Gewährleistung bei defektem Laptop

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feenstaub
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Gewährleistung bei defektem Laptop

Beitrag von feenstaub » 18.07.2013, 19:50

Guten Abend!

Ich habe eine Frage zur Gewährleistung.

Es geht um einen Laptop, der jedoch bereits eine Woche nach Kauf fehlerhaft war (Touch-screen Laptop, der Touch-screen funktioniert nicht mehr - ohne mein Verschulden).

Meine Cousine war nun beim Händler und verlangte den Austausch des Geräts. Wurde jedoch mit typischen Ausreden abgewimmelt - der Laptop könnte bis zu 3 mal in die Reparatur kommen und wenn er dann immer noch nicht funktionieren würde, bekäme sie ihr Geld zurück oder Gewährleistung und Garantie wären dasselbe usw. Außerdem meinte er, es wäre nun ein Monat nach Kauf zu spät, das Gerät zurückzugeben bzw. Austausch zu verlangen.

Morgen starten wir einen zweiten Versuch.

Ich kenne mich mit Gewährleistung zumindest so gut aus, dass ich weiß, dass ich zwischen Verbesserung und Austausch wählen kann und dass in den ersten 6 Monaten nach Kauf der Mangel als bei der Übergabe schon vorhandeln gilt (und dass vom Verkäufer das Gegenteil bewiesen werden müsste).
Bei einem Laptop kann ich mir nicht vorstellen, dass es ein zu großer Aufwand sei, diesen auszutauschen, also denke ich müsste es doch möglich sein, eben diesen Austausch zu verlangen.

Ich möchte nun fragen, ob ich mit meiner Annahme richtig liege, dass ich eben das Recht habe, zwischen Austausch und Verbesserung zu wählen. Falls der Verkäufer blöd reagiert, werden wir den Abteilungsleiter verlangen und dem das ganze wieder erzählen. Bringt das auch nichts, verlangen wir Name und Email des Geschäftsführers und werden diesem das Ganze schildern.

Hat hier vielleicht jemand Tipps für mich, worauf ich bei dem Gespräch achten sollte?

Und noch eine Frage, was genau ist Ersatzvornahme? :D

Ich hoffe, jemand kann mir schnell weiterhelfen ;)

Liebe Grüße!



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 19.07.2013, 00:29

Nach dem Gewährleistungsrecht haben Sie das Wahlrecht zwischen Verbesserung (Reparatur) oder Austausch.

Setzen Sie dem Unternehmen dafür eine angemessene Frist (14 Tage) ansonsten begehren Sie Wandlung ( Rückgabe des defekten Gerätes gegen Ersatz des Kaufpreises)

Eine Ersatzvornahme ist bei fruchtlosem Verstreichen einer Verbesserungsfrist möglich, allerdings sind einige Spielregeln zu beachten. Zu erst sollte eine Beweissicherung der Mängel erfolgen und dann sollten Sie Kostenvoranschläge einfordern. Gleichzeitig unter Setzung der Nachfrist wäre bei fruchtlosem Verstreichen die Ersatzvornahme anzudrohen. Der säumige Vertragspartner hat dann die Kosten der Reparatur durch das Drittunternehmen zu ersetzen. Dies wird idR nicht ohne Beschreitung des Klageweges möglich sein.
Im Falle einer Rechtsschutzversicherung würde ich Ihnen eine anwaltliche Beratung empfehlen.

MG
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Beitrag von MG » 19.07.2013, 09:17

Manannan hat geschrieben:Nach dem Gewährleistungsrecht haben Sie das Wahlrecht zwischen Verbesserung (Reparatur) oder Austausch.
Zur Sicherheit sollte man aber auch prüfen, ob diesbezüglich - zulässige - Modifikationen im Kaufvertrag bzw. AGBs rechtsgültig vereinbart wurden.

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