Problem bei privatem Darlehen

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rick2
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Problem bei privatem Darlehen

Beitrag von rick2 » 18.08.2013, 18:34

Guten Abend,

ich habe ein Problem, ich benötigte ich vor einiger Zeit etwas Geld und habe deshalb von einer Freundin ein privates zinsloses Darlehen erhalten und zwar in der Höhe von Euro 5700,-.
Zur Rückzahlung trafen wir eine Ratenvereinbarung in der Höhe von Euro 100,-, zu zahlen monatlich solange bis das Darlehen zurückbezahlt ist.

Für dieses Darlehen schrieben wir einen Vertrag in dem folgendes festgehalten wurde:

1. Darlehensgeber
2. Darlehensnehmer
3. Höhe des Darlehens = 5800,-
4. Zahlungsintervall = monatlich
5. Ratenhöhe = 100,-

Ich habe immer monatlich bezahlt und da es eine Freundin war bestand ich nur auf eine Quittung am Ende des Jahres, bisher habe ich Quittungen über meine Ratenzahlungen bis Dez. 2012 in der Höhe von Euro 3500,-. Von Januar bis August habe ich ebenfalls monatlich gezahlt (insgesamt 800,-), wofür ich aber keine Quittungen habe, da ich diese ja immer am Ende eines Jahres bekam.

Vor ein paar Tagen verlangte sie aber das ich innerhalb einer Woche den gesamten Restbetrag zahlen sollte, desweiteren weigert sie sich auch mir eine Quittung über die in diesem Jahr bisher bezahlten 800,- auszustellen.

Kann sie das einfach so machen, oder muss sie sich auch an den Vertrag halten?

Vielen Dank im Voraus.

Patrick



Manannan
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Beitrag von Manannan » 18.08.2013, 20:46

Ihre Freundin ist ebenso an den Vertrag gebunden wie Sie.
Die erfolgten Zahlungen von Jänner bis August werden Sie hoffentlich nicht bar bezahlt, sondern im Bankwege überwiesen haben?

rick2
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Beitrag von rick2 » 18.08.2013, 20:52

Nein diese Zahlungen erfolgten leider in Bar.

Bedeutet das, sie kann nicht einfach den gesamten Restbetrag auf einmal einfordern?
Sie möchte sich nämlich einen Anwalt nehmen um dies durchzusetzen.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 18.08.2013, 21:00

Wenn Sie nicht beweisen können, dass Sie die Zahlungen geleistet haben, kann Ihre Freundin diese € 800,00 einklagen. Wurde Terminsverlust vereinbart? Wenn ja, dann kann sie durch das Ausbleiben der Zahlungen den gesamten Betrag fällig stellen. Wenn nicht, dann gilt der Vertrag.

rick2
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Beitrag von rick2 » 18.08.2013, 21:05

Nein, Terminverlust wurde keiner vereinbart.

Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe.

Patrick

Manannan
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Beitrag von Manannan » 18.08.2013, 21:24

Versuchen Sie, dass Ihnen die Freundin via Mail den noch offenen Restbetrag bestätigt.

rick2
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Beitrag von rick2 » 18.08.2013, 21:27

Ich habe ihr gesagt dass sie dies tun soll, jedoch weigert sie sich (noch).

Ach so, habe mich verlesen ich dachte Sie meinten die 800 Euro.
Ja das ist eine gute Idee, das werde ich machen.

rick2
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Beitrag von rick2 » 19.08.2013, 17:08

Leider bekam ich auf die Frage nach dem offenen Restbetrag heute wieder nur die Antwort, ich werde ein Schreiben von ihrem Anwalt bekommen.

