Gewährleistung auf erfolglose Reparatur

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Gewährleistung auf erfolglose Reparatur

Beitrag von lieferant » 26.07.2013, 20:53

Hallo liebe Fachkundler!

Folgendes Problem: ich habe einen Laptop von Apple der 16 Monate alt ist und bei dem vor 4 Monaten ein Bauteil der defekt war, getauscht wurde. Praktisch am letzten Tag innerhalb der Garantie.

Der Vertragspartner von Apple (ein zertifizierter Apple Reseller in Wien) hat mir damals mitgeteilt, dass der Fehler bekannt sei und wahrscheinlich innerhalb eines halben Jahres wieder auftreten werde. Der selbe Bauteil ist jetzt nach 4 Monaten wieder defekt. Apple sagt mir aber, dass sie nicht nachvollziehen können was der Vertragspartner damals gesagt hat und sie mir daher nur eine erneute Reparatur anbieten können. Zudem behaupten sie jetzt dass ich den Fehler verursacht hätte und daher froh sein könne wenn ich überhaupt eine Reparatur bekäme. Komischerweise wurde beim ersten Mal nicht behauptet dass ich Schuld sei.

Ich habe aber, auf Grundlage dieses Urteils (http://www.ris.bka.gv.at/JustizEntschei ... eSelf=True) einen Austausch des Gerätes verlangt, da die Reparatur jedesmal fast 1 Monat dauert und ich nicht jedes halbe Jahr das Gerät reparieren will.

So weit so schlecht.

Auf das ausgetauschte Teil besteht ja auch ein neuer, 2 jähriger Gewährleistungsanspruch, ab dem Zeitpunkt des Einbaus. Wie schaut es da aber mit der Beweislastumkehr aus? D.h. gelten für das damals getauschte Teil wieder die 6 Monat Umkehr? D.h. müsste Apple mir jetzt beweisen, dass ich den getauschten Teil beschädigt habe? Oder gelten die 6 Monate in diesem Fall nicht?

Bin für alle Hinweise dankbar
lg
Frank



Manannan
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Beitrag von Manannan » 27.07.2013, 13:29

Die Haftung der Mängelfreiheit bezieht sich auch auf das Ersatzteil. Binnen 6 Monaten gilt bis zum Beweis des Gegenteils, dass der Mangel schon bei Übernahme vorhanden war. Nach Ablauf der sechs Monate muss idR der Übernehmer beweisen, dass der Mangel vorhanden war und nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist.
Die Frist beginnt jeweils mit Übergabe der Sache zu laufen.
Ihr Ansprechpartner ist der Händler bei dem Sie die Sache gekauft haben, nicht der Hersteller!

Rechtsbehelfe sind Verbesserung, Austausch des Laptop oder Wandlung. Eine Preisminderung als vierter Behelf würde im ggst Fall nichts bringen.
Die Wandlung (also die rückwirkende Auflösung des Kaufvertrages) ist - sofern der Händler diese nicht von sich aus anbietet oder dieser zustimmt - stets gerichtlich geltend zu machen.

lieferant
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Beitrag von lieferant » 27.07.2013, 13:58

besten Dank.

Nur nochmal um das klarzustellen: Wenn eine Reparatur des Laptops im Alter von 1 Jahr durchgeführt wurde (also die 6 Monate nach dem Kauf des Laptops sind schon vorbei), dann gilt auf die getauschten Teile ebenfalls wieder eine gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren? Und die 6 Monatsfrist bzgl. der Beweislast gilt ebenfalls wieder für die getauschten Teile?

D.h. das Teil wurde vor 4 Monaten getauscht (aber 1 Jahr nach dem Kauf des Laptops) und demnach hätte ich noch 2 Monate innerhalb derer mir Apple nachweisen muss, dass ich den Schaden verursacht habe?

Bzgl. der Rechtsbehelfe gehts mir momentan gar nicht - mir ist nur wichtig, wer den erneuten Schaden der getauschten Teile beweisen muss. ICH oder APPLE?

Gibt es dazu im RIS irgendwelche Auskünfte die man den Herrschaften von Apple ggf zuschicken kann?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 27.07.2013, 20:07

Wenn die Verbesserung zur Entstehung neuer Fehler an der Sache führt, beginnt die Gewährleistungsfrist für den neuen Mangel mit der Übergabe der verbesserten Sache zu laufen. (vgl Schwimann ABGB, zu § 933 ABGB (Ofner) RZ 17)

Bzgl Judikatur müssten Sie in den Entscheidungen des OGH zu § 933 ABGB nachlesen (zB hier unter jusline.at - Gesetze)

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