Gewinnspiel der österr. Post - aber keine Gewinnvergabe?

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
blinddategirl
Beiträge: 1
Registriert: 24.07.2013, 13:24

Gewinnspiel der österr. Post - aber keine Gewinnvergabe?

Beitrag von blinddategirl » 24.07.2013, 13:43

Neulich habe ich eine Gewinnkarte bei der österreichischen Post erhalten, auf der nach dem "Freirubbeln" folgender Gewinn aufscheint:

"1 Jahr Postfach buchen und 1/2 Jahr bezahlen.
Gutschein gültig vom 2. bis 31. 7. 2013
Pro Person ist nur ein Gutschein einlösbar.
Kann nicht mit weiteren Aktionen kombiniert werden.
Eine Barablöse ist nicht möglich.
Druck- und Satzfehler vorbehalten.
Solange der Vorrat reicht."


Ach ja, weiter unten steht dann auch noch: "Einzulösen bis 31. Juli 2013 in allen BAWAG P.S.K.-und Postfilialen österreichweit."

Weit und breit keine Einschränkung, dass dieser Gewinn nur für bestimmte Menschen sei oder an irgendwelche zusätzlichen Bedingungen gebunden wäre.

Im Postamt wurde mir dann am Schalter gesagt, dass dieser Gutschein "nur für Neukunden gültig" sei und ich als bereits bestehender Mieter eines Postfaches kein Anrecht auf Einlösung dieses Gewinnes hätte.
Als juristischer Laie bin ich der Ansicht, dass eine derartige Einschränkung in den Teilnahmebedingungen genannt werden muss, um gültig zu sein - ansonsten könnte ja jeder Veranstalter eines Gewinnspieles die Teilnahmebedingungen im Nachhinein noch so ändern, dass er keinen Gewinn mehr ausgeben muss. So in der Art "Nee, du hast blaue Augen, deshalb bist du nicht teilnahmeberechtigt". :?
Ist die Post mit ihrer Weigerung einer Herausgabe des Gewinnes im Recht oder gibt es irgendein Möglichkeit, meinen Gewinn durchzusetzen?



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 24.07.2013, 22:22

Im Grund war es kein Gewinn, sondern versteckte Werbung für ein Postfach zum halben Preis für ein Jahr. Ich halte das für eine irreführende Gewinnzusage im Sinne von § 5j Konsumentenschutzgesetz (KSchG):

"Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden."

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 125 Gäste