urhg-öst.arzneibuch

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JUSLINE
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urhg-öst.arzneibuch

Beitrag von JUSLINE » 20.04.2005, 15:49

hallo,

ich möchte teile des öst. arzneibuches weiterverwerten.

im Arzneibuchgesetz, BGBl. Nr. 195/1980 steht

§ 2. (1) Zur Erfüllung der im § 1 genannten Aufgaben und in Durchführung des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches, BGBl. Nr. 181/1979, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen eine deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuches herauszugeben und diese unter der Bezeichnung "Europäisches Arzneibuch, österreichische Ausgabe" in der Österreichischen Staatsdruckerei zu verlegen.



(4) Das "Österreichische Arzneibuch" ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung für verbindlich zu erklären.



(5) Das Arzneibuch ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.



IST DAS LAUT URHG EIN FREIES WERK ODER NICHT?

Darf ich es ohne erlaubnis zb als eigenes buch selber herausgeben?



danke, bame




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