Was tun mit müßigem Gerichtsvollzieher? Keiner weiß Antwort?

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Argus
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Was tun mit müßigem Gerichtsvollzieher? Keiner weiß Antwort?

Beitrag von Argus » 11.04.2013, 11:55

Hi!

Ich habe einige Beiträge in den Foren gefunden, welche die Frage aufwerfen, was man mit einem Gerichtsvolllzier (Exekutor) macht, der beim Eintreiben von Schulden nicht bzw. nicht erfolgreich agiert.

Antwort darauf habe ich bislang keine gesehen.
Sollte das tatsächich niemand wissen?

In meinem Fall liegt der Exekutionstitel seit zwei Jahren vor und betrifft einen Schuldner, in dessen Betrieb nachweislich täglich Bareinnahmen getätigt werden. Der Exekutor zieht bei seinen (seltenen) Besuchen aber immer erfolglos ab, da er offenbar dem Schuldern Glauben schenkt, er habe kein Geld.

Ich habe den Gerichtsvollzieher bereits schriftlich aufgefordert, seine Aufgabe mit Nachdruck zu verfolgen und auch konkrete Angaben gemacht, wann beim Schuldner mit pfändbaren Einnahmen in welcher Höhe zu rechnen ist - erfolglos.

Nun muss es doch Mittel und Wege geben, das Amtsorgan "aufzumuntern". Nur welche? Dienstaufsichtsbeschwerde? Wo, bei wem? (Standort ist Bezirksgericht in Wien).

Bin gespannt, ob jemand vielleicht doch Rat weiß.



Hank
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Beitrag von Hank » 17.04.2013, 04:12

Es geht bei der Exekution stets auch darum, dass kein Vermögen verschleudert wird und dass der Betrieb und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Und es kommt immer auch auf die Reihenfolge der Gläubiger an, Sie werden ja sicher nicht der einzige Gläubiger sein...

Solange die Firma nicht in den Konkurs geht, besteht jedenfalls noch Hoffnung auf den ganzen Betrag.

Der nicht abgedeckte Teil der Forderung bleibt zwar auch nach einer Konkursaufhebung bestehen, ist aber meistens weitgehend wertlos, weil uneinbringlich.

Argus
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Beitrag von Argus » 17.04.2013, 10:24

@ Hank

Danke, auch für diese Antwort. Es ist so, dass über den Betrieb des Schuldners ja bereits das Konkursverfahren eingeleitet worden war (siehe auch meinen Beitrag: "Schuldner bezahlt Quote nicht"). Dieses mündete in einen Sanierungsplan, welcher vom Schuldner aber nicht eingehalten wurde, was meine Forderung betrifft.

Ich habe darauf hin die Exekution über den gesamten, ausstehenden Betrag beantragt.

Der Betrieb des Schuldners ist aufrecht und erzielt täglich Bareinnahmen - nur der Gerichtsvollzieher "holt sie nicht ab". Und gegen diese Untätigkeit müsste es doch eine rechtliche Handhabe geben, meine ich. Nur welche?

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 18.04.2013, 06:26

Die Auskunft von Hank ist wieder mal falsch.

Es kommt bei der Fahrnisexekution nicht auf die Reihenfolge an und ob Vermoegen verschleudert wird oder nicht ist irrelevant.

Beantragen Sie einen Vollzug unter Intervention dann koennen Sie mit dem Gerichtsvollzieher mitgehen und auch selber nachsehen wo sie wollen.

Argus
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Beitrag von Argus » 19.04.2013, 08:25

Hubert Neubauer hat geschrieben:
Beantragen Sie einen Vollzug unter Intervention dann koennen Sie mit dem Gerichtsvollzieher mitgehen und auch selber nachsehen wo sie wollen.
Danke, das scheint mir eine gute Idee zu sein, habe ich noch nicht gekannt. Ich muss mich allerdings erkundigen, ob überhaupt zwei Exekutionsverfahren in derselben Angelegenheit parallel möglich sind: "normale" Fahrnisexekution UND "Vollzug unter Intervention".

