war äußerst überrascht, da dieser Raum nunmehr seit ca. 15 Jahren für musikalische Zwecke genutzt wird. Unser Vermieter steht faktisch voll hinter uns und setzt sich auch ein dass wir dort weitermachen können. Wir pflegen ein gutes Verhältnis zu diesem und möchten auch, dass dies so bleibt. Also hier auf juristischen Angriff zu schalten kommt für uns nicht in Frage! - Somit ist dies kein Problem.

Verwaltungsrechtlich

Ja, wir sind nicht kommerziell und betreiben das Musizieren nur als Hobby.

In unserem Proberaum ist zur Programmierung von Schlagzeugsachen, etc. auch ein Schreibtisch mit Monitoren und Monitorboxen vorhanden sowie eine Couch, Kaffeemaschine, ... Wir haben uns da ordentlich ins Zeug gelegt in unserem Fanatismus um uns alles bestmöglich und angenehm zu gestalten. Dass daher der Anschein eines dauernden Aufenthalts erweckt wurde da der Raum nahezu im Wohnzimmerflair erscheint ist auch irgendwie verständlich. Wir waren bei der Beschau aber leider nicht dabei um dies zu Argumentieren.

Andere Personen oder Parteien werden hier in keinster Weise beeinträchtigt oder gestört. Im Gegenteil - auch zu den im Gebäude ansässigen Betrieben pflegen wir ein gutes Verhältnis. Hören tut uns keiner!
Der Vermieter hat spontan Versucht den Raum umzuwidmen (Wohnfläche) damit wir sofort weiter machen können was jedoch mit erheblichen Auflagen verbunden wäre (nicht machbar)

Wir haben bereits ein Schreiben mit Darlegung des Sachverhaltes aus unserer sicht an den Sachverständigen für Hochbauangelegenheiten welchen die Gemeinde normalerweise zu Rate zieht gesendet und hoffen dass nun etwas handfestes zu unseren Gunsten rauskommt.
Brandschutztechnisch gibt´s überhaupt kein Problem.

Die TBO haben wir uns schon ein bißchen zu Gemüte geführt. Ist jedoch für uns relativ schwierig, da wir keine Juristen sind.

VIELEN DANK ERSTMAL! Über zusätzliche Infos freue ich mich weiterhin und ich werde euch über den Ausgang auf jeden Fall am laufenden halt.

Marwin :)

Manannan
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Beitrag von Manannan » 13.11.2013, 17:58

Der Ausgang würde mich auf jeden Fall interessieren!

Wenn im Gebäude ein Betrieb ansässig ist, müsste man sich die Betriebsanlagengenehmigung ansehen. Vielleicht besteht da eventuell eine Möglichkeit für die konsensgemäße Mitbenutzung. Aber primär würde ich das baurechtlich klären.

Marwin
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Beitrag von Marwin » 14.11.2013, 06:37

Guten Morgen! :)

Ich werde euch auf jeden Fall auf dem Laufenden halten.

Wegen der Betriebsanalagengenehmigung: Der Herr der Brandschutzbehörde hat uns auch empfohlen das Gewerbereferat der Bezirkshauptmannschaft zu kontaktieren. Unsere Überlegung war, zuerst den Sachverhalt mit dem zuständigen hochbautechnischen Sachverständigen zu klären. Wenn dieser sagt, das wäre rein baurechtlich OK würden wir das anschließend noch abklären.
Der Sachverhalt ist auf jeden Fall so, dass dies eine Gewerbeimmobilie ist. Im Haus ist ein Lebensmittelgeschäft, ein Friseur sowie ein Restaurant ansässig.

Hatt noch irgendjemand Tipps, wie wir das angehen sollten. Wir haben im Schreiben an den Sachverständigen ausdrücklich geschrieben dass wir den Raum nur zur Ausübung unserer Hobbies nutzen und ein paar wenige Stunden die Woche nutzen und daher keine dauerhafter Aufenthalt gegeben ist und schon gar nicht zu Wohnzwecken genutzt wird.
Momentan kommt es uns fast vor, als ob wir für dafür, dass wir den Raum wirklich sehr schön hergerichtet haben bestraft würden. (Als wir den Raum eingerichtet hatten hatte schon einmal ein Betrieb gemeint dass dort jemand wohnt ;)

Beste Grüße

Marwin

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