Hallo Zusammen,
ich habe bei ieiner Wohnungsgesellschaft angefragt ob ich ein anliegendes Grundstück nur für mich in Anspruch nehmen kann. Die Wohnungsgenossenschaft gab bekannt, dass das geht, ich aber eine übermittelte Zustimmungserklärung mit Unterschriften aller Mieter benötigte.
Gesagt - getan. Am 27.06.2012 bekam ich das OK per Email der Rechtsabteilung
"dass die Originalunterschrifenliste in der ÖWGES aufliegt und nach beglaubigter fertigung unsererseits im Zuge der Verbücherung des gegenständlichen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages grundbücherlich mitabgewickelt werden wird."
Die Grundbucheintragungen der Wohnungen wurden gemacht, jedoch vermißte ich die Zusatzeintragung bezüglich des Grundstückes.
Nachdem ich bei der Rechtsabteilung nachgefragt hatte bekam ich einen Brief der Wohngenossenschaft. in dem stand, dass noch Unterschriften von neuen Mietern und Mitbesitzern fehlen. Wenn diese Leute noch unterschreiben steht einer Eintragung ins Grundbuch nichts mehr im Wege.
Nun meine Fragen:
Benötige ich Unterschriften aller 100% der Mitmieter u. Mitbesitzer oder genügen z.B-. 70%
Mir wurde im Juni 2012 zugesagt, dass ... siehe oben. Muss ich nun nochmals Unterschriften einfordern und was ist, wenn wieder neue Mieter oder Eigentümer kommen?
Oder hat die Wohnungsgenossenschaft es verabsäumt die Verbücherung des Grundstückes mitzumachen und ich damit den schwarzen Peter zugeschoben bekomme?
Ich möchte Sie bitten mir dabei gute Tipps zu geben und zu helfen.
Danke im Voraus.
§ 17 WEG 2002
Die Benützungsregelung ist die eine Sache, die Verbücherung die andere.
Erst wenn eine Benützungsregelung vorliegt, kann gem § 17 Abs 3 WEG auch die Verbücherung erfolgen. Dazu reicht die öffentlich beglaubigte Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers. Dieser oder ein anderer WE muss die grundbücherliche Ersichtlichmachung allerdings beantragen.
Erst wenn eine Benützungsregelung vorliegt, kann gem § 17 Abs 3 WEG auch die Verbücherung erfolgen. Dazu reicht die öffentlich beglaubigte Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers. Dieser oder ein anderer WE muss die grundbücherliche Ersichtlichmachung allerdings beantragen.
Für die Benützungsregelung selbst und die Verbücherung ist nur von Eigentümern die Rede.
Da diese allein auf Sie abgestellte Benützung jede Mitbenützung durch andere (somit unabhängig ob Eigentümer oder Mieter) ausschließt, wird die Einholung der Unterschriften der Mieter wohl der reinen Publizität gegenüber allen Nutzern dienen.
Rechtsverbindlich für die Zustimmung oder Verweigerung der Benützungsregelung können die Unterschriften der Mieter daher nicht sein.
Da diese allein auf Sie abgestellte Benützung jede Mitbenützung durch andere (somit unabhängig ob Eigentümer oder Mieter) ausschließt, wird die Einholung der Unterschriften der Mieter wohl der reinen Publizität gegenüber allen Nutzern dienen.
Rechtsverbindlich für die Zustimmung oder Verweigerung der Benützungsregelung können die Unterschriften der Mieter daher nicht sein.
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