Motorradkauf - Mängel

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Christoph123
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Motorradkauf - Mängel

Beitrag von Christoph123 » 21.04.2013, 09:36

Hallo,
ich habe mir im September (2012) ein Motorrad von einer Privatperson gekauft. Ich bin letztes Jahr nicht mehr gefahren da ich den Schein erst im November gemacht habe, und das Wetter dann nicht mehr mitspielte.
Dieses Jahr im Frühling wollte ich das Mottorrad auswintern. Also ich habs mal angestartet und bin ein paar hundert Meter gefahren, dann hat eine Kontrollampe aufgeleuchtet (Kühlwasser zu heiß).
Da ich mich nicht auskenne habe ich sie zu einem Mechniker gestellt.

Und siehe da:
Zylinderkopfriss
Ventildeckel geschweißt
Elektrik schlecht verlegt (und funkt. nicht)
um alles wieder halbwegs reparieren zu lassen, würde ich ca. den Kaufpreis hinlegen müssen (2700€, Bj. 1999).

Wie sieht hier meine rechtliche Lage aus?
Kann ich den Verkäufer belangen ?

Nach einiger Recherche habe ich erfahren, dass mein Verkäufer dieses Mottorad um 1200€ selbst erworben hat (da es einen Motorschaden hatte), und es selbst gerichtet hat.
Mir hat er bei dem Kauf davon nichts gesagt. (keine Garantie und Ausschluss der Gewährleistung lt. Kaufvertrag)

Mfg Christoph123



Ratlex
Beiträge: 67
Registriert: 15.04.2013, 00:28

Beitrag von Ratlex » 21.04.2013, 18:17

Auch wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde (wurde der Vertrag von einem Verbraucher mit einem Unternehmer, zB Motorradhändler, abgeschlossen ist dies nicht zulässig) ist die Vertragsanfechtung wegen Irrtum (zB weil der Irrtum vom anderen veranlasst wurde) oder List (weil er Sie über den einwandfreien Zustand getäuscht hat) möglich. Ich würde zuerst außergerichtlich (mit Brief, Fax oder E-Mail) mit dem Verkäufer in Kontakt treten. Führt die nicht zum Ziel, ist eigentlich nur noch eine Klage möglich.

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 21.04.2013, 18:36

Eine Anfechtung wegen Irrtums ist aber nur dann erfolgreich, wenn Ihnen der Verkäufer glaubhaft Mängelfreiheit versicherte, da eine ausdrückliche Befragung eine Aufklärungspflicht des Befragten begründet (vgl OGH 7 Ob 680/83 bzw ZVR 1985/143 S 272).

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