Gutschein für Dienstleistung | Betrugsversuch?

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Messepark
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Registriert: 27.04.2013, 20:04

Gutschein für Dienstleistung | Betrugsversuch?

Beitrag von Messepark » 27.04.2013, 20:24

Guten Abend,

Ich suche nach ein paar rudimentäre Antworten...

Hier folgender Sachverhalt:

Online-Auktion zum Ersteigern eines Gutscheines im Wert von € 810,-

Angebotsbeschreibung:

10 m² Kunstharzbeschichtung incl. Grundierung und eingestreuten Farbchips, mit hochwertigsten elastischen Epoxi oder PU-Produkten für den Außenbereich. Die Beschichtung ist frostfest, wasserdicht , leicht zu reinigen sowie in fast allen RAL-Farben herstellbar. Ausführung auf tragfähigen, horizontalen, Beschichtungsreifen Untergrund .

Es ist explizit die Ausführung angeführt... Trotzdem rief ich vor Gebotabgabe an um sicher zu sein.
Telefonwortlaut ging in etwa wie folgt:

"Handelt es sich hier nur um das Material, oder ist hier die Arbeit wirklich
inkludiert?"

Die Dame am Telefon erwiederte die selben Worte... "Inkl. Grundierung und Ausführung auf beschichtungsfähigem Untergrund"

SOWEIT SO GUT... ICH STEIGERE MIT!

Zuschlag habe ich bei €520,- erlangt (18. März 2013)

soweit so gut...


Kostenvoranschlag (April 2013) für die Arbeit rund € 2.550,-


PASST MIR SO GARNICHT.... war nicht abgemacht!
ich melde mich diesbezüglich beim Dienstleister...

Antwortemail:
Wie Du in Deinem Mail richtig anführst, beinhaltet das Auktionsangebot welches Du ersteigert hast folgende Arbeiten: 10 m2 Kunstharzbeschichtung incl. der erforderlichen Grundierung sowie der Farbchips und die Ausführung auf horizontalen, tragfähigen und Beschichtungsreifen Untergrund aufgebracht werden kann. Diese 10 m2 sind auch incl. Verarbeitung durch unsere Fachkräfte. Dein Balkon hat jedoch ca. 12,5 m². Bei dem vorliegenden Untergrund müssen jedoch erhebliche Vorarbeiten getätigt werden um die Beschichtung ( im Angebot Pos. 005 zum m² Preis von € 81 incl.Mwst ) herstellen zu können. Diese zusätzlichen Leistungen sind nicht im Auktionsangebot enthalten und müssen bei Ausführung daher selbstverständlich in Rechnung gestellt werden.

Da Du eine Sanierung von uns aus Kostengründen nicht in Betracht ziehst, kann ich Dir völlig präjudizlos und in Kulanz folgendes Rücktrittsangebot machen : Du hast bei der VN € 520,-- bezahlt. Unter Abzug von 25 % Manipulationskosten kann ich Dir € 390,-- auf ein, mir noch bekanntzugebenes Konto rücküberweisen. Solltest Du damit einverstanden sein, sende mir ein e-mail.



So...

Der Balkon wurde durch meine Verwandschaft (alle im Baugewerbe tätig) vorbereitet - heißt, alte Fliesen entfernt, Estrich saniert und komplett neu ausgespachtelt, nivelliert und geglättet (MIT GEEIGNETEM MATERIAL - hierfür habe ich extra einen
Entwirklungstechnicker bei einem NAMHAFTEN Unternehmen zu Rate gezogen!)

Also ist ...Ausführung auf horizontalen, tragfähigen und Beschichtungsreifen Untergrund möglich.

Dies' melde ich wieder dem Dienstleister....

Seine Antwort darauf (ich hätte im Vorfeld bereits darauf wetten können):

Es wäre von Vorteil gewesen , mich zu fragen wie der Untergrund Ihres Balkones vorbereitet werden muss , um eine Kunstharzbeschichtung aufbringen zu können. Die von Ihnen gewählte Vorarbeit zB. mit ["PRODUKTNAME ENTFERNT, um keinen Ärger zu kriegen"] ( mineralische Spachtelmasse ) ist höchstens für das Auftragen einer Betonfarbe oder Verlegung eines Rasenteppiches geeignet aber niemals für eine Kunstharzbeschichtung. Ich werde daher aus Gewährleistungs und Garantiegründen auf gar keinen Fall auf diesen Balkon eine Kunstharzbeschichtung aufbringen.


