DSG
RE: DSG
Es kommt darauf an, ob das Geburtsdatum für das Zustellorgan wesentlich zur Feststellung des Adressaten ist. Notwendig und auch unter Datenschützern unbestritten ist es jedenfalls dann, wenn zwei Personen gleichen Namens an der Zustelladresse wohnen und nur einer von beiden zB. ein Rsa- oder Rsb-Brief zugestellt werden soll.
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