Hallo, bitte um Hilfe,
Die Oma hat einen Fruchtgenuss (Vertrag gem. § 509 ff ABGB) auf dem Grund samt Haus meiner Mutter. Die Wohnungen sind zugunsten der Oma vermietet. Darf meine Mutter als Eigentümerin auf Ihrem Grund parken? Darf Sie den Grund einzäunen? Wer ist verantwortlich, wenn sich jemand Fremder auf dem nicht eingezäunten Grund verletzt bzw. wenn ein fremdes Auto zB von einer Dachlawine beschädigt wird?
Vielen Dank
daniel
Fruchtgenuss
Auch hier gilt in erster Linie das, was vertraglich vereinbart wurde.
Mangels einer diesbezüglichen vertraglichen Regelung hat der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Der Eigentümer ist von der Nutzung und Verwaltung der Liegenschaft somit ausgeschlossen ( vgl OGH 08.07.2010, 2 Ob 161/09d)
Mangels einer diesbezüglichen vertraglichen Regelung hat der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Der Eigentümer ist von der Nutzung und Verwaltung der Liegenschaft somit ausgeschlossen ( vgl OGH 08.07.2010, 2 Ob 161/09d)
fruchtgenuss
es gibt keinen vertrag
Darf der Eigentümer sein Grundstück einzäunen, oder anders gesagt, muss der Nutznießer das grundstück einzäunen?
Kann auf Löschung des fruchtgenuss geklagt werden, wenn der Nutznießer gezielt Parkplätze auf dem Grundstück an Fremdpersonen ohne Mietverträge vergibt, um diesen Rechte am Grundstück zuzuspielen?
Darf der Eigentümer sein Grundstück einzäunen, oder anders gesagt, muss der Nutznießer das grundstück einzäunen?
Kann auf Löschung des fruchtgenuss geklagt werden, wenn der Nutznießer gezielt Parkplätze auf dem Grundstück an Fremdpersonen ohne Mietverträge vergibt, um diesen Rechte am Grundstück zuzuspielen?
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Fruchtgenuss
Ja, der Fruchtgenuss ist im Grundbuch eingetragen.
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Fruchtgenuss
Stimmt, im Übergabevertrag ist ein Absatz mit dem Titel Fruchtgenuss, hier steht aber nur § 509 ff ABGB und dass sämtliche Kosten vom Nutznießer getragen werden, sonst nichts.
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