Frage zu "Wäre-gern-polizisten"

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teh_b4sst4rd
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Frage zu "Wäre-gern-polizisten"

Beitrag von teh_b4sst4rd » 13.05.2013, 22:57

Ich habe schön langsam die Schnauze voll von Menschen kontrolliert zu werden die nach meiner Recherche keinerlei Recht auf Identitätsfeststellung haben (aka ÖBB-/WienerLinien Kontrolleure, ÖWD etc) und sich dann auch noch regelmäßig in ihrer Wortwahl vergreifen was natürlich höchst unprofessionell ist.

Laut meiner Recherche haben selbst Exekutivbeamten laut §35 spg einen Grund vorzuweisen um meine Identität feststellen zu dürfen.
Jede Verdächtigung die sich im Nachhinein als falsch rausstellt ist meiner Auffassung nach laut §164 Stgb strafbar (auch für Exekutivbeamten).
Diese Herrschafen widerum (ÖBB-/WienerLinien Kontrolleure, ÖWD etc) haben keinerlei Rechte auf Identitätsfeststellung geschweige denn Anhalterecht laut §80 Stpo.

Meine Frage nun: Wenn ich zB von Wiener Linien Kontrolleuren ausserhalb der Sperren (wo ich mich auch ohne Fahrschein legal aufhalten darf) kontrolliert werde (was mir mehrfach schon passiert ist), dann gibt es absolut keinen Grund warum ich Ihnen weder Fahrschein noch Personalausweis zeigen sollte.


Hoffe auf eine rege Diskussion...

Grüße b4sst4rd



teh_b4sst4rd
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Beitrag von teh_b4sst4rd » 11.06.2013, 10:29

kann mir da denn wirklich niemand weiterhelfen!?

Grüße b4sst4rd

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 11.06.2013, 10:38

Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text

Hehlerei

§ 164. (1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.

(3) Wer eine Sache im Wert von mehr als 3 000 Euro verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Wer eine Sache im Wert von mehr als 50 000 Euro verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände kennt, die diese Strafdrohung begründen.

Weiss ja nicht was du mit Hehlerei hier anfangen willst...

Die Personen haben jedoch ein Recht dich aufzuhalten.

http://derstandard.at/3084314?seite=4

teh_b4sst4rd
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Beitrag von teh_b4sst4rd » 13.06.2013, 23:03

ich meinte natürlich § 297 StGB Verleumdung sry

Gut anscheinend haben sie ein Recht die Personalien aufzunehmen aber ein Anhalterecht haben sie trotzdem nicht also bei "Flucht" oder ähnlichem dürfen sie mich nicht hindern.
Versteht mich nicht falsch ich habe NICHT vor schwarz zu fahren oder eine Leistung kostenfrei in Anspruch zu nehmen.

Kontrollen nach den Sperren sind aber weiterhin unzulässig, sehe ich das richtig?

Grüße b4sst4rd

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 14.06.2013, 06:28

Was soll da bitte eine Verleumdung sein?
Junge kauf deinen Fahrschein und gut is...

teh_b4sst4rd
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Beitrag von teh_b4sst4rd » 14.06.2013, 09:13

Ich glaube Sie haben meinen Anfangspost nicht gelesen.... es ist sehr wohl eine Verleumdung wenn mich der Kontrolleur einer Verwaltungsübertretung beschuldigt die nicht stattgefunden hat

Und nochmal: Ich bin Student und HABE ein Semesterticket

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 14.06.2013, 22:05

Nein ist es nicht, besuch lieber mal ein Jusvorlesung.

Wissentlichkeit und strafgerichtliche Verfolgung, zwei Dinge die bei deinem Post falsch sind.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 02.07.2013, 01:55

stimmt sie haben kein anhalterecht nach § 80 Abs 2 StPO, da das schwarzfahren keine gerichtlich strafbare handlung ist und ein anhalterecht aber nur bei einer gerichtlichen straftat in betracht kommt.

Sie haben aber sehrwohl ein selbsthilferecht nach §§ 19, 344 ABGB. Sie dürfen dich verhältnismäßig festhalten und sittenkonform nötigen (§ 105 Abs 2 StGB) um etwaige privatrechtliche ansprüche (Zahlung des betrages) geltend zu machen, da in diesem fall die richterliche hilfe zu spät kommen würde. hätten sie dieses selbsthilferecht nicht, würde sie keiner ernst nehmen und jeder einfach schwarz fahren. die frage ob ein geringer betrag es also rechtfertigt in das rechtsgut freiheit einzugreifen wird von der Rsp bejaht, was zwar fragwürdig, jedoch verständlich ist.

verleumdung ist es sicher nicht, denn dann wären wir im strafrechtlichen und NICHT im verwaltungsrechtlichen bereich. schwarzfahren ist eine verwaltungsübertretung. die frage nach der wissentlichkeit auf subjektiver ebene stellt sich daher gar nicht, da es bereits am objektiven tatbestand scheitert.

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