MUSS ICH HIER NUN AUF DAS UNPRÄJUDIZELLE ANGEBOT EINGEHEN, oder wäre es hier sinnvoll rechtliche Schritte einzuleiten?

Denn wenn es nach mir geht, bin ich hier doch vollkommen im Recht oder?

lg Patrick


P.S.: Bzgl. dem "Vorherfragen" was gemacht werden soll... ich habe in Emails bereits nach den Vorarbeiten gefragt - einzige Aussage seitens des Dienstleisters: "Fliesen weg, Estrich sanieren, Ausgleichen"

Und übrigens: Balkon wurde heute EXTRA NOCHMAL durch einen Fachmann vermessen (kann ja sein dass ich mich irre) - 9,45qm und nicht 12,50qm



Ratlex
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Beitrag von Ratlex » 27.04.2013, 20:57

Sofern der Untergrund tatsächlich so vorbereitet wurde, dass er sich für die Beschichtung eignet lohnt es sich mE grundsätzlich zu klagen, da sich der Gegner weigert die vertraglich vereinbarte und bereits bezahlte Leistung zu erbringen. Sie müssen aber bedenken, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Sachverständiger bestellt wird dessen Kosten Sie zusätzlich zu den übrigen Prozesskosten tragen müssen wenn Sie verlieren.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 28.04.2013, 11:14

Der Preis für die zusätzlichen 2 m2 erscheint in einem krassen Missverhältnis zur Hauptleistung (10m2). Ohne eine genauere Prüfung des Falles ist eine Wettbewerbsverzerrung, und somit ist ein Verstoß gegen das UWG naheliegend. Somit wäre der Fall auch für die BWB (Bundeswettbewerbsbehörde) interessant.

Ich gehe auch davon aus, dass die Geschäftspraktiken dieses Unternehmens kein Einzelfall sind und so würde ich Ihnen empfehlen, Ihren Fall an den Konsumentenschutz heranzutragen. Möglich, dass der VKI solche Fälle bereits aufgegriffen hat und Sie können sich einer ev Sammelklage anschließen. Die Vertretung durch den VKI ist für Sie idR kostenlos.

Messepark
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Dienstleister = Sachverständiger

Beitrag von Messepark » 28.04.2013, 18:00

Ich habe mich erkundigt....

Es ist grds. möglich bei mir die Beschichtung durchzuführen...

mein Problem...

Herr Dienstleister ist Sachverständiger zugleich und kennt seine Kollegen in
Vorarlberg bestimmt...

Habe ich trotzdem irgendeine rechtliche Ansatzmöglichkeit?

Messepark
Beiträge: 5
Registriert: 27.04.2013, 20:04

Dienstleister = Sachverständiger

Beitrag von Messepark » 28.04.2013, 18:01

Ich habe mich erkundigt....

Es ist grds. möglich bei mir die Beschichtung durchzuführen...

mein Problem...

Herr Dienstleister ist Sachverständiger zugleich und kennt seine Kollegen in
Vorarlberg bestimmt...

Habe ich trotzdem irgendeine rechtliche Ansatzmöglichkeit?

Ratlex
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Beitrag von Ratlex » 28.04.2013, 23:51

Also sofern es zu einem Gerichtsverfahren kommt würde der Verfahrensgegner nicht zum Sachverständigen bestellt werden. Derjenige der zum Sachverständigen bestellt würde, müsste sein Gutachten objektiv erstatten. Dass er durch Zufall den Gegner kennt, kann man natürlich nicht vermeiden, aber nur weil mehrere Personen für dasselbe Fachgebiet Sachverständige sind, bedeutet dies nicht, dass sie sich auch kennen. Ein falsches Gutachten würde den Sachverständigen außerdem haftbar machen! Grundsätzlich würde ich die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes empfehlen (zumindest wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben). Oft genügt in ähnlichen Fällen ein außergerichtliches Anwaltsschreiben.

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