Psychotherapie Erstgespräch!

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michael dreilich
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Psychotherapie Erstgespräch!

Beitrag von michael dreilich » 01.07.2013, 14:34

Hallo Leute!

Ich war vor kurzem bei einem Psychotherapeuten für ein Erstgespräch. Ich bin davon ausgegangen, dass es kostenlos ist, da ich das bisher auch nur so erlebt habe. Auf seiner Homepage steht auch nichts diesbezüglich.
Auch hat er nicht erwähnt, dass es was kosten würde.

Vorhin habe ich gerade einen Brief im Postkasten gefunden in welchem er 80€ fordert für dieses Gespräch.

Muss ich das bezahlen? Darf er das einfach fordern?

freundliche Grüße,
M



Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 01.07.2013, 15:17

Warum sollte das Erstgespräch gratis sein?

Gehen sie auch davon aus, dass die erste Wurstsemmel im Supermarkt gratis ist?

michael dreilich
Beiträge: 2
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Beitrag von michael dreilich » 01.07.2013, 17:04

Wer lesen kann ist klar im Vorteil...
-> Wenn sie bisher gratis war gehe ich schon davon aus Herr Schlau.
-> Wenn nichts von jeglichen Kosten auf der Homepage steht und auch keine Kosten erwähnt werden gehe ich schon davon aus.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 01.07.2013, 21:57

Natürlich darf er das fordern, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
Schließlich hat der Psychotherapeut ja auch eine Leistung erbracht.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 01.07.2013, 23:28

Ein Erstgespräch dient in erster Linie dazu den Patienten davon zu überzeugen, dass er sich bei dem jeweiligen Therapeuten in Behandung begibt. Es kann als eine Art Gespräch über die künftige Abschließung eines Behandungsvertrages gesehen werden. Hat also das Erstgespräch ansich weder einen behandelnden Charakter noch spezielle therapeutische Leistungen, so ist davon auszugehen, dass es sich um ein bloßes Informationsgespräch ohne die Vornahme einer Behandlung am Patienten handelt. Die Unentgeltlichkeit eines solchen Gespräches stellt darauf ab möglichst viele Patienten für sich zu gewinnen (eine Art Werbung). Demnach liegt der Grund, warum sich viele Patienten für eine Probesitzung entscheiden und sich dem Therapeuten anvertrauen auch in der Tatsache, dass sie bei Unzufriedenheit nichts zu befürchten haben, da die Erstsitzung sie nichts kostet und sie deshalb probehalber völlig ohne Verpflichtung daran teilnehmen können. Deswegen ist es auch nachvollziehbar, dass der Patient, wenn er gewusst hätte das diese Erstsitzung nicht unentgeltlich ist, nicht darauf eingegangen wäre und sich anderweitig umgesehen hätte. Es ist üblich dass bei so sensiblen Angelegenheiten wie einer Psychotherapie mehrere verschiedene Therapeuten konsultiert werden und der Patient sich nicht gleich an den Ersten vertraglich bindet. Jedoch würde es für den Patienten einen enormen Kostenaufwand bedeuten, wenn er jede Probesitzung auf der Suche nach dem geeigneten Therapeuten bezahlen müsste. Es würde auch am Sinn der Behandung vorbeigehen, weil der Patient dadurch eher dazu neigen würde die Suche nach einem weiteren Therapeuten aufgrund der hohen Kosten bereits bei einer Erstsitzung zu beenden. Dies könnte dazu führen, dass der Patient sich auch auf jemandem einlassen würde mit der er sich nicht besonders identifizieren kann, denn im Bereich der Therapie wird sich jeder Patient zuerst denjeigen, dem er seine Gedanken und tiefsten Geheimnisse anvertrauen soll, genau ansehen bzw. ein Gespräch mit ihm führen, bevor er in einen Behandlungsvertrag einwilligt.

