Fahrlässige Körperverletzung durch Unfall

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SC Fanclub2
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Fahrlässige Körperverletzung durch Unfall

Beitrag von SC Fanclub2 » 06.06.2013, 11:49

Guten Tag

Ich bin Obmann eines Fanclubs aus Salzburg und bräuchte ein paar Informationen wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Ich schildere den Fall der sich am 30.05.2013 so vorgetragen hat:

Nachdem die Mannschaft das Spiel gewonnen hatte wurden von einem Mitglied des Vereins (Wir wissen nicht wer es war) aus Euphorie eine Batterie (Feuerwerksrakete) gezündet. Diese kippte um und eine Rakete traf einen sehr guten Freund (auch ein Mitglied des Fanclubs) überhalb des Auges. Zum Glück hatte er eine Brille auf die das Geschoss noch ein wenig ablenkte. Sofort eilten einige Mitglieder zur Hilfe machten die Erstversorgung und riefen noch im gleichen Moment die Rettung.

Nach 5 Minuten war dann die Exekutive auch schon da. Sie nahmen von einigen Mitgliedern die Daten auf und liesen sich den Unfallhergang beschreiben.

Ab heute wissen wir das dass Krankenhaus uns wegen fahrlässiger Körperverletzung angezeigt hat. Weiters war die Polizei bei dem Verletzten zuhause und hatte diesen befragt wer denn jetzt geschossen hat.

Das Opfer will natürlich keine Anzeige machen und würde sich lieber ausergerichtlich mit demjenigen einigen.
Dem Opfer geht es zurzeit wieder besser und er geht nächsten Montag wieder seiner gewohnten Arbeit nach.

Wir haben heute eine große Sitzung und versuchen den Schuldigen ausfindig zu machen.

Meine Fragen an euch:
Was könnte diesen passieren wenn er es zugeben würde ?
Kann mann sich aussergerichtlich einigen ?
Könnte es sein das derjenige eine Vorstrafe bekommt ?

MfG



Manannan
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Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 06.06.2013, 16:48

Hallo!

Da Sie für Ihre heutige Clubsitzung schon eine Auskunft benötigen, kann ich zu Ihren Sachverhaltsangaben in Kürze folgendes mitteilen:

- wenn sich der Täter freiwillig meldet kann ihm insofern nichts passieren, solange noch keine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (bzw Bezirksanwalt) erfolgte.
Da die Polizei eingeschalten war, ist davon auszugehen, dass bereits Anzeige wegen zumindest fahrlässiger Körperverletzung erstattet wurde.
- Bezüglich des Strafmaßes spielt das Alter des Täters eine Rolle (Jugendstrafrecht?) aber auch sein bisheriges Vorleben, die Schwere der Tat und seine Einsicht. Bei bisheriger Unbescholtenheit und Jugendstrafrecht kann aber von einer diversionellen Maßnahme ausgegangen werden. Dies wäre dann keine Vorstrafe.
- außergerichtliche Einigung bzgl Schmerzengeld ist natürlich möglich, ändert aber an der Strafbarkeit ansich nichts. Bei fahrlässiger KV wäre dies uU durch die Haftpflichtversicherung gedeckt, solange keine Obliegenheitsverletzung aus dem Versicherungsvertrag vorliegt.

Ergänzend auch noch der Hinweis, dass eine Batterie Feuerwerksraketen nicht so einfach in ein Stadion bzw in den Fan-Sektor gebracht werden kann, ohne dass dies auffällt. Hier könnten uU auch Sie als Obmann des Vereines in die Haftung genommen werden.

Eine anwaltliche Beratung sollte in Anspruch genommen werden. Im Falle einer Rechtsschutzversicherung wäre zumindest das Beratungshonorar abgegolten.

Soviel in aller Kürze zu Ihren Fragen.

SC Fanclub2
Beiträge: 2
Registriert: 06.06.2013, 11:11

Beitrag von SC Fanclub2 » 07.06.2013, 09:01

Vielen Dank für die schnelle Antwort !

Wir haben heute einen Termin beim Rechtsanwalt.

Mfg

Socke
Beiträge: 3
Registriert: 13.07.2013, 00:29

Beitrag von Socke » 13.07.2013, 00:58

Ich bin nur ein juristischer Laie aber laut § 88 Stgb ist doch der Täter nicht zu bestrafen, wenn

"aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt"

und da er eh schon bald wieder arbeiten ging trifft das doch zu, oder?

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 13.07.2013, 14:01

Hierarchie der Absätze:

Der Strafaufausschließungsgrund nach § 88 Abs 2 Z 3 StGB gilt NUR für den Absatz 1 des § 88 StGB.

Wurden in der Anklage besonders gefährliche Verhältnisse nach § 81 Abs 1 Z 1 StGB angenommen, dann liegt die Strafbarkeit des Verhaltens in § 88 Abs 1 und Abs 3 (81 Abs 1 Z 1) StGB.

Der Strafausschließungsgrund des § 88 Abs 2 Z 3 StGB ist hier nicht mehr anwendbar.

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