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Fruchtgenussrecht auf ideellen Hausanteil

Verfasst: 05.06.2013, 09:52
von Netzer
Hallo,

Ich bräuchte bitte rechtliche Infos zu folgendem Thema.

Ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück in Wien ist im Besitz von mehreren Personen. Es gibt keine reale Aufteilung, der jeweilige Anteil ist also ideell. Einer der Eigentümer hat nun im Grundbuch ein Fruchtgenussrecht (für seinen Anteil) für eine weitere Person (die kein Anteilseigentümer ist) ins Grundbuch setzen lassen, das dieser Person Wohnrecht und Vermietungsrecht einräumt.

Fragen dazu:
- Ist es rechtens, dass so ein Eintrag ins Grundbuch von nur einem der drei Eigentümer, ohne Zustimmung der anderen, vorgenommen wird?
- Ist ein Fruchtgenussrecht überhaupt korrekt auf einem ideellen Anteil eines Hauses (also ohne reale Aufteilung)?
- Welche Möglichkeiten gibt es, dieses Fruchtgenussrecht aus dem Grundbuch entfernen zu lassen und wie sind die Erfolgsaussichten.


Ich habe dazu schon selbst nachgeforscht und z.B. folgendes unter ris.bka.gv.at gefunden:

"Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 139/00y
Gegenteilig; Beisatz: Das Fruchtgenussrecht kann zwar an räumlich bestimmten Teilen einer Sache bestehen, es kann jedoch in dieser Form ebensowenig wie das Wohnungsrecht an einem ideellen Miteigentumsanteil eingeräumt werden, weil dem schlichten Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht. (T4)"

Es gibt jedoch auch andere Fälle die für mich wieder genau anders herum klingen.

Verfasst: 05.06.2013, 17:26
von Manannan
Gegenstand eines Fruchtgenussrechtes kann unstrittig auch bloß ein ideeller Anteil an einer Liegenschaft sein (EvBl 1999/1 = NZ 1999/435 mit Zustimmung Hoyer; Hofmann in Rummel² Rz 2 zu § 509 ABGB mwN; 5 Ob 309/01d ua).
(vgl OGH 07.10.2003, 5Ob200/03b.)

Verfasst: 05.06.2013, 21:39
von Netzer
Naja, im Vergleich dazu den OGH Entscheid den ich gepostet habe betrachtend, kann es wohl nicht so unstrittig sein

Verfasst: 06.06.2013, 11:11
von Manannan
Sie dürfen aber nicht vergessen, dass zwischen der von Ihnen zit Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2000 und der von mir zitierten, eine grundlegende Novellierung des WEG - nämlich 2002 - erfolgte.