Bleibt zu erfragen, was denn genau die Leistung des Therapeuten bei der Erstsitzung, für die er eine Abgeltung verlangt, gewesen ist? Auf was stützt sich der Therapeut bezüglich seiner Forderung? Was ist seine Anspruchsgrundlage?

Forderungsrecht aus dem Vertrag:

auf Abgeltung der erbrachten Leistung i.d.H.v. 80€ nach §§ 861, 1151 Abs 1, 1152, 1170 Satz 2 ABGB:

Der Behandlungsvertrag dem oftmals auch ein werkvertraglicher Charakter, bei dem der Beauftragte einen bestimmten Erfolg schuldet, (Genesung) zugeschrieben wird muss vorliegen um gemäß § 1152 ABGB auch bei keiner Vereinbarung ein angemessenes Entgelt in gewissen Abständen / Sitzungen (§ 1170 Satz 2 ABGB) fordern zu können.

Wurde also in diesem Erstgespräch noch keine Leistung AUS dem Vertrag erbracht, so ist eine Forderung in der Höhe von 80 € unzulässig, wenn sie nicht als Kostenvoranschlag nach § 1170a ABGB zu werten ist. Ein solcher Kostenvoranschlag muss aber gemäß § 5 Abs 1 KSchG für den Verbraucher transparent sein. Er muss also zuvor auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden sein.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 02.07.2013, 06:09

1. Ist das sicher kein Werkvertrag sondeen ein freier Dienstleistungsvertrag
Und 2. Waere alleine das Aufklaeren ueber die Behandlungsmethoden bereits eine Leistung und kann diese auch wenn nichts vereinbart wurde, nach dem ueblichd Entgelt verrechnet werden.

Viele Leute glauben auch, dass das Erstgespraech beim Anwalt gratis ist...

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 04.07.2013, 13:09

Ich denke es gilt abzuwägen, was die Leistung des Berufes ist. WOBEI natürlich auch die Dauer des Gespräches zählt.

Wenn ich vorbeikomme und Frage, wann die Sitzungen bei ihm stattfinden, dann wird er mir diese kurze Zeit auch nach Ihrer Ansicht, so denke ich, nicht verrechnen dürfen.

Nimmte er sich allerdings die ZEIT um mich ordentlich aufzuklären, so würde ich trotzdem darauf beharren, dass ein Gespräch über den Abschluss eines künftigen Behandlungsvertrages nur dann in Rechnung gestellt werden kann, wenn dies zuvor erwähnt oder klar ersichtlich ist, da, wie gesagt der Konsument hier aufgrund von Gewohnheiten (da es scheinbar üblich ist, dass das Erstgespräch bei einem THERAPEUTEN kostenlos ist) einem Irrtum unterlegen ist.

Da Sie offenbar auch kurze und eher nicht zielführende Antworten (Billa Wurstsemmel) erteilen, darf ich Sie fragen, warum das Beratungsgespräch über den Kauf eines Fernsehers beim Saturn nicht in Rechnung gestellt wird? Es ist doch ebenso ein Gespräch über das Interesse künftig einen Vertrag schließen zu wollen.

Wie gesagt, so einfach würde ich es nicht mit Sicherheit beantworten. Meines Erachtens sind hier der behandelnde Charakter die Dauer und das Wesen der Arbeit entscheidend. Darum ist ein Vergleich mit dem Anwalt, dem Billa oder dem Saturn völlig unsinnig.

Aber da uns der Fragesteller nicht über den INHALT und die DAUER des Gespräches aufklärt, können wir nur spekulieren.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 04.07.2013, 14:27

@lexlegis

Ihre Ausführungen in Ehren, aber sie erscheinen mir als höchsteigenwillige Interpretation.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 04.07.2013, 18:25

Sie gehen zum Anwalt und schildern ihr Problem, der Anwalt zeigt ihnen Moeglichkeiten auf wie das Problem zu behandeln ist.

Darf das nicht verrechnet werden?

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