Krankenhaus Zusatzversicherung - Sonderklassenversicherung
Verfasst: 24.10.2013, 16:45
Nach einem Krankenhausaufenthalt stellt sich raus, dass die Zusatzversicherung die Kosten nicht übernimmt. Bei der Behandlung handelte es sich um die Entfernung von Zahnimplantaten aus medizinisch notwendigen Gründen (Entzündungen). Die Versicherung beruft sich auf Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB). Dort gelten laut AVB § 1 (2c) unter anderem "Zahnimplantationen sowie die damit im ursächlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Folgen, soweit diese nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen" nicht als Versicherungsfälle.
Die erste Frage, die hier vermutlich juristisch nur sehr schwer zu beantworten sein wird ist, ob es sich um Maßnahmen handelte, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Implantaten stehen.
Die zweite Frage aber ist vermutlich einfacher: Muss das Krankenhaus sich vor einer Behandlung nicht die Deckung der Kosten von der Versicherung bzw. Zusatzversicherung bestätigen lassen? Es kann doch nicht sein, dass erst nach einer Behandlung des Patienten diese abgelehnt wird und dieser dann mit mehreren tausend Euro konfrontiert wird. Dieser hätte dann vermutlich im Vorfeld auf eine Sonderklassenbehandlung (wir sprechen hier von zwei Übernachtung im KH; So. 18h bis Di. 10h) verzichtet!
Ich habe etwas im Ärztegesetz 1998 gesucht, bin mir aber nicht sicher, ob das die richtige Rechtsvorschrift für dieses Thema ist. Hoffentlich kann man mir hier helfen!
Die erste Frage, die hier vermutlich juristisch nur sehr schwer zu beantworten sein wird ist, ob es sich um Maßnahmen handelte, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Implantaten stehen.
Die zweite Frage aber ist vermutlich einfacher: Muss das Krankenhaus sich vor einer Behandlung nicht die Deckung der Kosten von der Versicherung bzw. Zusatzversicherung bestätigen lassen? Es kann doch nicht sein, dass erst nach einer Behandlung des Patienten diese abgelehnt wird und dieser dann mit mehreren tausend Euro konfrontiert wird. Dieser hätte dann vermutlich im Vorfeld auf eine Sonderklassenbehandlung (wir sprechen hier von zwei Übernachtung im KH; So. 18h bis Di. 10h) verzichtet!
Ich habe etwas im Ärztegesetz 1998 gesucht, bin mir aber nicht sicher, ob das die richtige Rechtsvorschrift für dieses Thema ist. Hoffentlich kann man mir hier helfen!