Jetzt hätt ich noch eine Frage dazu: In unserem Vertrag sind mit keinem Wort Zinsen erwähnt. Kann ein gefinkelter Anwalt auf die Idee kommen, trotzdem Zinsen zu verlangen für die noch ausstehende Summe oder gar für die ganze Zeit?
Oder können mir (aus welchem Grund auch immer) ihre Anwaltskosten verrechnet werden?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 20.08.2013, 07:17

Wurde nicht ausdrücklich Zinslosigkeit vereinbart, so gebühren gem § 1000 ABGB die gesetzlichen Zinsen von 4 % p.a.
Es kann also durchaus sein, dass der Rechtsanwalt auch die Zinsen geltend macht. Da das Darlehen jedoch schon längere Zeit läuft und bisher nie Zinsen verlangt wurden, könnten Sie zumindest mit konkludent vereinbarter Zinslosigkeit argumentieren, zumal gem § 1000 Abs 3 die Zinsen bei Darlehen, die auf mehrere Jahre abgeschlossen sind, jährlich zu bezahlen sind. Zudem müsste Ihre jetzt wohl Ex-Freundin die Zinseinkünfte mit 25 % versteuern.
Wie ich jedoch schon anführte, ist auch sie an den Vertrag gebunden und kann diesen nicht einseitig abändern. Sie könnten daher auf Zuhaltung des Vertrages klagen.

rick2
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Beitrag von rick2 » 20.08.2013, 15:55

Vielen Dank für diese ausführliche Antwort!

Jetzt werde ich wohl mal den Brief des Anwaltes abwarten und dann gegebenenfalls über meine Rechtsschutzversicherung selber einen Anwalt konsultieren (selbst wenn ich nun viele Infos bekommen habe, ein Anwalt kann diesen Sachverhalt einfach viel besser in einem Brief rüberbringen :) )

rick2
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Beitrag von rick2 » 22.08.2013, 16:26

Ich habe heute ein Schreiben von ihrem Anwalt bekommen und daraus geht hervor, dass sie behauptet seit März kein Geld mehr bekommen zu haben.

Habe ich irgendwelche Möglichkeiten auch ohne Belege zu meinem Recht zu kommen, oder besteht da eigentlich keine Chance?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 22.08.2013, 17:20

Wenn Sie keine Zeugen vorweisen oder auf andere Art belegen können, dass Sie die Zahlungen geleistet haben, stehen Ihre Chancen nicht sehr gut.
Da Sie ja anführten eine Rechtsschutzversicherung zu haben, ist Ihnen jedenfalls die Beratung durch einen Anwalt zu empfehlen.

rick2
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Beitrag von rick2 » 22.08.2013, 17:31

Hallo,

ich habe heute mit ihrem Anwalt telefoniert und ihm die Sachlage erklärt, er hat gesagt er wird seine Mandantin mit meiner Aussage konfrontieren und mir dann sagen wie sie weiter vorgehen möchte.
Sobald ich das weiß werde ich mal sehen wie ich zu einem Anwalt komme der auf solche Fälle spezialisiert ist.

Vielen Dank.

rick2
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Beitrag von rick2 » 22.08.2013, 17:35

Wenn ich mir einen Anwalt nehme und die Sache tatsächlich vor Gericht geht, muss ich im Fall einer Niederlage vor Gericht die Anwaltskosten der Klägerin bezahlen?

Jakob Leinsmer
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Beitrag von Jakob Leinsmer » 22.08.2013, 22:28

Ja. In Ihrem Fall wird die unterlegene Partei die Anwaltskosten (u. Barauslagen), die auf der Gegenseite entstanden sind tragen müssen.

Sie haben jedoch eine Rechtschutzversicherung. Diese übernimmt i.d.R. nicht nur die Kosten der eigenen Vertretung, sondern im Falle des Prozessverlustes auch die Kosten des Gegners. (Aber Achtung: oft gibt es eine Wartefrist; d.h. in den ersten Monaten nach Abschluss gibt es keine Deckung.)

Außerdem: vergessen Sie keinesfalls in der Zwischenzeit die Raten weiter zu bezahlen. Am besten per Überweisung und widmen Sie die Raten dem jeweiligen Monat ("Rate für August").

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