geborgtes geld einfordern

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valerie k.
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geborgtes geld einfordern

Beitrag von valerie k. » 26.06.2013, 19:24

Hallo, hab meiner damaligen freundin auch geld geborgt. Habe nur sms als Bestätigung das ich ihr 217 euro geborgt habe. Und jetzt will sie es mir nicht mehr zurück geben, weil ich nachgefragt habe wie es aussieht. Dachte es sei für ihre Tochter. Ich bin gerade dabei ihr einen brief eingeschrieben zu schicken, mit der aufforderung das geld zurück zu zahlen entweder die gesamte summe oder auf raten mit plan. Und wenn sie nicht zahlt ich rechtliche schritte einleiten kann.

Habe in einem anderem forum geschaut und in einem theread steht etwas von den §146 und 147 StGB gelesen und wollte wissen ob diese bei diesem fall geltend gemacht werden können.


Lg antwort wäre toll.



Manannan
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Beitrag von Manannan » 26.06.2013, 23:01

Den strafrechtliche Tatbestand des § 146 StGB (Betrug) würde ich ohne genaue Kenntnisse des wahren Sachverhaltes vorerst ausklammern. § 147 hingegen ist hier nicht anwendbar.
Da Sie ja eine SMS als Bestätigung erhalten haben, dürfte die Einbringung im Klagswege (Zivilrecht) vorzuziehen sein, falls Sie den Gerichtsweg überhaupt beschreiten wollen.
Die schriftliche Aufforderung mittels eingeschriebenen Brief ist sicher die vorrangig zu bevorzugende Lösung, doch würde ich diesen gleich von einem Anwalt abfassen lassen. Das Honorar geht dann zu Lasten der Schuldnerin bzw könnte uU auch über Ihre Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden.

valerie k.
Beiträge: 2
Registriert: 26.06.2013, 18:55

Beitrag von valerie k. » 29.06.2013, 16:06

Danke fürs schnelle antworten, wie viel würde es mich kosten wenn ich sie anzeigen will. Sie sagt sie gibt mir das geld nicht zurück. Bzw wenn sie momentan in karenz ist macht es dann überhaupt sinn? Wie ist das weil sie ist verheiratet kanm dann ihr mann auch aufgefordert werden das geld bereitzustellen? Lg

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 29.06.2013, 18:19

Das Schuldverhältnis besteht nur mit der Frau und somit haftet der Mann mangels Solidarschuld idR nicht. Karenz spielt keine Rolle und es wird eine Ratenzahlung zu vereinbaren sein.
Die Kosten eines Anwaltes müssten Sie erfragen, da frei vereinbar. Aber wie bereits ausgeführt, hat dafür die Schuldnerin aufzukommen.

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 01.07.2013, 20:05

Betrug nach § 146 StGB würde zum Tatzeitpunkt (zu dem Zeitpunkt an dem sie sich das Geld ausborgen wollte) Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz der lieben Freundin verlangen. Demnach müsste bewiesen werden, dass die Freundin sozusagen nie vorhatte das Geld zurückzugeben, über einen Rückzahlungswillen täuschte und dadurch Sie mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern zu einer Handlung veranlasste, die vermögensschädigend gewesen ist.

Wenn die Freundin nach dem Ausborgen des Geldes aus einer Laune heraus keine Lust hat das Darlehen zurückzuzahlen, dann handelt es sich nicht um Betrug, da rechtlich gesehen ein nachträglich gefasster Vorsatz nicht schadet. Es bleibt also bei zivilrechtlichen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag.

Eine strafrechtliche Sanktion kommt, wenn es sich nicht nachweislich um Betrug handelt nicht in Betracht.

Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen siehe: Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

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