Seite 1 von 1

Gewerbeberechtigung Nachsicht!

Verfasst: 29.01.2002, 19:58
von JUSLINE
Ich habe leider im Jahre 97 einen 16er Paragraph bekommen und habe nun probleme mit der beschaffung meines eigenen Gewerbescheines.

Ich muss Nachsicht beantragen.

Meine Frage? Gibt es irgendwelche Fälle die man hernehmen kann oder gibt es eine gesetzliche richtlinie bezüglich einer höhe der Strafe oder so..


RE: Gewerbeberechtigung Nachsicht!

Verfasst: 29.01.2002, 20:06
von JUSLINE
Welchen 16er meinen Sie ?


RE: Gewerbeberechtigung Nachsicht!

Verfasst: 29.01.2002, 20:07
von JUSLINE
SGG Abs 1 und 2/1


RE: Gewerbeberechtigung Nachsicht!

Verfasst: 29.01.2002, 20:53
von JUSLINE
Ich bin leider kein Gewerberechtsfachmann. Ad hoc fällt mir da nur § 26. (1) GewO 1994 ein, der folgendermaßen lautet: "Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z 1) hat im Falle des

Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung

des Gewerbes nicht zu befürchten ist."