Servetutsrecht

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Petra Reiter2
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Servetutsrecht

Beitrag von Petra Reiter2 » 22.04.2013, 19:57

Gggf
Zuletzt geändert von Petra Reiter2 am 27.04.2013, 06:51, insgesamt 2-mal geändert.



Manannan
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Servitutsrecht

Beitrag von Manannan » 22.04.2013, 20:22

Der Nachbar darf die Servitut nur soweit verändern, dass diese weiterhin ihren Zweck vollkommen entspricht. Sie als Berechtigte müssen sind daher alle Maßnahmen des Nachbarn gefallen lassen, welche die Ausübung der Servitut nicht ernstlich erschwert oder gefährdet (vgl OGH RS0011695 ).
Wenn also das Carport 1 m hineinreicht und Sie die Servitut zum Durchgang bzw Durchfahrt - somit dem Zweck entsprechend - weiter benützen können, so müssen Sie das dulden.
Ein Verparken müssen Sie hingegen nicht dulden, wenn Sie damit die Servitut gänzlich nicht mehr ausüben können.
In diesem Fall wäre eine Unterlassungsklage gegen den Nachbarn denkbar.

Thomas Rupp
Beiträge: 4
Registriert: 26.04.2011, 18:26

Servitutrecht

Beitrag von Thomas Rupp » 22.04.2013, 20:30

Hallo Frau Reiter
Das im Grundbuch verankerte Servitutsrecht ( Recht des Gehens und Fahrens ) ist dazu bestimmt, Ihnen die erforderliche Zufahrt zu gewähren.
Der Eigentümer des belateten Grundstücks darf auf diesem Fahrweg nichts bauen, auch nicht die Zufahrt als Besucherparkplatz nutzen, wenn dadurch das verbücherte Recht nicht mehr ausgeübt werden kann.
Es geht auch nicht darum, ob sich ein Fahrzeug noch durch die verbleibende Breite hindurchzwängen kann.
Steht im Grundbuch eine Breite von z.B.10m, dann hat die Zufahrt auch 10m breit zu bleiben
Wenn keine Einigung erzielt werden kann, bleibt Ihnen nur der Klageweg.
Der Streitwert wird hier nicht besonders hoch anzusetzen sein, also dürfte das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes auch keine hohen Kosten für Sie verursachen.

Freundliche Grüße,
Ihr Immo-Express Immobilienpartner
Thomas Rupp
(Staatlich geprüfter Immobilienmakler)
0664 7 33 88 600

Petra Reiter2
Beiträge: 3
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Beitrag von Petra Reiter2 » 22.04.2013, 20:31

Guuten abend, dankeschön. Ich komme schon durch bei 4 m servetut wenn verbaut, rettung feuerwehr nicht.

Thomas Rupp
Beiträge: 4
Registriert: 26.04.2011, 18:26

Beitrag von Thomas Rupp » 22.04.2013, 22:14

Im von Manannan angeführten OGH Urteil geht es anscheinend um einen Bringweg, dessen Breite nicht für die OGH Entscheidung relevant ist.

Servitut, die Möglichkeit zu seinem Baugrundstück zu fahren, ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Nicht zuletzt, weil auch die Feuerwehr die Möglichkeit haben muß zu einem Gebäude zu fahren.
Gerne sehe ich mir Ihren Grundbuchauszg an, wenn Sie diesen per e-mail an t.rupp@immo-express.at senden.

Freundliche Grüße,
Ihr Immo-Express Immobilienpartner
Thomas Rupp
(Staatlich geprüfter Immobilienmakler)
0664 7 33 88 600

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 23.04.2013, 07:36

Leider bin ich kein staatlich geprüfter Immobilienmakler, sondern nur ein einfacher und praktizierender Jurist. Ich nutze dieses Forum daher für das wofür es gedacht ist und nicht als Bühne für Schleichwerbung.

Zur Hilfestellung: es geht um die unterstrichene Passage!

Petra Reiter2
Beiträge: 3
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Beitrag von Petra Reiter2 » 24.04.2013, 19:50

Guzen Abend, ich möchte mich bei den beiden Herren für Ihre Antworten bedanken. Ich sehe die Meinungen als professionell an
und schließe nicht auf Schleichwerbung.

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