Ich bin Fruchtnießer einer Liegenschaft mit Haus.
Habe ich das Recht dem Eigentümer den Zutritt zu verwehren?
Fruchtgenuß
In erster Linie geht es darum, was vertraglich vereinbart wurde.
Mangels einer diesbezüglichen vertraglichen Regelung hat der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Der Eigentümer ist von der Nutzung und Verwaltung der Liegenschaft somit ausgeschlossen ( vgl OGH 08.07.2010, 2 Ob 161/09d)
Mangels einer diesbezüglichen vertraglichen Regelung hat der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung kein Recht auf die Benutzung (und Verwaltung) des Wohnungseigentumsobjekts selbst. Der Eigentümer ist von der Nutzung und Verwaltung der Liegenschaft somit ausgeschlossen ( vgl OGH 08.07.2010, 2 Ob 161/09d)
Nein, außerdem haben Sie null Garantie, dass es der einzige Schlüssel ist, denn als Eigentümer darf er davon so viele Exemplare anfertigen lassen, wie er möchte. Er darf Sie aufgrund des Nutungsrechts nur nicht im Gebrauch der Sache stören, sein Eigentum bleibt aber sein Eigentum und der Schlüssel hat mit dem tatsächlichen Stören ansich nichts zu tun, mag auch die Wahrscheinlichkiet einer solchen Störung (da der Eigentümer sich dann Zutritt verschaffen könnte), höher sein, als wenn er keinen Schlüssel besitzen würde.
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