Ratlex
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Beitrag von Ratlex » 19.04.2013, 09:39

Man kann durchaus mehrere Arten der Exekution beantragen (zB Fahrnisexekution und Gehaltsexekution). Beim Vollzug unter Intervention handelt es sich aber nicht um eine weitere Exekution sondern um den Vollzug (also anders gesagt die Durchführung) der von Ihnen bereits beantragten Fahrnisexekution. Ihrem Antrag auf Vollzug unter Intervention steht somit nichts entgegen.

Argus
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Beitrag von Argus » 02.05.2013, 11:44

Ratlex hat geschrieben:Man kann durchaus mehrere Arten der Exekution beantragen (zB Fahrnisexekution und Gehaltsexekution). Beim Vollzug unter Intervention handelt es sich aber nicht um eine weitere Exekution sondern um den Vollzug (also anders gesagt die Durchführung) der von Ihnen bereits beantragten Fahrnisexekution. Ihrem Antrag auf Vollzug unter Intervention steht somit nichts entgegen.
So, das habe ich nun erledigt. Leider hat der Schuldner nahezu zeitgleich SELBST ein erneutes Konkursverfahren gegen ihn beantragt (dafür scheint er Geld zu haben, zur Begleichung seiner Schulden jedoch nicht). Womit ich fürchte, in Sachen Exektuion wieder in die Zwangspause geschickt zu werden.

Gehe ich mit dieser Annahme richtig?

Mir jedenfalls ist unverständlich, dass das überhaupt geht, solang Forderungen aus dem ersten Insolvenzverfahren noch nicht befriedigt sind. Da kann man das Spielchen ja ad invinitum spielen und nie etwas bezahlen ...


Und: Was ist, wenn ich mich NICHT dem neuen Konkursverfahren anschließe? Habe ich dann eine theoretische Chance, den vollen geschuldeten Betrag per Exekuktion hereinzubekommen (also ohne mich erneut einer Quote beugen zu müssen)? Schuldner ist selbständig mit täglichen Einnahmen.

Würde mich über Antwort freuen.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 02.05.2013, 12:55

Kommt auf die Erledigung des Konkurses an, sprich Zwangsausgleich (Restschuldbefreiung) oder nicht...

Ratlex
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Beitrag von Ratlex » 03.05.2013, 16:38

Sie müssen Ihre Forderung anmelden!

Argus
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Beitrag von Argus » 03.05.2013, 19:13

Ratlex hat geschrieben:Sie müssen Ihre Forderung anmelden!
Danke, verstanden.

Argus
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Beitrag von Argus » 03.05.2013, 19:48

Hubert Neubauer hat geschrieben:Kommt auf die Erledigung des Konkurses an, sprich Zwangsausgleich (Restschuldbefreiung) oder nicht...
Hmmm ... in den Edikten erkenne ich nur "Hauptkonkurs".

Meine Hauptfrage bleibt mir aber unbeantwortet (ich sage das nur allgemein, nicht speziell an Sie gerichtet, Herr Neubauer):

1. Kann das vorige Insolvenzverfahren überhaupt als abgeschlossen eingestuft werden, wenn NICHT alle Gläubigerforderungen erfüllt wurden?

2. Was ist da der "Amtsweg" für die Feststellung eines ordnungsgemäßen Abschlusses, wer ist zuständig, verantwortlich, ggf. schadensersatzpflichtig?

Ich habe einfach den Eindruck, dass es beim ersten Verfahren hier Fehler des HG oder des Insolvenzverwalters gegeben hat, wodurch erst das zweite ermöglich wurde (ist aber nur ein Bauchgefühl) und finde es eigenartig, dass es in dem Wust von Bestimmungen keine solche zu geben scheint, die da sinngemäß lautet: "Das Insolvenzverfahren mit Sanierungsplan gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn und sobald ..."

Liebe Grüße!

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