Ausgleich, die kleinen bleiben über?

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CK1
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Ausgleich, die kleinen bleiben über?

Beitrag von CK1 » 15.07.2013, 18:28

Kann mir jemand weiter helfen?

Wenn ein Landwirt seine Erzeugnisse an eine Firma liefert und diese nicht zahlt seit Monaten und dann der Ausgleich vor der Haustüre steht, ist der Landwirt dann verpflichtet noch weitere 6 Monate zu liefern?

Danke für eure Hilfe



Manannan
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Beitrag von Manannan » 15.07.2013, 22:26

Der Landwirt sollte auf jeden Fall den Vertrag kündigen und die offenen Forderungen einklagen. Lieferverträge enthalten meist eine ao. Kündigungsregelung im Falle einseitiger Leistungsstörung.

CK1
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Beitrag von CK1 » 16.07.2013, 07:34

Danke, in diese Richtung wurde schon gedacht, jedoch wurde dann mitgeteilt, wenn die Firma doch in Konkurs geht, dann kann sie ihre Auszahlungen bis zu 6 Monate retour fordern. ?!?!? Stimmt das?

Soweit ich weiß existieren keine Verträge. Es wurde sehr wenig schrifltich niedergehalten.

Auf den Gutschriften die die Landwirte bekommen steht immer nur " Die Rohware ist solange Eigentum des Lieferanten bis sie ausbezahlt wurde".
Kann man hiermit etwas anfangen?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 16.07.2013, 10:27

Diese Regelung begünstigt die Landwirte, da es sich hier um einen Eigentumsvorbehalt handelt. Somit steht ihnen im Falle des Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht der nicht bezahlten Ware zu. Wird diese Ware allerdings zur Fortführung des Betriebs benötigt, so kann der Insolvenzverwalter die Aussonderung bis zu einem halben Jahr zurückhalten.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 16.07.2013, 13:48

Anfechtung nach der Insolvenzordnung.

Hat mit Eigentumsvorbehalt nichts zu tun. Lesen sie §§ 28ff IO.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 16.07.2013, 16:41

Hier dürfte irgendwie ein Missverständnis vorliegen. Die Landwirte sind die Lieferanten der Rohware und solange Eigentümer, bis der Firma die Ware bezahlt. Also Eigentumsvorbehalt! Wie sollte das sonst verstanden werden?

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 16.07.2013, 18:35

Unter der Voraussetzung, dass ETV wirksam vereinbart wurde (ein Hinweis bei der Rechnung reicht nicht).

Für bereits abgewickelte Verträge könnte uU die Zahlung angefochten werden.

Ist tatsächlich ein ETV vereinbart worden, so hat man als ET einen Aussonderungsanspruch, das ist klar, aber beachte, der MV kann in den verbindlichen Vertrag eintreten § 21 IO

Manannan
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Beitrag von Manannan » 16.07.2013, 20:28

Die Judikatur sagt anderes aus:

"Vom Fall einer länger dauernden Geschäftsverbindung, die auf Lieferungen mit vereinbartem Eigentumsvorbehalt aufgebaut ist, abgesehen, kann die Unterlassung eines Widerspruches gegen eine in die Rechnung aufgenommene Vertragsbestimmung über einen Eigentumsvorbehalt nicht als stillschweigende Zustimmung nach den im redlichen Verkehr zwischen Kaufleuten geltenden Gewohnheiten angesehen werden."
so zB RS0014529.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 16.07.2013, 22:25

Ist halt die Frage ob es hier eine laenger dauer de Geschaeftsbeziehung ist?
Ist aus den Schilderungen nicht zu entnehmen

CK1
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Beitrag von CK1 » 18.07.2013, 07:16

Die Dauer der Geschäftsbeziehung ist sicher schon mehr als 3 Jahre. Genau weiß ich es leider nicht.

Es wird nun ein Sanierungsverfahren eingeleitet.
Und den Landwirten wurde mitgeteilt sie sind verpflichtet 6 weitere Monate zu liefern. Wenn Geld über bleibt dann bekommen sie einen Bruchteil.

Stimmt es das die Firma vom Gesetz her 60 Tage Zeit hat zu zahlen?
Denn wenn die Sanierung gelingt, sind die Landwirte wieder in dem alten Trott gefangen. Zahlungsziele kann ich mir als Firma mit meine Lieferanten doch selber ausmachen ? oder nicht?

Danke für eure Antworten, bin leider in diesem Gebiet nicht Sachkundig und froh über jede vernünftige Info....

Manannan
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Beitrag von Manannan » 18.07.2013, 17:26

Auch hier gelten die Gepflogenheiten des bisherigen Geschäftsverkehrs bzw das, was vertraglich vereinbart wurde. Eine gesetzliche Regelung mit einem Zahlungsziel von 60 Tagen bei unternehmerischen Geschäften ist mir jedenfalls nicht bekannt.

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