Eine Firma verkauft in einer zeitlich befristeten Aktion über ein Internet-Portal Gutscheine für eine Dienstleistung um 100€. Der Wert der Dienstleistung wird dabei mit 400€ angegeben (würde in etwa dem Normalpreis bei einer anderen Firma entsprechen). Beim Versuch einer Terminvereinbarung (innerhalb des angegebenen Gültigkeitszeitraums) teilt die Firma mit, dass Sie nicht mehr in der Lage ist diese Dienstleistung - bzw. eine gleichwertige - zu erbringen.
Welcher Ersatzanspruch besteht für den Gutscheininhaber gegenüber dem Anbieter?
Ersatzanspruch bei Nichteinlösung eines Gutscheins
Danke für die schnelle Antwort, jedoch zweifle ich sie an.
Das käme ja einem einseitigen Vertragsrücktritt gleich und wäre eine ZU einfache Möglichkeit der kurzfristigen Kapitalbeschaffung. Meiner Meinung nach müsste der Konsumentenschutz greifen, Stichwort Ersatzvornahme oder ähnliches.
Gibts noch andere Meinungen dazu?
Das käme ja einem einseitigen Vertragsrücktritt gleich und wäre eine ZU einfache Möglichkeit der kurzfristigen Kapitalbeschaffung. Meiner Meinung nach müsste der Konsumentenschutz greifen, Stichwort Ersatzvornahme oder ähnliches.
Gibts noch andere Meinungen dazu?
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